Der Rat der Europäischen Union (ECOFIN) hat seine Zustimmung zur DAC8 erteilt und damit die entscheidende politische Einigung erzielt. Die nun beschlossene Version weist gewisse Unterschiede zum Kommissionsvorschlag aus dem Dezember 2022 auf. U.a. sind keine Mindestsanktionen mehr vorgesehen.
Nach dem ersten Entwurf der DAC8 vom 08.12.2022 (vgl. Steuernachricht vom 08.12.2022) hat sich der Rat der Europäischen Union am 16.05.2023 politisch auf einen Kompromissvorschlag zu dieser erneuten Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie geeinigt. Kerninhalte der DAC8 sind nun der Informationsaustausch über Kryptowerte, eine Erweiterung des Informationsaustauschs bezüglich vermögender Einzelpersonen und die Steigerung der Relevanz von steuerlichen Identifikationsnummern (TIN). Die noch im Vorschlag enthaltenen Mindestsanktionen sind in der endgültigen Fassung nicht mehr enthalten.
Die noch im Kommissionvorschlag genutzte Begrifflichkeit „vermögende Einzelperson“ ist in der endgültigen Fassung nicht mehr enthalten. Die vorgeschlagene Erweiterung des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorabbescheide für solche Personen findet sich jedoch in der beschlossenen Fassung wieder. Dabei wurde der ursprüngliche Schwellenwert von mindestens 1 Mio. Euro finanziellem oder investitionsfähigem Vermögen auf mindestens 1,5 Mio. Euro angehoben. Auch geändert wurde, dass grenzüberschreitende Vorbescheide nur ausgetauscht werden müssen, wenn sie nach dem 01.01.2026 erteilt, geändert oder erneuert wurden. Ab diesem Datum soll auch der Austausch dieser Vorabbescheide beginnen.
Der Informationsaustausch für Kryptowerte fußt in weiten Teilen auf dem von der OECD entwickelten „Crypto-Asset Reporting Framework“ (CARF). Inhaltlich sollen Informationen zu Krypto-Transaktionen automatisch ausgetauscht werden. Definitorisch stützt sich die DAC8 weitestgehend auf die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA), die der Rat am 16.05.2023 formell angenommen hat. Im Vergleich zum Vorschlag der Kommission ergeben sich an dieser Stelle keine signifikanten Änderungen.
Die Steigerung der Relevanz der nationalen Steueridentifikationsnummer (TIN) wird an mehreren Stellen deutlich. So muss sie bei Meldungen für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2030 für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern in der Meldung enthalten sein. Für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2028 ist sie auch in andere Meldungen, bspw. über den länderbezogenen Bericht oder über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen mit aufzunehmen. In einer Zusatzerklärung Belgiens wird ausgeführt, dass Belgien es für empfehlenswert hält, mit der Umsetzung der Meldung von Steueridentifikationsnummern bereits ab dem 01.02.2024 zu beginnen. Ab dem 01.01.2026 muss die Europäische Kommission ein Instrument zur Verfügung stellen, das eine elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der nationalen Steueridentifikationsnummer gewährleistet.
Die im Dezember vorgeschlagene, umfangreiche Überarbeitung der Sanktionsnorm der Richtlinie, u.a. mit Mindestsanktionen z.B. auch für die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC6), ist in der beschlossenen Fassung entfallen. Nach der für den 30.05.2023 erwarteten, unverbindlichen Stellungnahme des Europäischen Parlaments muss der Rat der EU die DAC8 noch formal annehmen.
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