Mit Emmissionszielen, Investitionen in erneuerbare Energien und Förderung von Innovation verfolgt die EU einen proaktiven und ehrgeizigen Ansatz zur Eindämmung des Klimawandels. Darunter fallen unterschiedliche Maßnahmen – die CBAM-Durchführungsverordnung ist eine davon.

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM): Was Sie über das EU-Grenzausgleichssystem wissen müssen

Mit Emissionszielen, Investitionen in erneuerbare Energien und Förderung von Innovation verfolgt die EU einen proaktiven und ehrgeizigen Ansatz zur Eindämmung des Klimawandels. Darunter fallen unterschiedliche Maßnahmen – die CBAM-Durchführungsverordnung ist eine davon.


Überblick

  • Die CBAM-Verordnung ist ein Klimaschutzinstrument der EU, um die Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland zu verhindern.
  • CBAM betrifft eine Vielzahl von Produkten, deren Herstellung mit hohen Treibhausgasemissionen verbunden ist.
  • Die erste verpflichtende Berichtsperiode für betreffende Unternehmen hat mit 1. Oktober 2023 begonnen – mit Jänner 2026 kommen finanzielle Verpflichtungen hinzu, die im Jahr 2027 das erste Mal abgegolten werden müssen.
  • Die Omnibus-Initiative der EU bringt Änderungen und Erleichterungen für Unternehmen, die auch den CBAM betreffen.

CBAM ist die Abkürzung für Carbon Border Adjustment Mechanism und ein wichtiges Klimaschutzinstrument der Europäischen Union. Ziel der CBAM-EU-Verordnung ist es, zur Klimaneutralität 2050 beizutragen. Der anthropogene Klimawandel, der in erster Linie durch menschliche Aktivitäten wie die Verbrennung von fossilen Brennstoffen verursacht wird, stellt eine große Bedrohung für die Gesundheit unserer Ökosysteme dar. Das Klima unseres Planeten ist erheblichen Veränderungen unterworfen, die zu steigenden Temperaturen, extremen Wetterschwankungen und Störungen der Ökosysteme führen. Die EU ist sich der Dringlichkeit bewusst und nimmt daher eine führende Rolle bei den weltweiten Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels ein.

CBAM betrifft breite Teile der europäischen Industrie, zieht seinen Wirkungskreis aber weit über die EU-Grenzen hinaus. Doch wie funktioniert der CBAM, was ist das Berechnungsmodell dahinter und welche Waren sind vom CBAM-Grenzausgleich betroffen? In diesem Beitrag finden Sie alle wichtigen Fakten zur sogenannten CBAM-EU-Verordnung (engl. CBAM regulation) und was Sie für Ihr Unternehmen bedeutet.

Das Ziel der Verordnung, die Funktionsweise, die CBAM-Berechnungsmethode und betroffene Sektoren
1

Kapitel 1

Was ist die CBAM-Verordnung?

Das Ziel der Verordnung, die Funktionsweise und betroffene Sektoren

CBAM lässt sich als europäischer CO2-Grenzausgleichsmechnismus erklären, um Carbon Leakage vorzubeugen. Carbon Leakage entsteht, wenn CO2-Preise und andere EU-Maßnahmen zu steigenden Kosten und Wettbewerbsdruck in emissionsintensiven Sektoren führen. Als Folge werden Produktionsstätten ins Nicht-EU-Ausland verlagert oder EU-Produkte durch emissionsintensivere Importe aus Drittstaaten ersetzt. Damit werden die Treibhausgasemissionen ins Ausland mit geringeren Klimazielen und -maßnahmen verlagert, anstatt sie zu reduzieren.

CBAM ist ein Ausgleichsmechanismus, um diesen Ausweich-Tendenzen vorzubeugen. Werden sogenannte CBAM-Produkte gemäß EU-Verordnung in die EU importiert, ist in Zukunft ein äquivalenter CO2-Preis zu zahlen. Anschließend müssen Unternehmen in Höhe des berechneten CO2-Preises sogenannte CBAM-Zertifikate kaufen. Das erklärt warum CBAM – der CO2-Grenzausgleichsmechanismus – ein wichtiges Instrument im EU-Maßnahmenpaket ist, um zur Kostenwahrheit, Transformation von Geschäftsmodellen und letztendlich zu weniger menschengemachtem Klimawandel beizutragen. Die zugehörige CBAM-Verordnung ist bereits in Kraft getreten und sieht verschiedene Phasen vor.

CBAM vs. ETS: Wie hängen CBAM, Fit-for-55 und CO2-Zertifikate zusammen?

Im Juli 2021 legte die Europäische Kommission das Fit-for-55-Paket als Teil des europäischen Green Deals vor. Eines der Hauptziele ist die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent, indem die geltenden Rechtsvorschriften im Einklang mit den Klimaschutzzielen der EU modernisiert werden. Das Fit-for-55-Paket soll die notwendigen Veränderungen herbeiführen, um Klimaneutralität in der EU bis 2050 zu erreichen.

Ein wichtiger Bestandteil des Fit-for-55-Pakets ist die Überarbeitung des derzeitigen Emissionshandelssystems (EU-ETS). Das EU-Emissionshandelssystem soll auf neue Sektoren ausgeweitet, die Gesamtmenge der Emissionszertifikate verringert und die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate schrittweise eingestellt werden. Dies soll die Dekarbonisierung der Wirtschaft unterstützen, indem adäquate und marktgesteuerte CO2-Preise für Emissionen zu zahlen sind. Die steigenden Preise erhöhen jedoch das Risiko von Verlagerungen der Produktionsstätten in das Nicht-EU-Ausland (Carbon Leakage). Durch CBAM soll dieser Entwicklung vorgebeugt werden, was diese EU-Verordnung zu einer wichtigen Ergänzung bestehender EU-Maßnahmen zur Klimaneutralität macht.

Welche Produkte fallen unter CBAM? 

CBAM gilt für verschiedene Produkte, die besonders emissionsintensiv in der Herstellung sind. Betroffene CBAM-Waren fallen unter die folgenden Produktkategorien:

  • Zement
  • Elektrischer Strom
  • Düngemittel (inklusive Vorprodukte)
  • Eisen und Stahl (unterschiedliche Verarbeitungsstufen)
  • Aluminium (unterschiedliche Verarbeitungsstufen)
  • Wasserstoff

CBAM wird zunächst für die Einfuhr ausgewählter Waren und Vorprodukte in diesen sechs Sektoren gelten.Die unter CBAM fallenden Waren sind in Anhang 1 der CBAM-Verordnung durch ihre KN-Codes aufgelistet. Bis 2030 soll CBAM jedoch auf alle dem EU-ETS unterliegenden Waren ausgeweitet werden. Weitere Details zu den Waren finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union.

Die EU sieht einen stufenweisen Fahrplan für die Implementierung der CBAM-Verordnung sowie eine Ausweitung auf weitere Sektoren vor.
2

Kapitel 2

CBAM-Zeitplan zur Umsetzung

Mit 1. Jänner 2026 startet die CBAM-Vollimplementierung. Diese löst die bis Ende 2025 laufende Übergangsphase ab.

Die Implementierung des CBAM erfolgt in einem stufenweisen Plan mit Zeiträumen, in denen verschiedene Pflichten und Regelungen gelten.

1. Okt. 2023 – 31. Dez. 2025

Übergangsphase
Die Übergangsphase dient dazu, in Zusammenarbeit mit Importeur:innen, Hersteller:innen sowie mit den Behörden Informationen zu sammeln und die Methoden zu verfeinern. Importeur:innen müssen lediglich einer CBAM-Berichtspflicht nachkommen – ohne finanzielle Verpflichtungen.

1. Jän. 2026

Beginn der finanziellen Verpflichtungen
Ab diesem Zeitpunkt können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder:innen (engl. authorized CBAM declarant) CBAM-Waren einführen. Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind nun verpflichtet, den Warenverkehr zu überwachen und die Einfuhr von CBAM-Waren durch nicht registrierte Anmelder:innen zurückzuweisen.
Für Importeur:innen entstehen außerdem finanzielle Verpflichtungen, die schrittweise zunehmen.

Bis 2030

Ausweitung
Der CBAM-Anwendungsbereich soll bis 2030 auf alle EU-ETS-Sektoren und zugehörige Produkte ausgeweitet werden. Damit gilt CBAM auch sukzessiv für die folgenden Sektoren:

  • Ölraffination
  • Vorgelagerte Brennstoffverbrennung
  • Alle Metalle
  • Zellstoff und Papier
  • Glas und Keramiken
  • Säuren und organische Chemikalien
  • Luftfahrt
  • Marine
  • Kalk

2034

Gesamtumsetzung
Ab 2034 wird CBAM voraussichtlich eine volle Kostenbelastung bedeuten.

CBAM-Berichtspflicht unter der Lupe: Was muss berücksichtigt werden, wie läuft der CBAM ab und was müssen CBAM-Erklärungen beinhalten?
3

Kapitel 3

CBAM: Funktionsweise, Ablauf und Berichte

CBAM-Berichtspflicht unter der Lupe: Was muss berücksichtigt werden, wie läuft der CBAM ab und was müssen CBAM-Erklärungen beinhalten?

Mit beginnender Verpflichtung im Jahr 2026 müssen autorisierte CBAM-Anmelder:innen bis zum 31. Mai eines jeden Jahres über das CBAM-Register eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr einreichen und CBAM-Zertifikate in entsprechender Höhe abgeben. Dies bedeutet, dass 2027 erstmals über das Jahr 2026 berichtet werden muss. Die Erklärung muss enthalten:

  1. die Gesamtmenge jeder Warenart, die im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführt wurde, ausgedrückt in MWh für elektrischen Strom und in t für andere Waren;

  2. eingebettete Gesamtemissionen, ausgedrückt in t CO2 eq-Emissionen pro MWh Strom oder, im Falle anderer Güter, t CO2 eq-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Güterart;

  3. die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate, die nach einer etwaigen Senkung des im Herkunftsland gezahlten CO2-Preises abzugeben sind, angepasst an die Menge der im EU-ETS kostenlos zugeteilten Zertifikate;

  4. Kopien von Prüfberichten, die von einer akkreditierten Prüfstelle ausgestellt wurden.

Jeder Mitgliedstaat kann CBAM-Zertifikate über eine gemeinsame zentrale Plattform (EU CBAM Transitional Registry), die von der Kommission eingerichtet und verwaltet wird, an autorisierte Anmelder:innen mit Sitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates verkaufen. Die Informationen über die erworbenen Zertifikate werden auf das Konto des:der Anmelder:in im CBAM-Register übertragen.

 

Wie werden die CBAM-Kosten berechnet?

Die CBAM-Berechnungsmethode basiert auf der Anzahl der Zertifikate, die bei der Einfuhr von CBAM-Waren aus Drittländern erworben werden müssen. Ein Zertifikat entspricht einer Tonne (t) Treibhausgasemissionen. Der Preis pro CBAM-Zertifikat orientiert sich an dem durchschnittlichen Wochenpreis für EU-Emissionszertifikate. Miteinander multipliziert ergibt sich daraus der Gesamtpreis. Von diesem Gesamtpreis sind etwaige, in den Drittländern bereits geleistete Zahlungen für durch die Produktion verursachte Emissionen der CBAM-Waren abzuziehen.

 

Dies bedeutet, dass Importeur:innen die Emissionen ihrer importierten Produkte kennen müssen. Ein Weg, diese zu bestimmen, ist die Berechnung eines „Product Carbon Footprints“ (PCF), welche die direkten und indirekten Emissionen entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Produkts berücksichtigt. Der PCF oder Emissionsfaktor des Produkts sollte nach international anerkannten Standards wie dem Greenhouse Gas Protocol oder entsprechenden ISO-Normen berechnet sein. Eine Environmental Product Declaration (EPD) und Lebenszyklusanalyse (LCA) der Produkte beinhalten ebenfalls die notwendige Information zu Emissionen, welche in der CBAM-Verordnung gemeldet werden müssen.

 

Ist es Unternehmen bzw. Importeur:innen nicht möglich, tatsächliche Emissionsdaten von ihren Lieferant:innen und importierten Produkten einzuholen, so haben Importeur:innen die Möglichkeit, auf von der Europäischen Union vorgegebene Standardwerte für die Ermittlung der Emissionen zurückzugreifen. Meist empfiehlt es sich jedoch, Emissionsdaten von Lieferant:innen einzuholen und die tatsächlichen Emissionen zu ermitteln, da die Standardwerte meist höher angesetzt sind.

 

CBAM-Anmelder:innen haben nach der aktuellen Verordnung sicherzustellen, dass am Ende eines jeden Quartals mindestens 80 Prozent der grauen Emissionen (berechnet mit Standardwerten) für Einfuhren des laufenden Jahres mit Zertifikaten abgedeckt sind (siehe dazu auch weiter unten die mögliche Reduzierung, sofern das Omnibus-Paket umgesetzt wird). Dabei ergeben sich strategische Überlegungen, etwa wie CBAM-Zertifikate optimal verwaltet werden, um die finanziellen und organisatorischen Auswirkungen zu bewältigen und weiterhin wettbewerbsfähig zu sein.

Durch das Omnibus-Paket der EU-Kommission von Februar 2025 kommt es zu Erleichterungen im Zusammenhang mit dem CBAM.
4

Kapitel 4

Auswirkungen der Omnibus-Initiative auf den CBAM

Durch das Omnibus-Paket der EU-Kommission von Februar 2025 kommt es zu Erleichterungen im Zusammenhang mit dem CBAM.

Das im Februar 2025 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Omnibus-Paket mit den geplanten Änderungen zur Verordnung (EU) 2023/956 stellt einen bedeutenden Schritt dar, um den regulatorischen Aufwand bei Nachhaltigkeitsthemen zu verringern. Unter anderem würde es dadurch zu Erleichterungen im Zusammenhang mit dem CBAM kommen. 

Durch die geplanten Änderungen soll sich die Anzahl der von CBAM-Verpflichtungen Betroffenen reduzieren. Gleichzeitig sollen Unternehmen, die weiterhin unter die CBAM-Bestimmungen fallen, von Vereinfachungen profitieren. Insgesamt soll die Effizienz der Überwachung und Umsetzung des CBAM verbessert werden. Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem die folgenden: 

  • Bagatellschwelle (De-minimis-Grenze): Die bisherige Schwelle von 150 Euro pro Sendung soll auf 50 Tonnen CBAM-relevante Waren pro Jahr angehoben werden.
  • CBAM-Zertifikate: Ab 01.01.2026 wird die Bepreisungsphase beginnen, der Verkaufsstart der Zertifikate soll jedoch auf 2027 verschoben werden. Weiters soll die quartalsweise Mindestabdeckung von grauen Emissionen auf 50 Prozent reduziert werden.
  • CBAM-Berichte (Erklärungen): Ab 2026 müssen nur jährliche CBAM-Erklärungen abgegeben werden (statt derzeit quartalsweise). Die Frist soll vom 31.05. des Folgejahres auf den 31.08. des Folgejahres verschoben werden.
  • Berechnung: Von CBAM-Verpflichtungen betroffene Unternehmen sollen von Vereinfachungen bei der Datenerhebung, Emissionsberechnung und Verifizierung sowie der Berechnung der erforderlichen Zertifikate profitieren. So sollen auch ab 2026 Standardwerte herangezogen werden können. Aber hier ist eine strategische Analyse sinnvoll, ob die Anwendung tatsächlicher Emissionswerte und allfällige Änderungen im Energiemix Einsparpotenzial bringen. Die im Jahr 2026 neu anzuwendenden Standardwerte sind mit einem Aufschlag versehen, wodurch ein mögliches Einsparungspotential bei der Ermittlung tatsächlicher Emissionen gegenüber der Zuhilfenahme von Standardwerten entstehen könnte. Wird auf tatsächliche Emissionswerte abgestellt, sind ein optimales Datenmanagement und Supplier Engagement wesentlich. 

Das Parlament und der Rat haben sich bereits auf die vorgeschlagenen Änderungen, welche technische Klarstellungen und die Einführung einer neuen de-minimis-Grenze von 50 Tonnen beinhält, geeinigt. Dadurch würden die meisten Importeur:innen (90 Prozent) – vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelpersonen, die nur geringe Mengen CBAM-pflichtiger Waren einführen – von den Verpflichtungen befreit. Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt bleibt abzuwarten und auch wie die Mitgliedsstaaten mit der Umsetzung weiter vorgehen. 

Wie läuft die Antragstellung ab und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
5

Kapitel 5

Antragstellung zur Bewilligung als zugelassene CBAM-Anmelder:innen

Wie läuft die Antragstellung ab und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Mit 18.03.2025 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status von zugelassenen CBAM–Anmelder:innen veröffentlicht; sie konkretisiert die Zulassung als CBAM-Anmelder:in. Betroffene CBAM-Waren dürfen ab 01.01.2026 nur noch von zugelassenen CBAM-Anmelder:innen importiert werden und die Zulassung muss bereits beim ersten Import vorliegen. Es besteht eine Sonderregelung für Einführer:innen von Strom.

Seit Anfang 2025 können betroffene Importeur:innen von CBAM-Waren oder indirekte Zollvertretungen für CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder:in stellen. Das Zollamt Österreich hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht. Demnach hat die Anmeldung über das Online-Portal „Authorisation Management Module“ (AMM), das durch die Europäische Kommission bereitgestellt und verwaltet wird, zu erfolgen. Um auf das AMM zugreifen zu können, müssen eine EORI-Nummer (Economic Operators’ Registration and Identification) und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) vorhanden sein. Im Anschluss sind einige Daten einzugeben und Dokumente hochzuladen. 

Folgende Voraussetzungen sind für die Zulassung als CBAM-Anmelder:in zu erfüllen:

  • Prognose über CBAM-Einfuhren (nach Warenart für das laufende und das kommende Jahr)
  • keine Beteiligung an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Zoll-, Steuer- oder Marktmissbrauchsvorschriften (letzten drei Jahre)
  • keine schweren Wirtschaftsstraftaten (in den letzten fünf Jahren)
  • Nachweis über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit:
    • keine erheblichen Zahlungsrückstände im Zusammenhang mit Zöllen, Steuern oder Abgaben sowie Nachweis einer ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit
    • kein offenes Insolvenzverfahren
    • geeignete administrative Organisation sowie interne Kontrollmechanismen
  • Sicherheitsleistung, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vor Antragstellung nicht zwei Geschäftsjahre durchgehend ansässig war

Zum Verfahrensablauf sei erwähnt, dass die zuständige Behörde für die Antragsprüfung bis zu 120 Tage Zeit hat. Wenn die Antragstellung vor dem 15.06.2025 erfolgt ist, hat sie 180 Tage Zeit. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Behörde weitere Unterlagen verlangen darf, wobei die Dauer der Antragsprüfung 180 Tage nicht überschreiten darf.

Die Zulassung als CBAM-Anmelder:in kann auf Antrag oder von Amts wegen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder schwerwiegende Verstöße festgestellt werden. Es gilt zu beachten, dass auch nach dem Widerruf die Verpflichtungen für bereits eingeführte Waren erfüllt werden müssen.

Abschließend ist zu beachten, dass die zuständige Behörde angehalten ist, in regelmäßigen Abständen (zumindest jedoch bei Änderung der ursprünglichen Antragsangaben bzw. Voraussetzungen) eine Neubewertung des Status der Zulassung durchzuführen.

Bei Nicht-Erfüllung der Verpflichtungen drohen Geldstrafen. Wir raten Unternehmen, ihre Importwaren unter die Lupe zu nehmen.
6

Kapitel 6

Rechtliche Auswirkungen und Empfehlungen

Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen drohen Konsequenzen. Unternehmen sollten ihre Importwaren unter die Lupe nehmen.

CBAM-Strafen und -Geldbußen

Die Europäische Kommission gleicht die Zolldaten mit den abgegebenen CBAM-Erklärungen ab. So werden Überprüfungen durchgeführt, ob Anmelder:innen den Meldepflichten vollumfänglich nachkommen. Bei fehlenden, unvollständigen oder inkorrekten CBAM-Erklärungen wird ein Berichtigungsverfahren eingeleitet. Eine CBAM-Erklärung gilt als unvollständig oder inkorrekt, wenn die Daten oder Informationen in der vorgelegten Meldung nicht den festgelegten Anforderungen entsprechen, der:die Anmelder:in unrichtige Daten oder Informationen verwendet bzw. keine angemessene Begründung für die Verwendung alternativer Berechnungsmethoden liefert.

Gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 können die Mitgliedstaaten demnach Sanktionen verhängen, wenn:

  • Anmelder:innen nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-Meldung nachzukommen;
  • die CBAM-Meldung unvollständig oder unrichtig im Sinne von Artikel 13 ist und die Anmelder:innen nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung der CBAM-Meldung unternommen haben, wenn die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet hat.

Die verhängte Strafe liegt derzeit zwischen 10 und 50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Die Strafe erhöht sich jedoch in Abhängigkeit vom Europäischen Verbraucherpreisindex. Höhere Strafen werden verhängt, wenn mehr als zwei unvollständige oder unrichtige Berichte hintereinander eingereicht werden oder wenn die CBAM-Berichtspflicht länger als sechs Monate nicht erfüllt wurde.

Liegt keine Zulassung als CBAM-Anmelder:in vor und werden dennoch CBAM-pflichtige Waren eingeführt, drohen Sanktionen in Höhe von 300 bis 500 Euro für jedes nicht abgegebene CBAM-Zertifikat. 

Außerdem sieht die Omnibus-Initiative vor, die Finanzstrafen für Non-Compliance anzuheben. 

CBAM-Beratung: Was wir Unternehmen empfehlen

Der Scope der CBAM-Verordnung richtet sich nicht nach der Unternehmensgröße, sondern nach den Produktkategorien importierter Waren. Die Frage ist damit also nicht in Bezug auf CBAM, für wen die EU-Verordnung gilt, sondern welche Produkte besonders hohe Emissionen verursachen und ob Sie diese importieren. Eine Vielzahl von europäischen Unternehmen wird mit steigenden Kosten durch CO2-Preise und CBAM-Zertifikate rechnen müssen. Gleichzeitig entstehen neue Rahmenbedingungen im Hinblick auf den internationalen Wettbewerb über die EU-Grenzen hinaus.

Das regulatorische Umfeld des CBAM ist in Bezug auf Änderungen weiterhin zu verfolgen. Vom CBAM betroffene Unternehmen sollten – sofern noch nicht geschehen – mit der Beantragung als zugelassene CBAM-Anmelder:innen starten. Weiters sind organisatorische wie auch technische Aspekte für eine erfolgreiche Integration des CBAM in bestehende oder neue Compliance-Systeme zu berücksichtigen.

Fazit

Die CBAM-Verordnung der Europäischen Union zielt darauf ab, durch die Einführung eines CO₂-Grenzausgleichssystems die Verlagerung von Emissionen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzmaßnahmen zu verhindern und damit zum Klimaschutz beizutragen. Per Oktober 2023 hat eine Übergangsphase mit Berichtspflichten für Importeur:innen bestimmter emissionsintensiver Produkte begonnen, bevor ab 2026 finanzielle Verpflichtungen durch den Erwerb von CBAM-Zertifikaten hinzukommen. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen, um Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen.


Mehr zum Thema

Der Clean Industrial Deal der EU: strategische Weichenstellung für eine klimaneutrale Industrie

Welche Chancen der Clean Industrial Deal für Österreichs Industrie bietet, erfahren Sie hier.

Resiliente Lieferketten: ESG-Risiken systematisch steuern 

Nachhaltige Lieferketten brauchen Weitblick: Drei Maßnahmen • ESG-Risiken erkennen • Synergien nutzen ➜ Jetzt informieren!

Welche Auswirkungen hat die Omnibus-Initiative auf Österreichs Unternehmen?

Im Rahmen des Omnibus-Pakets plant die EU-Kommission weitreichende Entlastungen für Unternehmen – darunter reduzierte Berichtspflichten bei CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie.

    Über diesen Artikel

    Autoren