Wichtige Änderungen und Handlungsempfehlungen

Checkliste Steuerbilanz 2024: wichtige Änderungen und Handlungsempfehlungen

Die Checkliste Steuerbilanz 2024 von EY hilft Unternehmen, die wichtigsten steuerlichen Regelungen und Pflichten rechtzeitig zu überblicken – von Abschreibungen über Rückstellungen bis zu steuerlichen Begünstigungen. Wer gut vorbereitet ist, kann Risiken vermeiden, Gestaltungsspielräume nutzen und die Steuererklärung effizient und korrekt erstellen.


Überblick

  • Die Checkliste bietet einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Positionen zur Erstellung der Steuerbilanz 2024, insbesondere für Unternehmen mit betrieblichen Einkünften.
  • Thematisiert werden zentrale Themen wie Anlagevermögen, Rückstellungen, steuerliche Begünstigungen sowie nationale und internationale Beteiligungen.
  • Besonders relevant sind aktuelle Änderungen bei Abschreibungen (z. B. degressive AfA), Fahrzeugregelungen und Sonderabschreibungen.
  • Steuerpflichtige sollten auch neue Vorgaben zu pauschalen Rückstellungen, Hybridgestaltungen und der Wegzugsbesteuerung beachten.
  • Ziel der Checkliste ist es, mögliche Risiken und Fehlerquellen zu minimieren und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

Auch 2024 bringt steuerliche Neuerungen und Anpassungen mit sich – insbesondere bei Abschreibungen, Rückstellungen und internationalen Beteiligungen. Mit der Checkliste Steuerbilanz 2024 unterstützen wir Sie dabei, die wichtigsten Aspekte im Blick zu behalten und Ihre Steuererklärungen effizient und korrekt vorzubereiten.

Für die Ermittlung der Steuerrückstellung 2024 bzw. für die Erstellung der Körperschaft- bzw. Einkommensteuererklärung 2024 bei betrieblichen Einkünften haben wir wie alljährlich eine Liste mit den wichtigsten Positionen für Steuerbilanz und Mehr-Weniger-Rechnung zusammengestellt.

Checkliste Steuerbilanz: Anlagevermögen und Umlaufvermögen richtig steuerlich bilanzieren

Gebäudeabschreibung: steuerliche Vorgaben laut Checkliste Steuerbilanz 2024

2,5 % für alle betrieblich genutzten Gebäude (keine Unterteilung nach Art der Nutzung)

1,5 % für zu Wohnzwecken überlassene Gebäude (einschließlich Arbeiterwohnstätten)

Ausnahme: Nachweis kürzerer Nutzungsdauer durch Gutachten sowie Gebäude in Leichtbauweise 

Davon abweichend bei Anschaffung/Herstellung nach dem 30.06.2020 beschleunigte AfA für Gebäude, wenn pauschale Normal-AfA gem. § 8 Abs. 1 EStG (d. h. bei Betriebsgebäuden AfA ≤ 2,5 % ohne Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer durch Gutachten):

  • 3-fache AfA im ersten Jahr (keine Halbjahresregel bei Aktivierung im 2. HJ)
  • 2-fache AfA im zweiten Jahr

Nur steuerliche Regelung, nach UGB werden Gebäude linear abgeschrieben, d. h. zwingende MWR-Position.

Sonderregelung für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude

Degressive AfA und Firmenwert: Relevanz für die Steuerbilanz-Checkliste

Anstelle der linearen AfA kann für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, steuerlich eine degressive AfA geltend gemacht werden. Nunmehr gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz.

Die AfA kann in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen, der auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet wird. Von der degressiven AfA sind ausgenommen:

  • Wirtschaftsgüter, die einer Sonderform der AfA gemäß § 8 EStG unterliegen, d. h. insbes. Gebäude und Pkw, ausgenommen Elektrofahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Sciences zuzuordnen sind, ausgenommen unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie solche, die fossile Energieträger direkt nutzen

Sonderregelung für Elektrizitätsunternehmen

Ein Übergang von der degressiven zur linearen AfA mit Beginn eines Wirtschaftsjahres ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die lineare AfA vom Zeitpunkt des Übergangs nach dem dann noch vorhandenen Restbuchwert und der Restnutzungsdauer.

Ein Übergang von der linearen zur degressiven Afa ist nicht zulässig.

Kostenloser Download: Checkliste & Magazine

Unsere Checkliste mit den wichtigsten steuerlichen Positionen zur Erstellung der Steuerbilanz 2024 steht Ihnen auch als übersichtliches PDF zur Verfügung – gemeinsam mit der März-Ausgabe des kostenfreien Tax & Law Magazines. Darin erwarten Sie spannende Fachbeiträge, unter anderem zu den steuerlichen Auswirkungen des neuen Regierungsprogramms auf Unternehmen in Österreich.

Magazine von EY Österreich rund um Finance & Performance

Fahrzeuge, E-Bikes und GWG: So erfassen Sie diese in Ihrer Steuerbilanz

 

Pkw und Kombi

 

Nutzungsdauer acht Jahre; bei Leasing steuerlicher Aktivposten, wenn die in der Leasingrate enthaltene AfA-Tangente höher ist als die AfA auf acht Jahre; die Angemessenheitsgrenze beträgt 40.000 Euro, wertabhängige Kosten sind bei Überschreitung ebenfalls zu kürzen.

 

E-Pkw

 

Die Angemessenheitsgrenze i. H. v. 40.000,00 Euro (brutto) bzw. 33.333,33 Euro (netto) gilt auch für vorsteuerabzugsberechtigte E-Pkw und ist auf alle wertabhängigen Kosten anzuwenden.

 

Für E-Pkw mit Bruttoanschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro hat eine umsatzsteuerliche Eigenverbrauchsbesteuerung zu erfolgen; die USt auf den Eigenverbrauch ist ertragsteuerlich nicht abzugsfähig.

 

Zuzahlungen des:der Mitarbeitenden (z. B. für Sonderausstattung) reduzieren grundsätzlich die nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

 

Es gibt keine relevanten Besonderheiten bei Hybridfahrzeugen, diese sind wie Pkw und Kombi zu behandeln.

 

(E-)Bikes

 

Für angeschaffte E-Bikes und Fahrräder kann eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen werden.

Steuerliche Behandlung von Firmenwerten

Nutzungsdauer: 15 Jahre für den im Rahmen eines Asset Deal entgeltlich erworbenen Firmenwert bei Gewerbetreibenden

Unternehmensgruppe: Firmenwertabschreibung oder -zuschreibung über 15 Jahre unter bestimmten Voraussetzungen (Deckelung mit 50 % der Anschaffungskosten), Anschaffung vor dem 01.03.2014 (unter Umständen auch für ausländische Gruppenmitglieder), Nachversteuerungsbestimmung bei Umgründungen

Steuerliche Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Sofortabsetzung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 1.000 Euro (bis 2024 800 Euro)

Steuerliche Behandlung von Herstellungskosten von Anlage- und Umlaufvermögen

Ansatz angemessener Teile (variabel und fix) der Material- und Fertigungsgemeinkosten laut EStR; bei langfristiger Fertigung (über 12 Monate) dürfen laut EStR keine angemessenen Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden.

Steuerliche Regeln betreffend die Zuschreibungspflicht bei Wertaufholung nach Teilwertabschreibungen

Es besteht eine Zuschreibungspflicht, wenn sich ein Wirtschaftsgut nach außerplanmäßiger Abschreibung wieder im Wert erholt. Eine Identität der Gründe für die Wertaufholung mit den Gründen der Abschreibung ist nicht erforderlich. Wertaufholungen bis Ende 2015 (= bisher unterlassene Zuschreibungen) konnten einer Rücklage zugeführt werden und müssen erst bei Realisierung bzw. durch planmäßige Abschreibung ertragswirksam aufgelöst werden. Bei Umgründungen gelten die ursprünglichen Anschaffungskosten vor der Umgründung als Zuschreibungsobergrenze.

Steuerliche Behandlung der Forderungsbewertung

Abzinsung von unverzinslichen Forderungen aus Warenlieferungen ab einer Laufzeit von drei Monaten, soweit kein Vorteilsausgleich (bei Darlehensforderungen ab einer Laufzeit von mehr als einem Jahr). Zur Zulässigkeit von Pauschalwertberichtigungen verweisen wir auf den Hinweis unten unter „Rückstellungen“.

Steuerliche Behandlung von durch Körperschaften gehaltenen nationalen Beteiligungen

Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art; Veräußerungs- und Liquidationsgewinne steuerpflichtig

Steuerliche Behandlung von ausländischen Portfoliobeteiligungen

Beteiligung (mittelbar ausreichend) an EU-Körperschaft laut Anlage 2 zum EStG oder vergleichbarer Körperschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG aus EWR- oder Drittstaat mit umfassender Amtshilfe in Form von Kapitalanteilen:

  • Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art
  • Veräußerungs- und Liquidationsgewinne steuerpflichtig

Steuerpflicht für laufende Gewinnanteile, wenn

  • keine vergleichbare Körperschaftsteuer im Ausland,
  • ausländischer Körperschaftsteuersatz niedriger als 15 % oder
  • umfassende Steuerbefreiung für ausländische Körperschaft

Steuerliche Behandlung von internationalen Schachtelbeteiligungen

Definition

  • Beteiligung an vergleichbarer ausländischer Körperschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 KStG in Form von Kapitalanteilen
  • Beteiligungsausmaß mind. 10 %
  • Beteiligungsdauer mind. 1 Jahr

Befreiung für laufende Gewinnanteile jeder Art (unabhängig von Optionsausübung)

Behandlung der Substanz

a) Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen bleiben außer Ansatz (Ausnahme: Liquidation oder Insolvenz)

oder

b) Gewinne, Verluste und sonstige Wertänderungen sind steuerwirksam (Optionsausübung bei Anschaffung der Beteiligung erforderlich).

Hinzurechnungsbesteuerung im Überblick

Betreffend ausländische Beteiligungsgesellschaften mit niedrig besteuerten Passiveinkünften sind folgende Punkte zu beachten:

Passiveinkünfte

  • Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagen
  • Lizenzgebühren oder sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum
  • Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären
  • Einkünfte aus Finanzierungsleasing
  • Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken und anderen finanziellen Tätigkeiten
  • Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienst­leistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben und an verbundene Unternehmen verkauft werden und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen

Niedrigbesteuerung

  • Die tatsächlich entrichtete ausländische Steuer bezogen auf das Gesamteinkommen im Ausland ergibt eine tatsächliche Steuerbelastung von nicht mehr als 12,5 %.
  • Das Einkommen der ausländischen Körperschaft ist nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln.

Hinzurechnung, wenn Passiveinkünfte höher als ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Körperschaft

Ausnahme Substanznachweis

  • wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit
  • Personalausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten zu mindestens einem Drittel für diese wirtschaftlichen Tätigkeiten eingesetzt und mindestens ein Drittel der gesamten Einkünfte aus diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten stammend

Steuerliche Regeln für den Methodenwechsel

  • internationale Schachtelbeteiligungen und Portfoliobeteiligungen mindestens 5 %
  • Unternehmensschwerpunkt – passive Einkünfte und Niedrigbesteuerung
  • Dividenden von tieferen Ebenen
  • Abstellen auf Behandlung bei Direktbezug
  • Anrechnung ausländischer Steuern

Steuerliche Behandlung von steuerlichem Hybridkapital

Gewinnanteile aus hybriden Finanzinstrumenten fallen nicht unter die Beteiligungsertragsbefreiung, wenn die Zahlungen im Ausland steuerlich abzugsfähig sind.

Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste aus Beteiligungen i. S. d. § 10 KStG im Überblick

Sind auf sieben Jahre zu verteilen (nicht steuerwirksam, sofern ausschüttungsbedingt und Gruppenmitglieder und nicht optierte internationale Schachtelbeteiligungen betreffend). Zur Zuschreibungspflicht siehe oben.

Bei mittelbaren Zuschüssen ist eine Abschreibung des Beteiligungsansatzes in den mittleren Gesellschaften nicht abzugsfähig.

Rückstellungen und Verbindlichkeiten: Was für die Steuerbilanz 2024 zählt

Steuerliche Behandlung von Rückstellungen allgemein

Ansatz mit dem Teilwert, der um 3,5 % abgezinst wurde, außer Laufzeit unter zwölf Monaten sowie Sozialkapitalrückstellungen. Im ersten Wirtschaftsjahr der Neuregelung (vorher 80 % Ansatz) war eine Vergleichsrechnung gem. § 124b Z. 251 lit. b EStG zu machen; Auflösung/Dotierung ist zu beachten.

Nicht zulässig sind Aufwandsrückstellungen. Zur neuen Zulässigkeit von pauschalen Verbindlichkeitsrückstellungen siehe nächsten Punkt.

Steuerliche Behandlung von pauschalen Wertberichtigungen/Pauschalen Rückstellungen

  • Pauschale Wertberichtigungen für Forderungen sowie pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten dürfen gebildet werden, sofern die Dotation unter Berücksichtigung der UGB-Grundsätze erfolgt.

o   Ist eine Wertfindung nur auf Basis von Schätzungen möglich, hat die Beurteilung umsichtig zu erfolgen. Liegen statistisch ermittelbare Erfahrungswerte vor, sind diese zu berücksichtigen.

  • Die pauschale Wertberichtigung bzw. Rückstellung ist auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
  • Pauschale Wertberichtigungen und pauschale Rückstellungen dürfen auch gebildet werden, wenn die wirtschaftliche Verursachung vor dem 01.01.2021 liegt. 

            o   Die Dotation hat gleichmäßig über fünf Jahre verteilt zu erfolgen.

Steuerliche Behandlung von Abfertigungsrückstellungen

45 % der fiktiven Ansprüche (60 % für Arbeitnehmende ab 50 Jahren); wenn bis 2003 steuerneutrale Übertragung der steuerlichen Abfertigungsrückstellung auf versteuerte Rücklage vorgenommen wurde, keine Rückstellungsdotierung; Abfertigungszahlungen und Übertragungen an MVK auf fünf Jahre verteilt abzugsfähig; Rückstellungsbildung beschränkt sich auf Arbeitnehmende, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat; Einschränkung der Rückstellungsbildung bei freiwilligen Abfertigungen (z. B. für Vorstände)

 

Steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen

Versicherungsmathematische Berechnung, Gegenwartswertverfahren, Rechenzinssatz 6 %.

 

Rückstellungen für Managerpensionen können steuerwirksam nur mehr insoweit gebildet werden, als die zukünftigen Pensionsansprüche steuerlich abzugsfähig sind. Wenn der Rückstellungsbildung Pensionsansprüche von mehr als 500.000 Euro/Jahr zugrunde gelegt werden, greift die Abzugsbeschränkung.

 

Steuerliches Erfordernis einer Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellung

50 % der steuerlichen Rückstellung per Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres; ansonsten Strafzuschlag: 30 % der Unterdeckung

 

Steuerliche Behandlung von Jubiläumsgeldrückstellungen

Versicherungs- oder finanzmathematische Berechnung, Gegenwartswertverfahren, Rechnungszinssatz 6 %, Fluktuationsabschlag 25 % oder nachgewiesener Satz (Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz); vereinfachte Berechnung: Ableitung des Gegenwartswertverfahrens aus dem Teilwertverfahren mit Abschlag von 10 %

 

Steuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten

Auf die Laufzeit der Verbindlichkeit sind zu verteilen: Differenz zwischen Rückzahlungsbetrag und aufgenommenem Betrag (Disagio) sowie unmittelbar mit der Verbindlichkeit zusammenhängende Geldbeschaffungskosten (Freigrenze 900 Euro für Geldbeschaffungskosten, sofern kein Disagio)

 

Es besteht auch eine unternehmensrechtliche Aktivierungspflicht des Disagios; insoweit keine MWR.

 

Die Finanzverwaltung verlangt eine Abzinsung einer nicht bzw. niedrig verzinsten Verbindlichkeit, „wenn der Vorteil aus der fehlenden Verzinsung nicht durch andere wirtschaftliche Nachteile entsprechend kompensiert wird und der Verbindlichkeit zweiseitig verbindliche Verträge zu Grunde liegen“.

Steuerliche Begünstigungen & Sonderregelungen: Ihre Checkliste für die Steuerbilanz

Steuerliche Behandlung von COVID-19-Beihilfen

Gemäß Information des BMF vom 30.08.2022 waren die Beihilfen steuerlich unabhängig von der Bilanzierung phasenkongruent zu berücksichtigen, d. h. für das Jahr, in dem der Betrachtungszeitraum liegt (somit keine Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz).

Gegebenenfalls Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 295a BAO (z. B. bei COFAG-Rückforderung).

Steuerliche Geltendmachung von Prämien für eigenbetriebliche Forschung

14 % für Forschung und experimentelle Entwicklung nach dem „Frascati Manual“ (Verordnung: ausgenommen Vertriebskosten, steuerfreie Subventionen und Auslandsforschung); keine betragliche Beschränkung

Die Prämie stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar (keine Aufwandskürzung).

Für das Verfahren gibt es drei Möglichkeiten:

  • Gutachten der FFG (ex post, Mindestvoraussetzung seit 2012)
  • Forschungsbestätigung gem. § 118a BAO über Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach; kostenpflichtig
  • jahresbezogener Feststellungsbescheid gem. § 108c Abs. 8 EStG
    • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über richtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage
    • Gutachten der FFG hinsichtlich der inhaltlichen Anspruchsvoraussetzungen

Weiters gilt:

  • fiktiver Unternehmerlohn kann berücksichtigt werden (50 Euro/Std., max. 86.000 Euro)
  • Entkoppelung der Antragsfrist von der Rechtskraft des ESt-/KöSt-Bescheids
  • Möglichkeit von Teilabspruch und Teilabrechnung

Steuerliche Geltendmachung von Prämien für Auftragsforschung

14 % für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung (max. von 1 Mio. Euro p. a., d. h. maximale Förderhöhe 140.000 Euro)

 

Auftraggeber muss ein inländischer Betrieb oder eine inländische Betriebsstätte sein.

 

Der Auftragnehmer muss seinen Sitz in einem EU- bzw. EWR-Staat haben und darf nicht unter beherrschendem Einfluss des Auftraggebers stehen bzw. Mitglied einer Unternehmensgruppe sein, der auch der Auftraggeber angehört.

 

Der Auftraggeber ist mitteilungspflichtig. Die Prämie stellt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar (keine Aufwandskürzung).

 

Steuerliche Behandlung von AWS-Investitionsprämie

Förderung i. H. v. 7 % bzw. 14 % (Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit) der Investition. Die Förderung ist steuerfrei (gem. § 124 Z. 365 EStG ohne Kürzung der AKO/HK). Der gebuchte Betrag (evtl. auch Auflösung eines Passivpostens) an InvPr ist in der MWR abzurechnen.

 

Steuerliche Behandlung von arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen

 

steuerfrei (keine Aufwandskürzung); z. B. Basisförderung für Lehrverhältnisse, Blum-Bonus II, Eingliederungsbeihilfe, Altersteilzeitgeld, Prämie gem. BEinstG, Kombilohnbeihilfe etc.

Steuerliche Nutzung von Gruppenbesteuerung

Voraussetzungen:

  • Beteiligung von mehr als 50 % am Nennkapital und an den Stimmrechten während des gesamten Wirtschaftsjahres (Beteiligungsgemeinschaft möglich: Hauptbeteiligter mind. 40 % und Minderbeteiligter mind. 15 %)
  • Unterfertigung eines Gruppenantrags vor Ende des Wirtschaftsjahres der jeweiligen Körperschaft
  • Steuerausgleichsvereinbarung; Mindestdauer: drei volle Wirtschaftsjahre
  • Zurechnung des (steuerlichen) Ergebnisses der inländischen Gruppenmitglieder – unabhängig vom Beteiligungsausmaß – zu 100 % zum Gruppenträger

Ausländische Gruppenmitglieder:

  • Verlustzurechnung im Ausmaß aller unmittelbaren Beteiligungen, Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht, umfassende Nachversteuerungsbestimmung – gilt auch bei wirtschaftlichem Ausscheiden
  • Einschränkung der Verlustzurechnung: umgerechneter Verlust, gedeckelt mit der Höhe des Verlusts im Ausland
  • Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs auf EU-Staaten und Drittstaaten mit umfassender Amtshilfe (Liste des BMF)
  • Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur im Ausmaß von 75 % der inländischen Einkünfte der Gruppe verrechenbar, Rest geht in den Verlustvortrag ein

Firmenwertabschreibung in der Gruppe

  • abgeschafft für nach dem 28.02.2014 angeschaffte Beteiligungen
  • offene Fünfzehntel unter bestimmten Voraussetzungen weiter berücksichtigungsfähig, unter Umständen auch für ausländische Gruppenmitglieder 

Steuerliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Verlusten bei Körperschaften

  • Beschränkung der Verwertungsmöglichkeit von Verlustvorträgen bei Körperschaften i. H. v. 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (Vortragsgrenze)
  • Ausnahme von der 75 %-Grenze: Veräußerungs-, Aufgabe-, Liquidationsverluste, Nachversteuerungsbeträge und Wegzugsbesteuerung
  • Sonderregelung für Gruppenbesteuerung: Bei Gruppenmitgliedern gilt die 75 %-Grenze nicht, für Verluste ausländischer Gruppenmitglieder jedoch schon.

Investitionsfreibetrag § 11 EStG im Überblick

Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung nach dem 31.12.2022 liegt

Steuerliche Begünstigung (Wahlrecht): zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung/Herstellung

  • 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • 15 % bei Investitionen mit begünstigtem Schwerpunkt (Bereich „Ökologisierung“)
  • Deckelung: AK/HK maximal 1 Mio. Euro
  • keine Auswirkungen auf die steuerliche Abschreibung

Voraussetzungen:

  • betriebliche Einkünfte und Zurechnung zu einer inländischen Betriebsstätte
  • abnutzbares Anlagevermögen (körperliche und unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Sciences
  • Nutzungsdauer mindestens vier Jahre (Nachversteuerung!)
  • Ausweis in Steuererklärung und Anlagenverzeichnis

Ausgeschlossene Wirtschaftsgüter:

  • Wirtschaftsgüter mit Sonderform der AfA i. S. d. § 8 EStG (Gebäude, Pkw; Ausnahme Elektro-Pkw)
  • gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, die fossile Energieträger nutzen/transportieren/speichern
  • Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden
  • bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter

Steuerliche Behandlung von hybriden Gestaltungen

Eine Steuerdiskrepanz im Rahmen einer hybriden Gestaltung folgender Arten ist ab 2020 zu neutralisieren:

  • Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig und korrespondierende Erträge in keinem anderen Staat erfasst
  • dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig

Steuerliche Behandlung von ausländischen Betriebsstättenergebnissen

Verluste in Österreich verwertbar; Umrechnung auf österreichisches Steuerrecht erforderlich; Deckelung mit der Höhe des Verlusts laut ausländischem Steuerrecht bei Anwendung der Befreiungsmethode, sofern umgerechneter Verlust höher wäre; Nachversteuerung bei DBA mit Befreiungsmethode

Bei Verlusten aus Nicht-EU-Staaten, mit denen keine umfassende Amtshilfe besteht (Liste des BMF), muss die Nachversteuerung ab der Veranlagung 2016 innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Einlagenevidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 EStG im Überblick

Erfassung der steuerlichen Einlagen (Außenfinanzierung); Achtung auf Adaptierungen bei Umgründungen; Aufteilung der Einlagen in indisponible (Nennkapital, gebundene Kapitalrücklagen) und disponible Teile; bei kleinen und mittelgroßen GmbHs gehört nur Nennkapital zu den indisponiblen Einlagen.

Es ist auch der Stand der Innenfinanzierung zu dokumentieren: Erhöhung durch unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss und Reduktion durch Jahresverlust sowie offene Ausschüttungen. Der Wert kann positiv oder negativ sein. Gesetzliche Gewinnrücklagen sind bei AGs und großen GmbHs als indisponible Innenfinanzierung darzustellen.

Eine Einlagenrückzahlung beim empfangenden Gesellschafter mindert den steuerlichen Beteiligungsbuchwert bis auf 0 Euro, darüber hinaus steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn → Beilage zur jährlichen Körperschaftsteuererklärung.

Steuerliche Konsequenzen eines Wegzugs (Entstrickung)

Bei Eintritt eines Umstandes, der zur Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts führt (z. B. Verlegung einer Betriebsstätte), erfolgt die Besteuerung der stillen Reserven. Das gilt auch bei grenzüberschreitender Umgründung.

Bei Entstrickung gegenüber einem EU- oder EWR-Staat besteht die Möglichkeit des Antrags auf Ratenzahlung (Anlagevermögen fünf Jahre, bis 2019 sieben Jahre, Umlaufvermögen zwei Jahre).

Das bis Ende 2015 geltende Nichtfestsetzungskonzept wurde aufgehoben (Achtung: Nichtfestsetzung kann für Wegzüge ab 2006 nicht mehr verjähren).

Steuerliche Regeln für Verrechnungspreisdokumentationen

  • Erstellung eines Country-by-Country Reports (CbCR; länderbezogene Berichterstattung für große multinationale Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Mio. Euro konsolidiertem Konzernumsatz)
  • Master File (Stammdokumentation bei 50 Mio. Euro Umsatz des österreichischen Unternehmens)
  • Local File (landesspezifische Dokumentation bei 50 Mio. Euro Umsatz des österreichischen Unternehmens)

Übermittlung des CbCR spätestens zwölf Monate nach Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres elektronisch an Finanzamt; Vorlage der Stamm- und landesspezifischen Dokumentation ab Abgabe der Steuererklärung auf Verlangen des Finanzamtes binnen 30 Tagen

Bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres ist von jeder in Österreich ansässigen Geschäftseinheit einer entsprechenden multinationalen Unternehmensgruppe mitzuteilen, ob sie oberste oder vertretende Muttergesellschaft ist oder wenn dies nicht zutrifft, welche Gesellschaft berichtspflichtig und wo diese steuerlich ansässig ist. Gemäß Verrechnungspreislinien soll für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, eine Mitteilung nur noch dann erforderlich sein, wenn sich im Vergleich zu der im Vorjahr abgegebenen Mitteilung Änderungen ergeben.

Steuerliche Regeln betreffend die Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Fünf Kategorien

  • Kategorie A: Erfüllung allgemeiner Kennzeichen mit Main-Benefit-Test (z. B. Erfolgshonorare, Vertraulichkeitsklauseln, Nutzung standardisierter Dokumentation oder Struktur)
  • Kategorie B: Erfüllung spezifischer Kennzeichen mit Main-Benefit-Test (z. B. Umwandlung hoch besteuerter in niedriger besteuerte Einkunftsarten, Mantelkauf)
  • Kategorie C: Erfüllung spezifischer Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen, teilweise mit Main-Benefit-Test (z. B. abzugsfähige Zahlungen an niedrig besteuerten Empfänger, mehrfache Abschreibung von Wirtschaftsgütern, Bewertungsunterschiede bei Übertragung von Vermögensgegenständen)
  • Kategorie D: Erfüllung spezifischer Kennzeichen hinsichtlich automatischen Informationsaustauschs (AIA) und „beneficial ownership“ ohne Main-Benefit-Test (z. B. Umgehung des AIA in Bezug auf Finanzkonten; intransparente Beteiligungsstrukturen)
  • Kategorie E: Erfüllung spezifischer Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung ohne Main-Benefit-Test (z. B. konzerninterne Funktionsverlagerung oder Übergang schwer zu bewertender immaterieller Vermögensgegenstände)

Main-Benefit-Test: Ist einer der Hauptvorteile des Modells ein Steuervorteil?

Meldepflichtige Informationen

  • Intermediäre bzw. relevante Steuerpflichtige
  • Kennzeichen, die Meldepflicht ausgelöst haben
  • Zusammenfassung des Inhalts des meldepflichtigen Modells
  • Datum des Tages, an dem der erste Schritt zur Umsetzung gemacht werden soll oder gemacht wurde
  • Einzelheiten zu den nationalen Steuervorschriften, auf denen das meldepflichtige Modell beruht
  • Wert des meldepflichtigen Modells
  • vom Modell betroffene Mitgliedstaaten

Meldefrist

  • binnen 30 Tagen, wobei die Frist entweder nach dem Tag beginnt,
    • an dem das zur Umsetzung ausgearbeitete Modell zur Verfügung gestellt worden ist, oder
    • sobald das Modell durchgeführt werden kann oder
    • der erste Schritt des Modells umgesetzt worden ist
  • bei Modellen, deren erster Umsetzungsschritt zwischen dem 25.06.2018 und dem 30.06.2020 erfolgt ist, spätestens bis zum 31.10.2020

Steuerliches Erfordernis einer Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer

Jährliche elektronische Meldung zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer, spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung. Bei einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich die ausreichend beteiligten Gesellschafter:innen zu melden, subsidiär die Geschäftsleitung. Bei einer GmbH mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter:innen werden die Daten automatisch aus dem Firmenbuch in das Register übernommen. Näheres siehe Erlass vom 26.04.2018, BMF-460000/0007-III/6/2018.

Steuerliche Begünstigungen für natürliche Personen: Aspekte der Steuererklärung im Überblick

Steuerliche Behandlung der Übertragung stiller Reserven

Behaltefrist für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut: sieben Jahre bzw. 15 Jahre bei bestimmten Grundstücken und Gebäuden

 

Beachtung der „Übertragungsschienen“ gem. § 12 Abs. 4 EStG

 

Übertragungsrücklage: Übertragungsfrist zwölf Monate bzw. 24 Monate in bestimmten Sonderfällen (Ausscheiden infolge höherer Gewalt, Gebäudeherstellung)

 

Steuerliche Geltendmachung von Gewinnfreibeträgen (Grundfreibetrag/investitionsbedingter Gewinnfreibetrag)

 

für natürliche Personen (Einzel- und Mitunternehmer) mit betrieblichen Einkünften;

 

für die ersten 33.000 Euro 15 % der Bemessungsgrundlage,

 

für die nächsten 145.000 Euro 13 % der Bemessungsgrundlage,

 

für die nächsten 175.000 Euro 7 % der Bemessungsgrundlage,

 

für die nächsten 230.000 Euro 4,5 % der Bemessungsgrundlage,

 

insgesamt somit höchstens 46.400 Euro

 

Grundfreibetrag: 15 % für Gewinne bis 33.000 Euro, keine Investitionen erforderlich, automatische Zuerkennung mit Veranlagung, gilt auch bei Pauschalierung

 

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag für Gewinne über 33.000 Euro muss durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (ungebrauchte, abnutzbare, körperliche Anlagegüter mit Nutzungsdauer von mind. vier Jahren; ausgenommen Pkw, Luftfahrzeuge, GWG, Frascati-Forschung, beherrschender Einfluss) oder bestimmte Wertpapiere gedeckt sein, Nachversteuerungsbestimmung beachten. Zum begünstigten Gewinn zählen auch Substanzgewinne aus Kapitalvermögen (nicht aber endbesteuerte Zinsen, Dividenden) sowie Grundstücksveräußerungen. Kein investitionsbedingter Freibetrag bei Pauschalierung.

Steuerliche Grundsätze der Immobilienertragsteuer

Veräußerung betrieblicher Immobilien außer Umlaufvermögen und Immobilienentwicklung; mit besonderem Steuersatz 30 % steuerpflichtig (Ausnahmen beachten)

Pauschale Ermittlung von Grund und Boden des Altbestandes (am 01.04.2012 nicht mehr steuerverfangen): Einkünfte mit 14 % (bzw. 60 % bei Baulandwidmung ab 1988) des Veräußerungserlöses angenommen

Immer Veranlagung unter Anrechnung der abgezogenen Immobilienertragsteuer; abgezogene Immobilienertragsteuer führt nicht zur Steuerabgeltung.

Verlustausgleich 60 %; gilt auch für Teilwertabschreibung und Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung, Regelbesteuerung auf Nettobasis

Weitere Spezialbestimmungen zur Immobilienbesteuerung insbesondere zu Entnahmen, Einlagen, Wechsel der Gewinnermittlung etc.

Steuerliche Abzugsbeschränkungen im Überblick

Steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen

Bei Nachweis von Werbung und überwiegender betrieblicher oder beruflicher Veranlassung zu 50 % abzugsfähig. Geschäftsessen zwischen 01.07. und 31.12.2020 waren zu 75 % absetzbar (Corona-Hilfspaket).

Steuerliche Behandlung von Spenden aus dem Betriebsvermögen, Vermögensausstattungen

Abzugsfähig bis 10 % des laufenden Gewinns in folgenden Bereichen (Spendenliste des BMF):

  • gemeinnützige und mildtätige Zwecke gem. BAO
  • Durchführung wissenschaftlicher Forschungsaufgaben, Kunst und Kultur, Erwachsenenbildung
  • auch Einrichtungen in EU- oder Amtshilfestaat, wenn inländischen Einrichtungen vergleichbar

Begünstigte Einrichtungen sind u. a. Universitäten, freiwillige Feuerwehren, Bundesdenkmalamt

Hinweis: für Spenden aus dem Betriebsvermögen keine Meldung über FinanzOnline erforderlich

Abzugsfähig sind weiters Zuwendungen zur Vermögensausstattung an bestimmte gemeinnützige Stiftungen (§ 4b EStG; seit 2016).

Geld- und Sachspenden an Katastrophenopfer: abzugsfähig, soweit sie der Werbung dienen

Steuerliche Behandlung von Vergütungen für Aufsichts- und Verwaltungsrat

Die Hälfte der Vergütungen jeder Art an Mitglieder des Aufsichtsrats sowie ein Viertel der Vergütungen jeder Art an Mitglieder des Verwaltungsrats (SE) sind nicht abzugsfähig.

Steuerliche Behandlung von Strafen und Geldbußen

Nicht absetzbar sind:

  • Strafen und Geldbußen von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU, auch Kartellstrafen; Folgekosten einer eindeutig betrieblichen Straftat (Verteidigungskosten, Schadenersatz) jedoch nach wie vor abzugsfähig
  • Leistungen im Zusammenhang mit Diversion
  • Geldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Steuerliche Konsequenzen von unterlassenen Empfängerbenennungen

  • kein Betriebsausgabenabzug
  • zusätzlicher Zuschlag i. H. v. 25 % zur Körperschaftsteuer

Der Strafzuschlag ist auch in Verlustjahren parallel zur MiKÖSt zu entrichten. Er fällt nach dem VwGH unabhängig davon an, ob die Ausgabe bei Nennung des Empfängers steuerlich abzugsfähig gewesen wäre.

Steuerliche Behandlung von Managergehältern über 500.000 Euro: nur eingeschränkt absetzbar

Entgelte aus Arbeits- und Werkleistungen sind nicht absetzbar, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro jährlich überschreiten.

Golden Handshakes/Freiwillige Abfertigungen nur eingeschränkt abzugsfähig

Abfertigungen, die beim Arbeitnehmer nicht mit 6 % besteuert werden (mehr als dreifache ASVG-Höchstbeitragsgrundlage), sind nicht absetzbar.

Gemäß VwGH Ro2020/13/0013-4 vom 07.12.2020 unterliegen freiwillige Abfertigungen an Mitarbeitende im neuen Abfertigungssystem nicht dem Abzugsverbot, wenn in hypothetischer Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG im alten Abfertigungssystem der Steuersatz von 6 % anzuwenden gewesen wäre.

Ab 2023 sind vom Abzugsverbot Entgelte ausgenommen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z. 1–6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen (Gesetzesreparatur infolge VfGH-Entscheidung vom 16.03.2022).

Hinzurechnung von Zinsen und Lizenzgebühren im Überblick

Zinsen und Lizenzgebühren sind nicht abzugsfähig, wenn sie an eine konzernzugehörige Gesellschaft gezahlt werden, die keiner oder nur einer geringen Körperschaftsteuer unterliegt (für Abzugsfähigkeit mindestens 10 % Besteuerung erforderlich).

Fremdfinanzierungszinsen im Zusammenhang mit Beteiligungen gem. § 10 KStG im Überblick

sind grundsätzlich abzugsfähig, jedoch nur, wenn es sich um Zinsen im engeren Sinne handelt.

Sie sind nicht abzugsfähig, wenn die Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben wurden. Nach Umgründungen bleibt der Zusammenhang zwischen Beteiligungserwerb und Fremdfinanzierung erhalten.

Zinsschranke § 12a KStG im Überblick

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen ist ab 2021 wie folgt eingeschränkt:

  • Abzugsfähigkeit des Zinsüberhangs (wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen)

o   Ein Zinsüberhang i. H. v. 3 Mio. Euro (auch für Steuergruppe § 9 KStG) ist als Betriebsausgabe abzugsfähig (Freibetrag).

 

o   Der Teil des Zinsüberhangs, der den Freibetrag von 3 Mio. Euro übersteigt, ist abzugsfähig, wenn der Zinsüberhang 30 % des steuerlichen EBITDA nicht übersteigt.

 

o   Ansonsten ist ein Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr im Ausmaß des verrechenbaren steuerlichen EBITDA abzugsfähig.

 

o  Steuerliches EBITDA: Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie Zinsüberhang, der nicht einemspeziellen  Abzugsverbot für Zinsen unterliegt

 

o   Wenn in einem Jahr das verrechenbare steuerliche EBITDA den Zinsüberhang übersteigt, kann dieses ungenutzte Zinspotenzial max. fünf Jahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag).

 

o   Ein nicht abzugsfähiger Zinsüberhang ist unbeschränkt vortragsfähig.

 

o   Unterliegen Zinsaufwendungen bereits einem der oben genannten Abzugsverbote, bleiben diese Zinsaufwendungen für Zwecke der Zinsschranke unberücksichtigt.

 

o   Grandfathering: Zinsaufwendungen, die aufgrund von Verträgen anfallen, die vor dem 17.06.2016 geschlossen wurden, bleiben bis 2025 bei der Ermittlung des Zinsüberhangs außer Ansatz.

 

  • Eigenkapital-Escape-Klausel für vollkonsolidierte Gesellschaften: wenn die IFRS-Eigenkapitalquote im Wesentlichen der Konzern-Eigenkapitalquote entspricht (nicht mehr als 2 Prozentpunkte niedriger)
 
  • Aggregation der Zinsen in Steuergruppe gem. § 9 KStG mit Anwendung der Zinsschranke aggregiert auf Gruppenebene (Ermittlung steuerliches Gruppen-EBITDA); Gruppenfreibetrag nur 3 Mio. Euro; für die Eigenkapital-Escape-Klausel der Unternehmensgruppe ist ein konsolidierter Steuergruppenabschluss nach IFRS zu erstellen.

 

Steuern vom Einkommen

sind nicht abzugsfähig bzw. nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch für Nebenansprüche (z. B. Anspruchszinsen).

Fazit

Die Erstellung der Steuerbilanz bzw. Steuererklärung 2024 bringt zahlreiche Detailfragen mit sich – von der korrekten Abschreibung über Rückstellungsbildung bis hin zu steuerlichen Begünstigungen. Eine aktuelle, gut strukturierte Checkliste hilft dabei, keine wichtigen Positionen zu übersehen und sowohl Risiken zu vermeiden als auch Gestaltungsspielräume zu nutzen. Besonders in Zeiten steuerlicher Komplexität lohnt sich ein strukturierter Überblick über die maßgeblichen Themenbereiche – für ein rechtssicheres und effizientes Jahresergebnis.

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