Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
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Höhere Schwellenwerte und weniger Berichtspflichten
Im Rahmen der laufenden regulatorischen Anpassungen wurde politisch eine deutliche Einschränkung des Anwendungsbereichs vereinbart. So stehen künftig insbesondere große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von über 450 Mio. EUR im Fokus. Für Unternehmen aus Drittstaaten werden die Schwellenwerte in Bezug auf die Berichtspflicht angehoben: Der Nettoumsatz innerhalb der EU muss 450 Mio. Euro überschreiten, während Betriebsstätten in der EU erst ab 200 Mio. Euro Nettoumsatz betroffen sein werden.
Parallel zur Anpassung des Anwendungsbereichs wurden auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) überarbeitet. Die EFRAG hatte dazu im Dezember 2025 technische Empfehlungen an die Europäische Kommission übermittelt, auf deren Basis am 6. Mai 2026 ein Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Überarbeitung der ESRS zur öffentlichen Konsultation veröffentlicht wurde. Die Finalisierung des delegierten Rechtsakts, die ursprünglich für die zweite Hälfte 2026 erwartet wurde, erfolgte mit der Veröffentlichung des finalen Rechtsakts am 3. Juli 2026. Ziel der Überarbeitung war eine spürbare Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte sowie eine Vereinfachung der Berichtsanforderungen („Simplified ESRS“). Auf eine Ausarbeitung der sektorspezifischen Standards wurde verzichtet.
Zudem wird, was die Wertschöpfungskette betrifft, keine Verpflichtung mehr zur Einholung von Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen bestehen. Insgesamt reduziert sich dadurch der Umsetzungsaufwand deutlich, insbesondere durch eine signifikante Reduktion qualitativer Datenpunkte und eine stärkere Fokussierung auf quantitative Informationen. Zusätzlich wird eine klare Anwendung der Wesentlichkeitsanalyse (inkl. „top-down“-Ansatz) bereitgestellt, womit die operative Komplexität der Umsetzung spürbar reduziert wird.
Die vereinfachten ESRS gelten verpflichtend für Geschäftsjahre ab 2027, können jedoch optional bereits für das Geschäftsjahr 2026 angewendet werden.
CSRD-Umsetzung verzögert: Was das Stop-the-Clock-Prinzip bedeutet
Die Verschiebung der Anwendungspflichten führt insbesondere für Unternehmen der sogenannten „Welle 2“ zu einer deutlichen Entlastung: Unternehmen, die ursprünglich ab dem Geschäftsjahr 2025 ihren Nachhaltigkeitsbericht vorlegen hätten müssen, müssen nun erstmals für das Geschäftsjahr 2027 berichten. Wichtig ist hier, dass die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für alle Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen. Börsenorientierte kleine und mittlere Unternehmen (PIE-KMU) sind mit Omnibus zur Gänze aus dem Anwendungsbereich gefallen. Anders verhält es sich für Unternehmen der „Welle 1“, die bereits für das Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtig waren: Diese bleiben weiterhin im ursprünglichen Anwendungsregime.