Steuerliche Behandlung von hybriden Gestaltungen
Eine Steuerdiskrepanz im Rahmen einer hybriden Gestaltung folgender Arten ist ab 2020 zu neutralisieren:
- Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig und korrespondierende Erträge in keinem anderen Staat erfasst
- dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig
Steuerliche Behandlung von ausländischen Betriebsstättenergebnissen
Verluste in Österreich verwertbar; Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht erforderlich; Deckelung mit der Höhe des Verlusts laut ausländischem Steuerrecht bei Anwendung der Befreiungsmethode, sofern umgerechneter Verlust höher wäre; Nachversteuerung bei DBA mit Befreiungsmethode
Bei Verlusten aus Nicht-EU-Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht (Liste des BMF), muss die Nachversteuerung ab der Veranlagung 2016 innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Einlagenevidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 EStG im Überblick
Erfassung der steuerlichen Einlagen (Außenfinanzierung); Achtung auf Adaptierungen bei Umgründungen; Aufteilung der Einlagen in indisponible (Nennkapital, gebundene Kapitalrücklagen) und disponible Teile; bei kleinen und mittelgroßen GmbHs gehört nur Nennkapital zu den indisponiblen Einlagen.
Es ist auch der Stand der Innenfinanzierung zu dokumentieren: Erhöhung durch unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss und Reduktion durch Jahresverlust sowie offene Ausschüttungen. Der Wert kann positiv oder negativ sein. Gesetzliche Gewinnrücklagen sind bei AGs und großen GmbHs als indisponible Innenfinanzierung darzustellen.
Eine Einlagenrückzahlung beim empfangenden Gesellschafter mindert den steuerlichen Beteiligungsbuchwert bis auf 0 Euro, darüber hinaus steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn → Beilage zur jährlichen Körperschaftsteuererklärung.
Steuerliche Konsequenzen eines Wegzugs (Entstrickung)
Bei Eintritt eines Umstandes, der zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts führt (z. B. Verlegung einer Betriebsstätte), erfolgt die Besteuerung der stillen Reserven. Das gilt auch bei grenzüberschreitender Umgründung.
Bei Entstrickung gegenüber einem EU- oder EWR-Staat besteht die Möglichkeit des Antrags auf Ratenzahlung (Anlagevermögen fünf Jahre, bis 2019 sieben Jahre, Umlaufvermögen zwei Jahre).
Das bis Ende 2015 geltende Nichtfestsetzungskonzept wurde aufgehoben (Achtung: Nichtfestsetzung kann für Wegzüge ab 2006 nicht mehr verjähren).
Steuerliche Regeln für Verrechnungspreisdokumentationen
- Erstellung eines Country-by-Country Reports (CbCR; länderbezogene Berichterstattung für große multinationale Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Mio. Euro konsolidiertem Konzernumsatz)
- Master File (Stammdokumentation bei 50 Mio. Euro Umsatz des österreichischen Unternehmens)
- Local File (landesspezifische Dokumentation bei 50 Mio. Euro Umsatz des österreichischen Unternehmens)
Übermittlung des CbCR spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres elektronisch an Finanzamt; Vorlage der Stamm- und landesspezifischen Dokumentation ab Abgabe der Steuererklärung auf Verlangen des Finanzamtes binnen 30 Tagen
Bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist von jeder in Österreich ansässigen Geschäftseinheit einer entsprechenden multinationalen Unternehmensgruppe mitzuteilen, ob sie oberste oder vertretende Muttergesellschaft ist oder wenn dies nicht zutrifft, welche Gesellschaft berichtspflichtig und wo diese steuerlich ansässig ist. Gemäß Verrechnungspreislinien soll für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, eine Mitteilung nur noch dann erforderlich sein, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.
Steuerliche Regeln betreffend die Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Fünf Kategorien
- Kategorie A: Erfüllung allgemeiner Kennzeichen mit Main-Benefit-Test (z. B. Erfolgshonorare, Vertraulichkeitsklauseln, Nutzung standardisierter Dokumentation oder Struktur)
- Kategorie B: Erfüllung spezifischer Kennzeichen mit Main-Benefit-Test (z. B. Umwandlung hoch besteuerter in niedriger besteuerte Einkunftsarten, Mantelkauf)
- Kategorie C: Erfüllung spezifischer Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, teilweise mit Main-Benefit-Test (z. B. abzugsfähige Zahlungen an niedrig besteuerten Empfänger, mehrfache Abschreibung von Wirtschaftsgütern, Bewertungsunterschiede bei Übertragung von Vermögensgegenständen)
- Kategorie D: Erfüllung spezifischer Kennzeichen hinsichtlich automatischen Informationsaustauschs (AIA) und „beneficial ownership“ ohne Main-Benefit-Test (z. B. Umgehung des AIA in Bezug auf Finanzkonten; intransparente Beteiligungsstrukturen)
- Kategorie E: Erfüllung spezifischer Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung ohne Main-Benefit-Test (z. B. konzerninterne Funktionsverlagerung oder Übergang schwer zu bewertender immaterieller Vermögensgegenstände)
Main-Benefit-Test: Ist einer der Hauptvorteile des Modells ein Steuervorteil?
Meldepflichtige Informationen
- Intermediäre bzw. relevante Steuerpflichtige
- Kennzeichen, die Meldepflicht ausgelöst haben
- Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen Modells
- Datum des Tages, an dem der erste Schritt zur Umsetzung gemacht werden soll oder gemacht wurde
- Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, auf denen das meldepflichtige Modell beruht
- Wert des meldepflichtigen Modells
- vom Modell betroffene Mitgliedstaaten
Meldefrist
- binnen 30 Tagen, wobei die Frist entweder nach dem Tag beginnt,
- an dem das zur Umsetzung ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist, oder
- sobald das Modell durchgeführt werden kann oder
- der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist
- bei Modellen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020 erfolgt ist, spätestens bis zum 31.10.2020
Steuerliches Erfordernis einer Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer
Jährliche elektronische Meldung zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer, spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung. Bei einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich die ausreichend beteiligten Gesellschafter:innen zu melden, subsidiär die Geschäftsleitung. Bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter:innen werden die Daten automatisch aus dem Firmenbuch in das Register übernommen. Näheres siehe Erlass vom 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018.