Zuwendungen ausländischer Stiftungen und US-Trusts

In einer Reihe aktueller Entscheidungen äußert sich der BFH zur erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behandlung von anglo-amerikanischen-Trusts, insbesondere US-Trusts. Dabei überträgt der BFH seine für Zuwendungen ausländischer Stiftungen an deutsche Begünstigte jüngst aufgestellten Grundsätze auf US-Trusts. Der Begriff des „Zwischenberechtigten“ wird dadurch stark eingeschränkt. Darüber hinaus äußert er sich zu einer ggf. resultierenden Doppelbesteuerung von Schenkung- und Einkommensteuer. 

In zwei Urteilen vom 25.06.2021 (II R 31/19 und II R 13/19) befasst sich der BFH mit der Frage der steuerlichen Behandlung von anglo-amerikanischen Trusts.

Dabei wendet der BFH ausdrücklich die für ausländische Stiftungen ergangenen Urteile analog auf Vermögensmassen ausländischen Rechts, also auch anglo-amerikanische Trusts, an. Ausländische Stiftungen können nach einem Rechtstypenvergleich grundsätzlich steuerlich „transparent“ oder „intransparent“ zu behandeln sein. Danach richtet sich, wem Vermögen und Einkünfte der Stiftung steuerlich zuzurechnen sind. Sind dem Stifter beispielsweise umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen und Zuwendungen hieraus vorbehalten (z.B. Weisungsgebundenheit der Organe der Stiftung), erfolgt die Zurechnung des Vermögens weiterhin an den Stifter. Denn der Stifter kann dann über das Vermögen der Stiftung wie über ein eigenes Bankguthaben verfügen.

Streitig war im Verfahren II R 31/19 u.a., ob eine im Inland wohnhafte Begünstigte als Zwischenberechtigte eines intransparenten US-Trusts nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG anzusehen ist. Nach dieser Norm gelten als Schenkung unter Lebenden der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse.

Der BFH wendet hierbei die Grundsätze zur Schenkungsteuer auf Zuwendungen einer ausländischen Stiftung insbesondere aus dem Urteil vom 03.07.2019 (II R 6/16) an. Den Begriff des Zwischenberechtigten i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG legt der BFH nunmehr einschränkend aus. Nicht zwischenberechtigt ist demnach, wer über keine (dinglichen) Rechte an der Vermögensmasse oder (schuldrechtlichen) Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse verfügt. Dabei ist auch das ausländische Recht zu würdigen. Es obliegt dem Empfänger der Zuwendung, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls die erforderlichen Beweismittel dafür zu beschaffen, dass ihm nach Maßgabe des einschlägigen Rechts kein Anspruch auf die Zuwendung zugestanden habe. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung, wonach jeder, der während des Bestehens der Vermögensmasse eine Zuwendung erhält, Zwischenberechtigter ist. Ist der Begünstigte Zwischenberechtigter, unterliegen der Schenkungsteuer laut BFH sowohl die Zuwendungen aus der Vermögenssubstanz als auch aus den Erträgen.

Ob eine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer (Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG) verfassungswidrig ist, war nicht zu entscheiden. Ohne Bindungswirkung wies der BFH allerdings darauf hin, dass eine solche Doppelbelastung hinzunehmen wäre. Wie weit die Doppelbesteuerung gehen kann, hat der BFH nicht explizit dargelegt.

Im Verfahren II R 13/19 ging es dagegen um die Frage, ob das Vermögen des Errichters des Trusts (hier: Erblasserin) wegen umfassender Herrschaftsbefugnis nicht tatsächlich auf diesen übergegangen ist und der Trust damit nicht über das Vermögen tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. In der Konsequenz war das Vermögen des Trusts im konkreten Fall Teil des Nachlasses der Erblasserin und gehörte damit zum steuerpflichtigen Erwerb.

Allerdings reichen die Feststellungen des FG nach Ansicht des BFH in beiden Fällen nicht aus. Daher verwies der BFH die Rechtssachen an die jeweiligen Vorinstanzen zurück. Die Finanzgerichte müssen sich nun detaillierter mit den Grundsätzen des ausländischen Rechts auseinandersetzen, um ggf. vorliegende Rechte oder Ansprüche bzw. Herrschaftsbefugnisse feststellen zu können.

Ebenfalls mit Datum vom selben Tag hat der BFH ein Parallelverfahren betreffend steuerliche Behandlung von Trusts weitgehend inhaltsgleich entschieden (vgl. Urteil vom 25.06.2021, II R 32/19, NV).

Der Volltext der Urteile steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil II R 13/19 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil II R 31/19 kommen Sie hier.

Direkt zum BFH-Urteil II R 32/19 (NV) kommen Sie hier.

 

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