In einer aktuellen Entscheidung bestätigt der BFH seine Grundsätze zur Zusammenfassung von öffentlichen Betrieben gewerblicher Art (BgA). Darüber hinaus führt er aus, dass durch die Beteiligung an der gewerblich tätigen Personengesellschaft lediglich eine BgA „Beteiligung“ vermittelt wird. Fungiert die Personengesellschaft dabei als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften, werden durch die Tätigkeiten der Organgesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Im konkreten Fall (Streitjahr 2008) war eine Stadt an der gewerblich tätigen KG zu 100 Prozent beteiligt und betrieb außerdem ein Hallenbad. Die KG hielt als Holdinggesellschaft Anteile an diversen Kapitalgesellschaften, mit denen Gewinnabführungsverträge bestanden. Den Betrieb des Hallenbades behandelte die Stadt als BgA. Die Kommanditbeteiligung an der KG erfasste sie als gewillkürtes Betriebsvermögen des Hallenbadbetriebs. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung saldierte die Stadt den Verlust aus dem BgA „Hallenbad“ mit den Erträgen aus der KG-Beteiligung. Das Finanzamt versagte dagegen die Gewinn-/Verlustverrechnung, da es sich um jeweils gesondert zu betrachtende BgA handele.
Dies hat der BFH mit Urteil vom 18.01.2023 (I R 16/19) bestätigt und entschieden, dass durch die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (hier: Stadt) an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ein BgA „Beteiligung“ begründet wird. Weiter führte der BFH aus, dass das steuerliche Ergebnis des BgA „Beteiligung“ nur dann mit dem steuerlichen Ergebnis eines weiteren BgA verrechnet werden kann, wenn die Voraussetzungen der von der Rechtsprechung entwickelten Zusammenfassungsgrundsätze erfüllt sind. Danach können mehrere gleichartige Betriebe oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe zusammengefasst werden. Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht.
Im konkreten Fall könne der BgA „Beteiligung“ nicht mit dem BgA „Hallenbad“ zusammengefasst werden, da weder Gleichartigkeit (gleicher Gewerbezweig) noch eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht vorliege. Auch die Bilanzierung der KG-Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA „Hallenbad“ ändere daran nichts.
Seit 2009 normiert § 4 Abs. 6 KStG diese bis dahin geltende Rechtspraxis zur Zusammenfassung von mehreren BgA. Für die Zeiträume davor ist weiterhin auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückzugreifen.
Darüber hinaus äußerte sich der BFH zur Frage der Vermittlung von (weiteren) BgA durch die Tätigkeiten von Organgesellschaften. Fungiert die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft und begründet sie ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochtergesellschaften, werden laut BFH durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt. Dies ergebe sich daraus, dass über die Organschaft nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren Tätigkeit zugerechnet werde. Im Ergebnis werde der Stadt durch die KG lediglich ein BgA „Beteiligung“ vermittelt.
Am gleichen Tag entschied der BFH dieselben Grundsätze anwendend über die Möglichkeit der steuerlichen Zusammenfassung von BgA kraft organisatorischen Zusammenhangs (Urteil vom 18.01.2023, I R 9/19, NV).
Die Volltexte der beiden Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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