Frachtschiff auf dem Meer aus der Vogelperspektive

2025 bringt neue Spielregeln für Unternehmensgruppen in der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuerrichtlinien wurden an neue Urteile des Verwaltungsgerichtshofes angepasst und regeln nun unter anderem ausländische Gruppenträger, Verluste und Anträge neu. Dieser Artikel gibt einen Überblick über neue und wichtige Regelungen der Körperschaftsteuerrichtlinien zur Unternehmensgruppe.


Überblick

  • Im Rahmen des Sammelerlasses zur Gemeinnützigkeitsreform 2025 (Geschäftszahl 2025-0.080.711) vom 31.01.2025 wurden die Körperschaftsteuerrichtlinien überarbeitet.
  • Auch ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Österreich dürfen laut aktueller Rechtsprechung Gruppenträger einer Unternehmensgruppe sein – das wurde jetzt in den Körperschaftsteuerrichtlinien festgehalten.
  • Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können bei ihrem Ausscheiden aus der Gruppe nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden – zusätzliche Verlustverwertungen sind laut Verwaltungsgerichtshof nicht erlaubt.
  • Neue Regeln schränken die Verrechnung alter Verluste eines neuen Gruppenträgers ein, wenn diese Verluste mit Beteiligungen aus früheren Gruppen zusammenhängen – spätere Gewinne können diese Einschränkung aber wieder ausgleichen.
  • Gruppenanträge können nun offiziell auch über FinanzOnline gestellt werden, solange alle Beteiligten digital signieren – eine Übergangsregel erlaubt vorerst noch die alte Einreichungsmethode bis Mitte 2025.

Im Tax & Law Magazine (Ausgabe 4/2024) haben wir bereits über zwei wichtige Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Unternehmensgruppe berichtet:

  1. Am 27.03.2024 hat der VwGH entschieden, dass auch ausländische Unternehmen Gruppenträger sein dürfen – also an der Spitze einer Unternehmensgruppe stehen können – selbst wenn sie keine Niederlassung in Österreich haben (Entscheidung Ro 2023/13/0018).
  2. Am 16.04.2024 hat der VwGH entschieden, wie endgültige Verluste aus dem Vermögen eines ausländischen Gruppenmitglieds zu behandeln sind, wenn dieses aus der Gruppe ausscheidet (Entscheidung Ro 2023/13/0003).

Beide Urteile wurden jetzt in die Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) übernommen.

EU-Gesellschaften können Gruppenträger sein – auch ohne Niederlassung in Österreich (Randziffer 1024a)

Laut Verwaltungsgerichtshof ist es nicht erlaubt, von einem ausländischen Unternehmen zu verlangen, eine Niederlassung in Österreich zu haben, um Gruppenträger sein zu dürfen. Das würde die in der EU garantierte Niederlassungsfreiheit verletzen.

Deshalb dürfen auch EU-/EWR-Unternehmen, die in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig sind und keine Niederlassung hier haben, als Gruppenträger auftreten. Ihre unmittelbaren österreichischen Tochtergesellschaften sind dann bei der Ergebniskonsolidierung wie österreichische Betriebsstätten zu behandeln. Dabei müssen bestimmte Regeln zu Verlusten aus der Zeit vor oder außerhalb der Gruppe berücksichtigt werden.

Auch wenn diese Auslegung nicht aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG) ableitbar ist, wurde das Gesetz bislang nicht geändert. Es ist auch nicht absehbar, dass der Gesetzgeber das bald anpasst. Solche Auslegungen allein durch Richtlinien statt durch Gesetzesänderungen gab es schon früher – etwa im Fall „Papillon“ (siehe unten). Es ist also gut möglich, dass auch hier keine gesetzliche Änderung mehr erfolgt.

Tax & Law Magazine März 2025

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Keine Berücksichtigung endgültiger Vermögensverluste ausländischer Gruppenmitglieder (Rz. 1094, 1107 und 1224)

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt: Die beiden Paragrafen § 9 Abs. 6 Z 7 KStG und § 10 Abs. 3 KStG können nicht parallel angewendet werden.

 

Normalerweise dürfen Unternehmen bei ausländischen Tochterfirmen außerhalb einer Unternehmensgruppe wählen, ob sie Wertänderungen steuerneutral oder steuerpflichtig behandeln. Wenn sie sich für eine steuerneutrale Behandlung entscheiden, können sie trotzdem tatsächliche und endgültige Verluste durch Insolvenz oder Liquidation über sieben Jahre steuermindernd geltend machen.

 

Wenn jedoch eine Unternehmensgruppe besteht, können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder laufend geltend gemacht werden. Wenn ein Gruppenmitglied dann aus der Gruppe ausscheidet, müssen diese Verluste nachversteuert werden. Allerdings dürfen in diesem Fall bestimmte frühere steuerlich nicht abzugsfähige Abschreibungen gegengerechnet werden – aber nur, wenn das Gruppenmitglied wegen Insolvenz oder Liquidation ausscheidet (also ein endgültiger Vermögensverlust entsteht).

 

Der VwGH sagt aber ganz klar: Eine weitere steuerliche Verwertung – also wenn die Abschreibungen höher sind als die bereits abgesetzten ausländischen Verluste – ist nicht erlaubt. Denn in der Gruppenbesteuerung gilt § 9 Abs. 6 Z 7 KStG als spezielle Regel (Lex specialis) und überlagert die allgemeine Norm des § 10 Abs. 3 KStG. Eine steuerliche Gruppe bietet den Vorteil, dass Verluste der ausländischen Tochtergesellschaft laufend geltend gemacht werden können. Hingegen können endgültige Vermögensverluste nicht geltend gemacht werden. Es war nicht die Intention des Gesetzgebers, die Vorteile beider Systeme zu kombinieren.

 

Der VwGH hat in seiner Entscheidung angemerkt, dass im betreffenden Fall eine Gesellschaft außerhalb der EU betroffen war. Wenn es sich um eine EU-Gesellschaft handelt, müsste gesondert geprüft werden, ob § 10 Abs. 3 KStG dann trotzdem angewendet werden darf. Diese Möglichkeit wurde aber bei der Einarbeitung in die KStR nicht berücksichtigt – dort heißt es allgemein, dass § 9 Abs. 6 Z 7 KStG immer vorgeht.

Neue Regeln für die Verrechnung bestimmter Vorgruppenverluste bei neuen Gruppenträgern (Rz. 1071a–c)

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2024 wurde ein neuer Punkt eingeführt: § 9 Abs. 6 Z 4a KStG. Dieser besagt: Vorgruppenverluste des neuen Gruppenträgers dürfen nicht verrechnet werden, wenn sie aus Abschreibungen oder Verkäufen von Beteiligungen stammen, die zum Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung schon Teil einer anderen Unternehmensgruppe waren.

Diese Regel betrifft auch noch nicht berücksichtigte Abschreibungen, die über sieben Jahre zu verteilen sind (sogenannte Siebentelbeträge). Sie gilt für Gruppen, für die der Antrag nach dem 03.05.2024 gestellt wurde.

Diese Neuregelung wurde nun auch in die KStR aufgenommen. Es gibt zusätzliche Erklärungen dazu, was passiert, wenn es später wieder zu Wertsteigerungen oder Gewinnen aus Verkäufen kommt – oder wenn der Gruppenträger wieder aus der Gruppe ausscheidet:

  • Wenn die Beteiligung später im Wert steigt oder gewinnbringend verkauft wird, dürfen die früher nicht genutzten Verluste doch noch gegengerechnet werden.
  • Das gilt auch für die Siebentelbeträge.
  • Wenn der (neue) Gruppenträger später aus der Gruppe ausscheidet, dürfen auch diese bislang nicht abzugsfähigen Verluste (inkl. Siebentel) wieder verrechnet werden.

Gruppenträger können Verluste ausländischer Mitglieder bewusst ausschließen (Rz. 1078a–b)

Ebenfalls mit dem AbgÄG 2024 in § 9 Abs. 6 Z 6 KStG neu eingeführt wurde ein Wahlrecht: Ein Gruppenträger kann darauf verzichten, die Verluste eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zuzurechnen.

Dieses Wahlrecht kann für jedes nicht unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied gesondert ausgeübt werden. Es gilt dann für den gesamten Verlust des betreffenden Wirtschaftsjahres. Das Wahlrecht kann jedes Jahr neu ausgeübt werden und muss im Formular K1g angegeben werden. Der Verzicht kann erstmals bei der Veranlagung 2024 genutzt werden.

FinanzOnline jetzt offiziell für Gruppenanträge nutzbar (Rz. 1583) 

Nach einem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 03.02.2023 (RV/7102169/2022), das besagte, dass ein formloser Gruppenantrag über FinanzOnline nicht zulässig ist, wurde mit dem AbgÄG 2024 in § 9 Abs. 8 Teilsatz 5 KStG eine neue Regel eingeführt: Ein Gruppenantrag kann nun auch elektronisch über FinanzOnline gestellt werden. Voraussetzung ist aber, dass die offiziellen Formulare von den gesetzlichen Vertreter:innen aller beteiligten Firmen mit qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die vorgesehene Funktion hochgeladen werden.

Wenn der Antrag handschriftlich unterschrieben ist, muss er weiterhin per Post oder Fax eingereicht werden.

In den KStR steht zusätzlich: Bis zum 31.12.2024 war auch noch die Einreichung über die Funktion „Sonstige Anbringen“ in FinanzOnline erlaubt. Danach ist eigentlich nur noch die speziell dafür vorgesehene Funktion erlaubt – da diese aber technisch noch nicht verfügbar war, darf die alte Funktion „Sonstige Anbringen“ bis zum 30.06.2025 weiterhin genutzt werden. Seit 06.03.2025 sind die technischen Voraussetzungen in FinanzOnline nun gegeben und die vorgesehene Funktion muss ab 01.07.2025 entsprechend genutzt werden.

Sonderfall „Sandwichstruktur“: Was der Papillon-Fall für Enkelgesellschaften bedeutet (Papillon-Fall; Rz. 1014)

Wie bereits oben beim Thema ausländischer Gruppenträger erwähnt, gibt es Fälle, in denen Richtlinien den Gesetzestext „überschreiben“, um EU-Vorgaben zu erfüllen. So war es auch im Papillon-Fall (EuGH-Urteil vom 27.11.2008, Rs. C-418/07).

Laut Gesetz darf eine inländische Tochtergesellschaft eines ausländischen Gruppenmitglieds nicht zur Gruppe gehören, weil das Gesetz eine „inländische Beteiligung“ verlangt. Laut der EuGH-Entscheidung Papillon ist es allerdings unionsrechtlich unzulässig, wenn eine inländische Enkelgesellschaft nur deshalb nicht zur Gruppe gehören darf, weil die Zwischengesellschaft im EU-Ausland sitzt.

Deshalb sagen die KStR: Auch die Ergebnisse solcher inländischer Enkelgesellschaften dürfen in die Unternehmensgruppe einbezogen werden. Die inländischen Enkelgesellschaften bekommen jedoch nicht den Status eines Vollmitglieds. Das bedeutet: Weitere Körperschaften, mit denen sie finanziell verbunden sind – egal ob im In- oder Ausland – dürfen nicht in die Unternehmensgruppe einbezogen werden.

Fazit

Die aktuellen Änderungen in den Körperschaftsteuerrichtlinien bringen wichtige Klarstellungen zur Gruppenbesteuerung. Besonders relevant sind die neue Anerkennung ausländischer Gruppenträger, die eingeschränkte Verwertung endgültiger Verluste, das Verbot bestimmter Altverluste bei neuen Gruppenträgern und die Möglichkeit, Gruppenanträge über FinanzOnline einzureichen. Damit wird die Praxis an die aktuelle Rechtsprechung angepasst – Unternehmen sollten ihre Gruppenstruktur und steuerliche Planung nun genau überprüfen.

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