Abgabenänderungsgesetz 2025 - Ministerialentwurf

Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (AbgÄG 2025) bringt aktuelle Änderungen vor allem im Einkommensteuergesetz (EStG), im Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG), im Umsatzsteuergesetz (UStG) und in der Bundesabgabenordnung (BAO) mit sich. 

Das BMF hat am 17.10.2025 den Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2025 (AbgÄG 2025) zur Begutachtung versendet, die Begutachtungsfrist endet am 03.11.2025.

Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:

Einkommensteuergesetz

  • Die durch das Budgetbegleitgesetz 2025 auf zwei Drittel begrenzte Inflationsanpassung für das Jahr 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im EStG verankert werden. Demnach beträgt u.a. die Einkommensteuer für die ersten 13.539 Euro 0% und für Einkommensteile über 104.559 Euro 50%. 
  • Bei der neuerlichen Vermietung sollen fiktive Anschaffungskosten auch dann für die Bemessung der AfA anzusetzen sein, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude von dem/der Rechtsvorgänger:in vor dem 01.04.2012 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Dabei sollen die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der neuerlichen Vermietung maßgebend sein.
  • Überförderungen bei der pauschalen Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmitteln sollen ab 2026 vermieden werden, indem nur die tatsächlichen Kosten bzw. die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel, begrenzt mit den bei dem/der Arbeitnehmer:in im Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, von dem/der Arbeitgeber:in nicht steuerbar ersetzt bzw. von dem/der Arbeitnehmer:in als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
  • Die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen nach dem 30.06.2026 soll erleichtert werden. Da ausländische depotführende Stellen nicht zur Evidenthaltung der Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht verpflichtet sind, soll die Übertragung keine Veräußerungsfiktion auslösen, wenn der/die Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt. Die übernehmende inländische depotführende Stelle soll die Wertpapiere mit pauschalen Anschaffungskosten gem. § 93 Abs 4 EStG anzusetzen haben, sofern der/die Steuerpflichtige die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachweist.
  • Renten aus Personen-Risikoversicherungen sollen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet. Die Steuerpflicht soll daher unabhängig davon entstehen, wie viele Prämienzahlungen bereits geleistet worden sind. Von der Klarstellung sollen insbesondere Unfall-, Invaliditäts- oder Ablebensversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen erfasst werden.
  • Die – bislang bis Ende 2025 zeitlich begrenzte – Ausnahme von der 10%-Grenze bei der Übertragung von direkten Leistungszusagen an Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen soll ohne zeitliche Begrenzung gelten.

Mindestbesteuerungsgesetz

  • Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Richtlinie (EU) 2025/872 betreffend den verpflichtenden automatischen Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht (DAC9) in nationales Recht umgesetzt werden, sowie die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, geregelt werden. 
  • Weiters sollen zahlreiche Klarstellungen und Vereinfachungen aufgrund von in der Zwischenzeit von der OECD veröffentlichten Verwaltungsleitlinien in das MinBestG übernommen werden. Mit der ebenfalls zur Begutachtung veröffentlichten MinBestG-Durchführungsverordnung wurde zudem ein Entwurf der Standardvorlage des Mindeststeuerberichtes veröffentlicht, sowie die Modalitäten der Einreichung des Mindeststeuerberichtes und der verschiedenen Mitteilungen nach dem MinBestG konkretisiert.

Umsatzsteuergesetz

  • Die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung soll nicht auf Unternehmer:innen anwendbar sein, die ihr Unternehmen in Nordirland betreiben. Weiters sollen - im Hinblick auf die grenzüberschreitende Kleinunternehmerbefreiung - für die Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes Umsätze nicht berücksichtigen werden, die in Nordirland ausgeführt werden.
  • Entsprechend dem EuGH-Urteil vom 01.08.2025 (C-794/23) soll bei Ausstellung einer Rechnung an Endverbraucher:innen keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnung gem. § 11 Abs 12 UStG entstehen. Bei Rechnungen an Unternehmer:innen soll eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer i.S.d. § 11 Abs 12 UStG weiterhin unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kraft Rechnung geschuldet werden.

Grunderwerbsteuergesetz

In einem mehrjährigen Prozess soll stufenweise das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren, Verkehrsteuern und der Glücksspielabgabe durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Zu Beginn soll dabei im Jahr 2026 ein neues elektronisches Verfahren für die Grunderwerbsteuer umgesetzt werden, wofür die entsprechenden Verfahrensbestimmungen angepasst werden sollen. Da die technischen Voraussetzungen für dieses elektronische Verfahren erst geschaffen werden müssen, sollen die Änderungen mit 01.01.2026 in Kraft treten.

Bundesabgabenordnung

  • Die Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe liegt seit 01.01.2021 bei 10 Mio Euro und soll ab dem 01.01.2026 auf 12,5 Mio Euro erhöht werden. Die Bestimmung soll mit 01.01.2026 in Kraft treten, wodurch eine Abtretung von rund 700 Steuernummern an das Finanzamt Österreich erwartet wird.
  • Der Entwurf sieht weiters eine Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten, Einbringung von Anbringen, elektronische Akteneinsicht und Zustellung für digitale Verfahren (vor allem das Verfahren FinanzOnline) vor.
  • Zukünftig soll der Nachweis der Bevollmächtigung entweder elektronisch oder durch Übermittlung oder Vorlage eines händisch unterfertigten Originaldokumentes bzw. einer Kopie einer solchen Vollmacht erfolgen können.
  • Anbringen sollen § 85 BAO zukünftig auch nur mehr durch eine identifizierte Person eingebracht werden können.
  • Per E-Mail eingebrachte Anbringen bleiben unverändert unbeachtlich. Die Einbringung von Anbringen mittels Telefax (E-Fax) soll ab dem 01.01.2027 nicht mehr zugelassen werden, da auf diesem Weg keine Identifizierung der Einschreitenden möglich ist.
  • Bei mündlich gestellten Anbringen soll die Identifizierung durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises vor der Abgabenbehörde erfolgen.
  • Durch Verordnung soll bestimmt werden können, dass bei Nichtverwendung einer spezifizierten Funktion in FinanzOnline durch Personen mit besonderer Fachkenntnis das Anbringen als unbeachtlich gilt oder bei wiederholter Missachtung dieser Verpflichtung eine Mutwillensstrafe gemäß § 112a BAO verhängt werden kann.

Tabaksteuergesetz

Bislang unterliegen im Wesentlichen Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, etc.) der Tabaksteuer. Während der Marktanteil klassischer Tabakwaren in den letzten Jahren abgenommen hat, steigt jener von neuartigen Alternativprodukten. Es sollen daher auch Nikotinbeutel und E-Liquids als tabakverwandte Produkte ab 01.04.2026 der Tabaksteuer unterliegen.

Alkoholsteuer

Der Entwurf des AbgÄG 2025 sieht vor, dass bestimmte, bisher papiergestützte Funktionen i.Z.m. dem Elektronischen System zur Erfassung, Kontrolle und Auswertung der Alkoholherstellung außerhalb von § 20 Alkoholsteuergesetz nunmehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden sollen.

Werbeabgabegesetz

Mit dem Entwurf des AbgÄG 2025 sollen Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe auf Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen z.B. i.Z.m. internationalen Großveranstaltungen vorgenommen werden.

Versicherungssteuergesetz

Der Entwurf des AbgÄG 2025 enthält gesetzliche Änderungen zur Einführung eines elektronischen Verfahrens für die Abwicklung der Versicherungssteuer ab voraussichtlich 01.01.2027 (gegebenenfalls durch Verordnung ab 01.01.2028).

Bei der Besteuerung von elektrisch betriebenen Krafträdern wird – analog zur Besteuerung von Personenkraftwagen – neben der Motorleistung auch das Eigengewicht als zusätzlicher Faktor berücksichtigt. Diese Bestimmung soll nach dem Gesetzentwurf mit 01.01.2027 in Kraft treten und auf nach dem 31.12.2026 neu begründete Versicherungsverhältnisse anwendbar sein. 

Feuerschutzsteuergesetz

In Anlehnung an das Versicherungssteuergesetz enthält der Entwurf des AbgÄG 2025 die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen zur Einführung eines elektronischen Verfahrens für die digitale Abwicklung der Feuerschutzsteuer ab voraussichtlich 01.01.2027 (gegebenenfalls durch Verordnung ab 01.01.2028).

Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.



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