Zur Frage der Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung

Nach Auffassung des BFH richtet sich die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht. Der deutsche Gesetzgeber sei unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.

Im konkreten Fall handelte es um eine rechtsfähige nach österreichischem Recht errichtete Stiftung. Die Stiftung, deren Errichtung auf einer letztwilligen Verfügung beruhte, verfügte über Vermögen im Inland sowie in Österreich und war nach österreichischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Der Stiftungszweck war die Förderung von Kunst und Kultur. Nach den Bestimmungen der Satzung verfolgte die Stiftung ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele i.S.d. österreichischen AO. Streitig war, ob die Satzung der Stiftung die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfülle.

Der BFH hat dies im konkreten Fall verneint und ausgeführt, dass Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, allein das inländische Recht ist (Urteil vom 18.08.2022, V R 15/20). Auch sei der deutsche Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen. Dabei genüge eine in ausländischer Sprache abgefasste Satzung nicht schon dann den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn diese materiell vergleichbare Festlegungen enthalte. Laut BFH sollen die Bestimmungen der Satzung die Überprüfung der Steuervergünstigung durch nationale Behörden erleichtern. Dieser Zweck sei nicht erfüllt, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen und sich aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.

Im konkreten Fall war aus der Satzung nicht ersichtlich, dass die Stiftung mildtätige Zwecke i.S.d. § 53 AO verfolgte. Damit erfüllte die Satzung nicht die Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts und der Antrag auf Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit war im Ergebnis abzulehnen. Offengelassen hat der BFH u.a., ob die Mustersatzung wörtlich übernommen werden muss.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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