Die Befreiung von der Körperschaftsteuer bei partiell steuerpflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt nicht für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen. In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BFH zur Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung.
Für die im Streitjahr (2010) mit abgeltender Wirkung besteuerten Kapitalerträge beantragte ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt steuerpflichtiges, aber nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG von der Körperschaftsteuer befreites berufsständisches Versorgungswerk die Freistellung von der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag. Dies lehnte das Finanzamt ab. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG gilt die Steuerbefreiung nicht für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen. Es sei lediglich die Abstandnahme vom Steuerabzug i.H.v. drei Fünftel möglich (§ 44a Abs. 8 Nr. 1 EStG). Daraufhin machte das Versorgungswerk geltend, § 5 Abs. 2 Nr. 1 KStG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Während sich bei ihm eine nach § 44a Abs. 8 Nr. 1 EStG auf drei Fünftel reduzierte Gesamtbelastung von 15,825 Prozent ergebe, seien nicht steuerbefreite Körperschaften unter Anwendung des § 8b Abs. 1 und 5 KStG lediglich zu 0,79125 Prozent belastet.
Nach Auffassung des BFH verletzt es nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass Dividenden eines berufsständischen Versorgungswerks von inländischen Kapitalgesellschaften dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (Urteil vom 17.05.2022, VIII R 2/18). Daher war der BFH nicht von der Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsvorschriften nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 KStG überzeugt und lehnte eine entsprechende Vorlage zur Prüfung beim BVerfG ab. Da die Kapitalertragsteuer nach einfachgesetzlichen Vorschriften zu Recht einbehalten und abgeführt wurde, konnte der beantragte Freistellungsbescheid im Ergebnis nicht ergehen.
Laut BFH bewege sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden weiten Entscheidungsspielraums, wenn er die Steuerbefreiung für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, einschränke. Daher werde das Versorgungswerk nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass der abgeltende Kapitalertragsteuerabzug für inländische Dividenden ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 und 5 KStG und ohne Berücksichtigung der Verwaltungsaufwendungen erfolge und dem Versorgungswerk nur eine teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug gewährt werde. Schließlich sah der BFH auch in der vollständigen Abstandnahme vom abgeltenden Steuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG; § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG) keinen Gleichheitsverstoß gegenüber der Belastung beim Versorgungswerk.
Die Grundsätze aus diesem Fall sind auch auf andere partiell steuerpflichtige Körperschaften übertragbar, wie u.a. städtische Gesellschaften mit hoheitlichen Aufgaben oder gemeinnützige Gesellschaften.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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