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Entfall der Zwischenbankbefreiung ab 2025: Auswirkungen, Risiken und Handlungsoptionen für Unternehmen

Die Zwischenbankbefreiung entfiel mit 01.01.2025, gleichzeitig ist ein Beihilfeverfahren zur Bestimmung beim EuGH anhängig. Was der Wegfall für betroffene Banken, Versicherungen und Pensionskassen bedeutet und welche Alternativen jetzt geprüft werden sollten, wird in diesem Artikel beleuchtet.


Überblick

  • Mit 01.01.2025 entfiel die Zwischenbankbefreiung ersatzlos – betroffen sind Banken, Versicherungen und Pensionskassen.
  • Parallel prüft der EuGH, ob die Regelung als unzulässige staatliche Beihilfe einzustufen ist – mit möglichen Rückforderungen für bis zu zehn Jahre.
  • Unternehmen müssen einerseits prüfen, ob alternative Steuerbefreiungen greifen, in welchem Ausmaß etwaige Rückstellungen zu bilden sind und wie sich der Wegfall auf den Vorsteuerabzug auswirkt.
  • Andererseits gilt es, für die Zukunft weitere Alternativen auszuloten, etwa in Form der Nutzung der Zusammenschlussbefreiung, der Bildung von umsatzsteuerlichen Organschaften oder dem Insourcing von Leistungen.
  • Anpassungen sowie profunde Analysen interner Prozesse und erbrachter Leistungen sind entscheidend, um steuerliche Nachteile zu vermeiden und rechtssicher aufgestellt zu bleiben.

Mit 01.01.2025 entfiel die sogenannte Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG) ersatzlos. Parallel ist ein Beihilfe-Verfahren zur Bestimmung beim EuGH anhängig (Rs C-460/24, Schoger). Besonders betroffen: Banken, Versicherungen und Pensionskassen. Was bedeutet das konkret? Welche Risiken bestehen? Und welche Alternativen bleiben?

Was ist die Zwischenbankbefreiung und warum wurde sie abgeschafft?

Durch die Zwischenbankbefreiung konnten bislang sonstige Leistungen zwischen begünstigten (inländischen) Banken, Versicherungen und Pensionskassen sowie zwischen Zusammenschlüssen (ebenso wie Personalüberlassungen an Zusammenschlüsse) umsatzsteuerfrei erfolgen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) sieht darin jedoch eine staatliche Beihilfe gemäß Art 107 Abs 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), da die Regelung nicht auf EU-Recht beruht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, bestimmten Steueranwendern einen Vorteil gewährt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht.

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) wurde die strittige Regelung mit Wirkung ab 01.01.2025 ersatzlos gestrichen. In § 6 Abs 1 Z 28 UStG (Umsatzsteuergesetz) blieb nur die Zusammenschlussbefreiung bestehen.

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Welche Auswirkungen ergeben sich im Falle der Feststellung einer Beihilfe?

Kommt der EuGH zu dem Schluss, dass es sich bei der Zwischenbankbefreiung um eine rechtswidrige Beihilfe handelt, ergeben sich erhebliche Folgen für betroffene Banken, Versicherungen und Pensionskassen.

In einem ersten Schritt dürfte § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG ab dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr angewendet werden. Dieses Durchführungsverbot beträfe alle Umsatzsteuerbescheide, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen wurden – also sämtliche noch offene Verfahren. Als Konsequenz wären bisher von § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 umfasste Umsätze – sofern nicht eine andere Steuerbefreiung greift – in noch offenen Zeiträumen steuerpflichtig.

Sollte die EU-Kommission später auch die materielle Rechtswidrigkeit feststellen, könnten Unternehmen verpflichtet werden, die erhaltenen Vorteile zurückzuzahlen – und zwar rückwirkend für bis zu zehn Jahre. Die Rückforderung würde inklusive Zinsen erfolgen und jene Unternehmen betreffen, die tatsächlich von der Befreiung profitiert haben. Für die Höhe der zurückzuzahlenden Beihilfe muss jener Steuerbetrag ermittelt werden, der ohne die Beihilfemaßnahme hätte gezahlt werden müssen, wobei Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug zu berücksichtigen sind.

Für die Bilanzierung bzw. Jahresabschlusserstellung stellt sich die Frage, ob Rückstellungen zu bilden sind. Hierzu stellen sich auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zahlreiche Fragen. Dazu müssen Unternehmen bewerten, in welchen Jahren die Befreiung genutzt wurde bzw. inwieweit Weiterverrechnungen an Leistungsempfänger zivilrechtlich möglich sind. Weiters sind bei einer etwaigen Rückstellungsermittlung auf Leistungserbringerseite auch Auswirkungen durch einen „fiktiven“ Vorsteuerabzug zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zu Steuergesetzen und -vorschriften finden Sie auf unserer Seite zur Einhaltung von Steuerpflichten.

Welche Alternativen gibt es zur Zwischenbankbefreiung ab 2025?

Durch den Wegfall der Zwischenbankbefreiung sollten betroffene Unternehmen aktiv werden, um künftige steuerliche Nachteile zu vermeiden. Dabei stehen unter anderem folgende Optionen zur Verfügung, deren Anwendung in Anbetracht der Komplexität der Regelungen aber einer detaillierten Einzelfallanalyse bedarf:
 

1. Nutzung der Zusammenschlussbefreiung

Die Zusammenschlussbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 28 UStG bleibt auch nach dem 01.01.2025 in Kraft. Nach nationalem Umsatzsteuerrecht können folglich sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder weiterhin umsatzsteuerfrei verrechnet werden, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden und die Verrechnung nach dem Prinzip der genauen Kostenerstattung erfolgt.

 

Auch die Herstellung von Zusammenschlüssen über mittelbare Beteiligungen bleibt möglich, sofern an der direkt am Zusammenschluss beteiligten Gesellschaft selbst nur Unternehmer, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, beteiligt sind. Ein Mindestbeteiligungsmaß besteht nicht. Die Verrechnung durch den Zusammenschluss sollte auch bei mittelbarer Beteiligung direkt an die leistungsempfangenden begünstigten Unternehmer erfolgen. Eine mittelbare Beteiligung wäre auch über einen zweiten Zusammenschluss denkbar, der am leistenden Zusammenschluss beteiligt ist.

 

Nicht mehr möglich ist seit 01.01.2025 die steuerfreie Leistungsverrechnung zwischen Zusammenschlüssen, da diese auf der Zwischenbankbefreiung basierte. Soweit Zusammenschlüsse Leistungen von anderen Zusammenschlüssen beziehen und an ihre Mitglieder weiterverrechnen, kommt es ab 01.01.2025 zu höheren Kosten, welche infolge des Gebots der reinen Kostenverrechnung von den Zusammenschlussmitgliedern zu tragen sind.

 

Ebenfalls mit Kostenerhöhungen für leistungsempfangende Zusammenschlussmitglieder verbunden ist der Wegfall der Steuerbefreiung für Personalgestellungen an Zusammenschlüsse ab 01.01.2025, da die nunmehr anfallende und nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer im Wege der Kostenverrechnung an die leistungsempfangenden Zusammenschlussmitglieder weiter zu verrechnen ist.
 

2. Organschaft und Insourcing als strategische Optionen

Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Vorsteuerschäden besteht in der Bildung von Organschaften sowie der Hereinverlagerung von Leistungserstellungsprozessen („Insourcing“) in das eigene Unternehmen etwa durch Einschaltung leistungserbringender – auch ausländischer – fester Niederlassungen.

 

Erst kürzlich wurde vom EuGH (11.07.2024, Rs C-184/23, Finanzamt T II) die bereits bis dato in Österreich vorherrschende Auffassung, wonach Organschafts-Innenumsätze nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, bestätigt. Der EuGH führt dabei auch aus, dass gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die ein und derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, selbst dann nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Empfänger der Leistung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Besonders herausfordernd ist bei Vorliegen einer Organschaft die umsatzsteuerliche Beurteilung von Leistungsbezügen von ausländischen festen Niederlassungen, sie bedarf in der Praxis einer genauen Auseinandersetzung mit der hierzu einschlägigen EuGH-Judikatur (17.09.2014, Rs C-7/13, Skandia America bzw EuGH 11.03.2021, Rs C-812/19, Danske Bank).
 

3. Prüfung der Anwendbarkeit anderer Steuerbefreiungen sowie Analyse der Auswirkungen auf den Vorsteuerschlüssel

Viele Banken, Versicherungen und Pensionskassen haben in der Vergangenheit nicht geprüft, ob neben der Zwischenbankbefreiung auch andere Steuerbefreiungen auf bestimmte Umsätze anwendbar gewesen wären. Angesichts des potenziellen Durchführungsverbots und möglicher Beihilfe-Rückforderungen ist diese Prüfung nun jedoch – ausdrücklich auch rückwirkend – dringend geboten. Sollte sich herausstellen, dass bestimmte Umsätze auch unter eine andere Steuerbefreiung fallen, wären diese nicht von einer etwaigen Beihilfe-Rückforderung betroffen.

 

Gleichzeitig müssen Unternehmen analysieren, wie sich die Streichung der Zwischenbankbefreiung auf den anwendbaren Vorsteuerschlüssel auswirkt.

Fazit

Der Wegfall der Zwischenbankbefreiung ab 2025 sowie das laufende EuGH-Beihilfeverfahren führen zu Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen und können erhebliche steuerliche Folgen nach sich ziehen.

In Anbetracht der komplexen Gemengelage sind Banken, Versicherungen und Pensionskassen dringend angehalten zu überprüfen, inwieweit die Anwendung anderer Steuerbefreiungen für vormals zwischenbankbefreite Leistungen möglich ist; Auswirkungen ergeben sich insofern nämlich nicht nur pro futuro, sondern auch für vergangene Zeiträume. Auch empfiehlt es sich, etwaige Auswirkungen auf den anwendbaren Vorsteuerschlüssel zu überprüfen.

Weiterhin anwendbar ist die ebenfalls in § 6 Abs 1 Z 28 UStG normierte Zusammenschlussbefreiung, sie steht betroffenen Unternehmern derzeit ebenso wie die Bildung umsatzsteuerlicher Organschaften sowie das Insourcing von Leistungserstellungsprozessen als umsatzsteuerliche Gestaltungsalternative weiterhin offen.

Eine rechtzeitige und fundierte Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen ist essenziell, um Risiken zu minimieren und Compliance sicherzustellen.

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