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Keine Berücksichtigung endgültiger Vermögensverluste ausländischer Gruppenmitglieder (Rz. 1094, 1107 und 1224)
Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt: Die beiden Paragrafen § 9 Abs. 6 Z 7 KStG und § 10 Abs. 3 KStG können nicht parallel angewendet werden.
Normalerweise dürfen Unternehmen bei ausländischen Tochterfirmen außerhalb einer Unternehmensgruppe wählen, ob sie Wertänderungen steuerneutral oder steuerpflichtig behandeln. Wenn sie sich für eine steuerneutrale Behandlung entscheiden, können sie trotzdem tatsächliche und endgültige Verluste durch Insolvenz oder Liquidation über sieben Jahre steuermindernd geltend machen.
Wenn jedoch eine Unternehmensgruppe besteht, können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder laufend geltend gemacht werden. Wenn ein Gruppenmitglied dann aus der Gruppe ausscheidet, müssen diese Verluste nachversteuert werden. Allerdings dürfen in diesem Fall bestimmte frühere steuerlich nicht abzugsfähige Abschreibungen gegengerechnet werden – aber nur, wenn das Gruppenmitglied wegen Insolvenz oder Liquidation ausscheidet (also ein endgültiger Vermögensverlust entsteht).
Der VwGH sagt aber ganz klar: Eine weitere steuerliche Verwertung – also wenn die Abschreibungen höher sind als die bereits abgesetzten ausländischen Verluste – ist nicht erlaubt. Denn in der Gruppenbesteuerung gilt § 9 Abs. 6 Z 7 KStG als spezielle Regel (Lex specialis) und überlagert die allgemeine Norm des § 10 Abs. 3 KStG. Eine steuerliche Gruppe bietet den Vorteil, dass Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft laufend geltend gemacht werden können. Hingegen können endgültige Vermögensverluste nicht geltend gemacht werden. Es war nicht die Intention des Gesetzgebers, die Vorteile beider Systeme zu kombinieren.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung angemerkt, dass im betreffenden Fall eine Gesellschaft außerhalb der EU betroffen war. Wenn es sich um eine EU-Gesellschaft handelt, müsste gesondert geprüft werden, ob § 10 Abs. 3 KStG dann trotzdem angewendet werden darf. Diese Möglichkeit wurde aber bei der Einarbeitung in die KStR nicht berücksichtigt – dort heißt es allgemein, dass § 9 Abs. 6 Z 7 KStG immer vorgeht.