EU-Flaggen vor der EU-Kommission

Welche Auswirkungen hat die Omnibus-Initiative auf Österreichs Unternehmen?

Die Omnibus-Initiative brachte vereinfachte ESG-Vorgaben – darunter reduzierte Berichtspflichten bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Änderungen.


Überblick

  • Die Omnibus-Initiative reduzierte den ESG-Regulierungsaufwand, insbesondere im Rahmen von CSRD, CSDDD und EU-Taxonomie.
  • Zentrale Änderungen umfassen höhere Schwellenwerte, reduzierte Datenanforderungen sowie eine Verschiebung der Anwendung der revidierten ESRS auf 2027.
  • KMU wurden weitgehend von der Berichtspflicht ausgenommen, bleiben jedoch indirekt über Lieferketten und Finanzierungsanforderungen betroffen.

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 den Entwurf des ersten Omnibus-Pakets veröffentlicht. Ziel dieser Initiative war, Unternehmen durch die Befreiung von übermäßiger Regulatorik und bürokratischem Aufwand zu entlasten. Damit wurde mehr Freiraum für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit geschaffen, sowie die Freisetzung zusätzlicher Ressourcen beabsichtigt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die EU-Taxonomie-Verordnung und den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). 

Ein zentrales Element der Omnibus Initiative war die Verschiebung der Anwendungszeitpunkte („Stop-the-Clock“). Dieses Vorhaben wurde im April 2025 von Europäischem Parlament und Rat beschlossen. Die Mitgliedstaaten wurden verpflichtet, die entsprechenden Änderungen bis Ende 2025 in nationales Recht zu überführen. In Österreich erfolgte die CSRD-Umsetzung mit dem Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG), das am 18. Februar 2026 kundgemacht wurde.

 


CSRD: Was sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen ändert

Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist seit 2023 in Kraft und zielt darauf ab, die Transparenz und Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu forcieren und den Stakeholder:innen strukturierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen zugänglich zu machen. Im Zuge des Omnibus-Pakets wurden 2025 und 2026 mehrere Anpassungen und Vereinfachungen auf den Weg gebracht, insbesondere mit dem Ziel, den Umsetzungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren.

Höhere Schwellenwerte und weniger Berichtspflichten

Im Rahmen der laufenden regulatorischen Anpassungen wurde politisch eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs vereinbart. So stehen künftig insbesondere große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 450 Mio. EUR im Fokus. Für Unternehmen aus Drittstaaten werden die Schwellenwerte in Bezug auf die Berichtspflicht angehoben: Der Nettoumsatz innerhalb der EU muss 450 Mio. Euro überschreiten, während Betriebsstätten in der EU erst ab 200 Mio. Euro Nettoumsatz betroffen sein werden.

 

Parallel zur Anpassung des Anwendungsbereichs wurden auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) überarbeitet. Die EFRAG hatte dazu im Dezember 2025 technische Empfehlungen an die Europäische Kommission übermittelt, auf deren Basis am 6. Mai 2026 ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Überarbeitung der ESRS zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht wurde. Die Finalisierung des delegierten Rechtsakts, die ursprünglich für die zweite Hälfte 2026 erwartet wurde, erfolgte mit der Veröffentlichung des finalen Rechtsakts am 3. Juli 2026. Ziel der Überarbeitung war eine spürbare Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte sowie eine Vereinfachung der Berichtsanforderungen („Simplified ESRS“). Auf eine Ausarbeitung der sektorspezifischen Standards wurde verzichtet.

 

Zudem wird, was die Wertschöpfungskette betrifft, keine Verpflichtung mehr zur Einholung von Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen bestehen. Insgesamt reduziert sich dadurch der Umsetzungsaufwand deutlich, insbesondere durch eine signifikante Reduktion qualitativer Datenpunkte und eine stärkere Fokussierung auf quantitative Informationen. Zusätzlich wird eine klare Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse (inkl. „top-down“-Ansatz) bereitgestellt, womit die operative Komplexität der Umsetzung spürbar reduziert wird.

 

Die vereinfachten ESRS gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab 2027, können jedoch optional bereits für das Geschäftsjahr 2026 angewendet werden.

 

CSRD-Umsetzung verzögert: Was das Stop-the-Clock-Prinzip bedeutet

Die Verschiebung der Anwendungspflichten führt insbesondere für Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ zu einer deutlichen Entlastung: Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 ihren Nachhaltigkeitsbericht vorlegen hätten müssen, müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten. Wichtig ist hier, dass die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Börsenorientierte kleine und mittlere Unternehmen (PIE-KMU) sind mit Omnibus zur Gänze aus dem Anwendungsbereich gefallen. Anders verhält es sich für Unternehmen der „Welle 1“, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren: Diese bleiben weiterhin im ursprünglichen Anwendungsregime. 

Neuer freiwilliger Berichtsstandard für KMU geplant

Unternehmen außerhalb des CSRD-Anwendungsbereichs – insbesondere KMU – sind von gesetzlichen Berichtspflichten weitgehend ausgenommen. Gleichzeitig bleiben Anforderungen aus der Lieferkette sowie Erwartungen von Kapitalgeber:innen und weiteren Stakeholder:innen bestehen, sodass Nachhaltigkeitsinformationen weiterhin nachgefragt werden. Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Europäische Kommission am 3. Juli 2026 einen freiwilligen Berichtsstandard (Voluntary Standard, „VS“), der sich am zuvor publizierten Voluntary Sustainability Standard for non-listed SMEs („VSME-Standard“) orientiert und insbesondere für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden vorgesehen ist und im Kontext des sogenannten „Value Chain Cap“ steht. Wie bereits aus dem VSME-Standard bekannt, ist auch der neue freiwillige Berichtsstandard modular aufgebaut (Basis- und Zusatzmodul bzw. Basic und Comprehensive Modules) und bietet einen strukturierten, aber deutlich vereinfachten Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Mit der Veröffentlichung des freiwilligen Berichtsstandards wurde zugleich ein Rahmen für Unternehmen außerhalb der CSRD-Pflicht geschaffen, ihre Nachhaltigkeits- und Umweltdaten transparent offenzulegen – sei es aus operativ-strategischer Sicht oder um Informationsanforderungen von Stakeholder:innen wie Kapitalgeber:innen, Kund:innen oder Lieferant:innen effizient zu erfüllen.

CSRD-Änderungen im Überblick

Das folgende Factsheet zeigt die wesentlichen Änderungen der CSRD im Zuge des EU-Omnibus-Pakets – darunter bereits beschlossene verlängerte Fristen sowie vorgeschlagene Anpassungen wie eine Anhebung der Schwellenwerte und eine Reduktion der Berichtspflichten und Datenpunkte um ca. 60 Prozent. 

Element

Bisherige Anforderungen

Änderungen

Anwendungsbereich

Große PIEs mit > 500 Mitarbeitenden (Welle 1); Unternehmen, die zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Mitarbeitende, ≥ 50 Mio. Euro Umsatz oder ≥ 25 Mio. Euro Gesamtvermögen (Welle 2); kleine und mittelgroße PIEs (ohne Mikrounternehmen) (Welle 3)

Anhebung des Schwellenwerts auf > 1.000 Beschäftigte UND einen EU-Umsatz von > 450 Mio. Euro  

Schwellenwert für Unternehmen aus Drittländern

  • Drittland-Unternehmen: ≥ 150 Mio. Euro Umsatz (in der EU)
  • Betriebsstätte in der EU: ≥ 40 Mio. Euro Umsatz
  • Drittland-Unternehmen: ≥ 450 Mio. Euro Umsatz (in der EU)
  • Betriebsstätte in der EU: ≥ 200 Mio. Euro Umsatz

Berichterstattung zur Wertschöpfungskette

Unternehmen müssen Daten von allen Lieferant:innen einholen

Keine Verpflichtung zur Einholung von Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen

Assurance

Limited Assurance erforderlich, mit Plänen zum Übergang zu Reasonable Assurance

Limited Assurance bleibt – Assurance-Guidelines anstelle der Annahme eines Assurance-Standards; Reasonable-Assurance-Anforderung entfällt

Berichtsfristen

Erste Welle ab dem Geschäftsjahr 2024, zweite Welle ab dem Geschäftsjahr 2025, dritte Welle ab dem Geschäftsjahr 2026

Zweite Welle der Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2027 und dritte Welle der Unternehmen (sofern sie durch die Anhebung des Schwellenwerts auf 1.000 Mitarbeitende nicht aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausfallen) ab dem Geschäftsjahr 2028

Doppelte Wesentlichkeit

Erforderlich (Financial und Impact Materiality)

Bleibt erhalten, mit Optionen für Vereinfachung

ESRS: sektorspezifische Standards

Einführung obligatorischer sektorspezifischer Berichtsstandards

Streichung der sektorspezifischen Standards

Anzahl der Datenpunkte

ESRS: 1.184 Datenpunkte (von denen 297 quantitativ sind)

Gesamtreduktion der Datenpunkte: ca. 70 Prozent; Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte: ca. 60 Prozent

CSDDD: geplante Änderungen bei Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive trat am 25. Juli 2024 in Kraft und wurde zwei Jahre später durch die Omnibus Regelung vereinfacht, die am 18. März 2026 in Kraft trat. Sie verpflichtet Unternehmen, Sorgfaltspflichten für die Achtung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt entlang ihrer Aktivitätenketten umzusetzen. Ziel ist es, verantwortungsvolles Geschäftsgebaren zu fördern und widerstandsfähige, globale und nachhaltige Lieferketten zu schaffen. Ein risikobasierter Ansatz ermöglicht es Unternehmen, schwerwiegende Auswirkungen priorisiert anzugehen. Der Omnibus-Vorschlag reagiert auf die Kritik am erhöhten Verwaltungsaufwand.

 

Weniger Haftung, längere Fristen, klarere Zuständigkeiten

Die Änderungen der vereinfachten CSDDD betreffen zentrale Punkte wie Fristen, Haftung und den Umfang der Sorgfaltspflicht.

 

Eine der wesentlichen Änderungen ist der Umfang der betroffenen Unternehmen: Die darunterfallenden europäischen Unternehmen müssen mehr als 5.000 Mitarbeiter und einen Netto-Umsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro im vorigen Jahr aufweisen. Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten müssen innerhalb der EU mindestens 1,5 Milliarden Euro Umsatz generieren.

 

Die erste Berichterstattungspflicht verschiebt sich um zwei Jahre auf 2029 bzw. 2030 und gewährt Unternehmen damit eine längere Übergangsfrist. Zudem soll die Sorgfaltspflicht auf angemessenen, verfügbaren Informationen basieren. Unternehmen sollen damit die allgemeinen Bereiche innerhalb der eigenen Geschäftstätigkeit, der Tätigkeiten der Tochtergesellschaften sowie (sofern mit den eigenen Tätigkeiten verbunden) der Geschäftspartner:innen identifizieren, in denen Menschenrechts- und Umweltauswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten. Der Fokus verschiebt sich von der Identifizierung von Risiken auf Unternehmensebene hin zur Abgrenzung allgemeiner Risikobereiche.

 

Das Monitoring der Geschäftsbeziehungen soll künftig nur alle fünf Jahre erfolgen und die zwingende zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen Sorgfaltspflichten wurde aufgehoben. Schließlich sollen abweichende nationale Auslegungen von Sorgfaltspflichten nicht mehr zulässig sein, wodurch sich die Planungssicherheit für Unternehmen erhöhen soll.

Warum sich Unternehmen strategisch auf die Sorgfaltspflichten der CSDDD vorbereiten sollten

Obwohl die Anwendungspflicht erst ab 2029 gilt, ist es für betroffene Unternehmen ratsam, sich zeitnah mit der Einführung der Sorgfaltspflichten auseinanderzusetzen. Bis zur erstmaligen Anwendung müssen Unternehmen bereits Sorgfaltspflichtprozesse implementieren, um Risiken in ihrer Aktivitätenkette zu identifizieren und diese zu beheben. Diese Prozesse bevorzugen eine transparentere und resilientere Lieferkette.

CSDDD-Änderungen im Überblick

Element

Bisherige Anforderungen

Änderungen

Anwendungsbereich

Deckt die gesamte Aktivitätskette ab (Tier n)

Risikobasierter Ansatz und soweit verfügbare Informationen

Zeitplan

Erste Anwendung für Unternehmen der Gruppe 1 für 2027 geplant
Verschiebung der Erstanwendung um zwei Jahre (2029)

Monitoring von Lieferant:innen

Jährliches Monitoring

Reduziert auf ein Monitoring alle fünf Jahre, mit Ad-hoc-Überprüfung wo notwendig

Zivilrechtliche Haftung

Zwingende zivilrechtliche Haftbarmachung von Personen in Unternehmen bei Nichteinhaltung

Entfallen der zwingenden Bestimmung zur zivilrechtlichen Haftung (obliegt nationaler Gesetzgebung)

Transitionsplan

Verpflichtende Umsetzung eines Klimatransitionsplans

Nicht mehr Teil der CSDDD

Downstream Due Diligence

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Finanzinstituten wurden in Erwägung gezogen

Streichung der Überprüfungsklausel für den Finanzsektor

Strafen

Höchststrafen von nicht weniger als fünf Prozent des weltweiten Umsatzes

Entwicklung von Richtlinien für Geldstrafen durch die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten

Harmonisierung

Möglichkeit für Mitgliedstaaten, in bestimmten Bereichen strengere Anforderungen zu stellen

Abweichende nationale Auslegungen ausgewählter Sorgfaltspflichten nicht mehr zulässig

EU-Taxonomie: geplante Berichtspflichten und Vereinfachungen für Unternehmen

Mit der EU-Taxonomie-Verordnung wurde 2021 ein einheitliches Klassifizierungssystem eingeführt, um einen klaren Rahmen für nachhaltige Investitionen zu schaffen und Unternehmen in der EU zur Offenlegung ihrer ökologischen und sozialen Auswirkungen zu verpflichten. Die Verordnung trägt dazu bei, Kapital in nachhaltige Aktivitäten zu lenken und damit die europäischen Klimaziele zu erreichen. Technische Kriterien definieren, ab wann eine wirtschaftliche Aktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Damit wird einerseits die Entscheidungsfindung für Investor:innen erleichtert und andererseits langfristig dem Phänomen des Greenwashings entgegengewirkt. Die jüngsten Vorschläge der EU-Kommission zielen darauf ab, die Anforderungen für Unternehmen klarer und praktikabler zu gestalten, ohne dabei die Aussagekraft der Berichterstattung wesentlich zu gefährden.

 

EU-Taxonomie-Berichtspflicht künftig nur für Großunternehmen

Durch die Anpassung des Anwenderkreises sollen künftig nur mehr Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und Netto-Umsatzerlösen von über 450 Mio. Euro zur Offenlegung verpflichtet sein. Kleinere Unternehmen sind ausgenommen; Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber Netto-Umsatzerlösen von weniger als 450 Mio. Euro können freiwillig über ihre taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten berichten – jedoch ohne OpEx-KPI-Berichtspflicht. Diese Maßnahme soll eine breitere Teilnahme an der Berichterstattung fördern und wertvolle Informationen für Interessengruppen bereitstellen, ohne die Unternehmen übermäßig zu belasten.

Weniger Berichtspflichten, neues Wesentlichkeitskonzept und vereinfachte KPIs

Darüber hinaus sieht der Vorschlag der EU-Kommission umfassende Erleichterungen bei den Berichtspflichten vor – etwa durch die Reduktion relevanter Datenpunkte, eine Vereinfachung der Meldebögen und angepasste technische Bewertungskriterien. Durch die Fokussierung auf wesentliche Themen soll die Qualität der Informationen verbessert und gleichzeitig der administrative Aufwand reduziert werden. Zudem enthalten die Vorschläge ein neues Wesentlichkeitskonzept, das Unternehmen mit einem kumulierten Anteil taxonomiefähiger Aktivitäten von weniger als zehn Prozent des KPI-Nenners (Umsatz, CapEx, OpEx) von der Prüfung der Einhaltung technischer Bewertungskriterien befreit. Unternehmen, deren taxonomiefähiger Umsatz unter 25 Prozent des Gesamtumsatzes liegt, können auf die Berichterstattung der Betriebskosten (OpEx) verzichten.

Über die Umsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen entscheiden das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union nach Ablauf der öffentlichen Konsultationsphase der delegierten Rechtsakte. Potenzielle Anpassungen und Ergänzungen werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, woraufhin sie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Am 01.01.2026 sollen die neuen Regelungen in Kraft treten.

Strategischer Nutzen der EU-Taxonomie: Nachhaltige Positionierung für Unternehmen stärken

Die geplanten Änderungen zielen darauf ab, die Berichterstattung für Unternehmen zu erleichtern und ihre aktive Beteiligung an nachhaltigen Investitionen zu erhöhen. Eine vorausschauende Auseinandersetzung mit der EU-Taxonomie als Rahmen für verantwortungsvolles Unternehmertum bleibt nicht nur ratsam, sondern kann auch als strategische Chance genutzt werden, um als Unternehmen künftige Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten.

EU-Taxonomie-Änderungen im Überblick

Eine Übersicht der geplanten Änderungen der EU-Taxonomie im Rahmen des Omnibus-Pakets – insbesondere zum Anwenderkreis, den KPI-Anforderungen und dem Wesentlichkeitskonzept.

Element

Bisherige Anforderungen

Vorgeschlagene Änderungen

Anwendungsbereich

Obligatorische Berichterstattung nach den Taxonomieregeln

  • Vollumfängliche Berichterstattung für Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitenden und > 450 Mio. Euro Nettoumsatz (Einzel-/Mutterunternehmen) 
  • Freiwillige Berichterstattung für Unternehmen mit > 1.000 Mitarbeitenden und < 450 Mio. Euro Nettoumsatz, die taxonomiekonforme oder teilweise taxonomiekonforme Aktivitäten berichten können; in diesen Fällen Offenlegung von Umsatz- und CapEx-KPI erforderlich (OpEx-KPI könnte dennoch entfallen)

Berichterstattung

Kein Wesentlichkeitskonzept

Keine Berichterstattung über Aktivitäten erforderlich, wenn der zugehörige KPI weniger als zehn Prozent des Nenners des KPI ausmacht (sowohl für finanzielle als auch für nichtfinanzielle Unternehmen); zusätzlicher Schwellenwert für die Wesentlichkeit von OpEx (25 Prozent des Umsatzes)

Fazit

Der Anpassungsvorschlag wird im EU-Parlament und im EU-Rat diskutiert, es sind also noch Änderungen möglich. Bei gegebener rechtlicher Unsicherheit ist es für Unternehmen ratsam, sich darüber klar zu werden, welche rechtlichen Szenarien aus dem ersten Omnibus-Paket und der ausstehenden CSRD-Umsetzung in Österreich entstehen. Darüber hinaus ermöglichen es die potenziell neu gewonnenen Spielräume, spezifisch auf ESG-Erwartungen von Kund:innen, Banken und weiteren Anspruchsgruppen einzugehen. Schließlich kann die neue Situation Ressourcen für ESG-Umsetzungsprojekte und strategische Nachhaltigkeitsinitiativen frei machen, um das Geschäftsmodell zu stärken.

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