Weitere EuGH-Vorlage zum umsatzsteuerlichen Direktanspruch

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16 Februar 2023
Bereich Umsatzsteuer

Der BFH legt dem EuGH einen weiteren Fall zu einem umsatzsteuerlichen Direktanspruch vor. Eine Vorlage des FG Münster ist bereits beim EuGH anhängig.

Grundsätzlich steht unionsrechtlich nur dem Leistenden ein Anspruch auf Erstattung von überhöhter Umsatzsteuer zu, die er an das Finanzamt entrichtet hat. Der Leistungsempfänger bleibt grundsätzlich auf den zivilrechtlichen Weg gegen den Leistenden verwiesen.  In dem sog. "Reemtsma-Urteil" (EuGH-Urteil vom 15.03.2007, C-35/05) und weiteren Folgeentscheidungen hat der EuGH aber bereits für vergleichbare Konstellationen entschieden, dass in Ausnahmefällen durchaus ein unmittelbarer Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber der Finanzbehörde besteht, wenn die Erstattung auf anderem Wege „unmöglich“ oder „übermäßig“ erschwert wird. In solchen Fällen spricht man von einem sogenannten Direktanspruch (des Leistungsempfängers an das Finanzamt).

Mit Beschluss vom 27.06.2022 (15 K 2327/20 AO, Rs. Schütte, C-453/22) hat das FG Münster bereits den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (vgl. Steuernachricht vom 21.07.2022). Die Rechtssache ist weiterhin anhängig.

Mit Beschluss vom 03.11.2022 (XI R 6/21) ersucht nun auch der BFH den EuGH um Vorabentscheid in einer ähnlichen Sache. In dem ihm vorliegenden Sachverhalt wurde dem Leistungsempfänger zutreffend der Vorsteuerabzug verweigert, da der Leistende fehlerhaft deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung auswies. Es hätte jedoch italienische Mehrwertsteuer ausgewiesen werden müssen. Zwar hatte der leistende Unternehmer die unrichtig in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an sein Finanzamt abgeführt. Auch korrigierte der leistende Unternehmer die Rechnung. Die als Teil des Leasingbetrags mitentrichtete Umsatzsteuer erhielt der Leistungsempfänger jedoch von dem leistenden Unternehmer aufgrund dessen Insolvenz nicht mehr erstattet. Der BFH fragt den EuGH, ob der Fiskus dem Leistungsempfänger diesen Betrag im Wege des Direktanspruchs zu erstatten hat.

Durch beide Vorlagen ist zu hoffen, dass der EuGH ausführlich dazu Stellung nehmen wird, an wen die Finanzverwaltung zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer in Insolvenzfällen zu erstatten hat.

Betroffene Steuerpflichtige sollten prüfen, ob sie im Hinblick auf beide Vorlageverfahren vor dem EuGH vorsorglich ihren Fall offenhalten. Typischerweise wäre ein Erlassantrag bei dem für sie jeweils zuständigen Finanzamt zu stellen.

Der Volltext des BFH-Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

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