US-Steuerreform und Auswirkungen für BEPS 2.0 Pillar 2 – was bedeutet das für Österreich?

US-Steuerreform und Auswirkungen für BEPS 2.0 Pillar 2 – was bedeutet das für Österreich?

Die G7-Staaten einigen sich mit den USA auf eine Ausnahme von der globalen Mindeststeuer, im Gegenzug verzichten die USA auf Sec. 899 IRC.


Überblick

  • Die G7-Staaten haben in einem „Joint Statement“ verkündet, dass US-Konzerne weitgehend von Pillar 2 ausgenommen werden sollen.
  • Im Gegenzug verzichten die USA auf die Einführung von Section 899 IRC, einer geplanten Strafbesteuerung für Steuerpflichtige aus Ländern mit diskriminierenden oder extraterritorialen Steuern (darunter Österreich).
  • Für österreichische Unternehmen gelten die EU-Mindeststeuervorgaben weiterhin uneingeschränkt, inklusive der Berichtspflichten ab 2026.

Am 28. Juni 2025 veröffentlichten die G7-Staaten ein „Joint Statement“, wonach das US-Steuerrecht und Pillar 2 künftig in einem „Side-by-Side-System“ nebeneinander bestehen sollen. Unternehmen mit Sitz in den USA sollen weitgehend von der globalen Mindestbesteuerung ausgenommen werden und im Gegenzug verzichten die USA vorerst auf die Einführung neuer Gegenmaßnahmen, insbesondere auf Section 899 („Enforcement of Remedies Against Unfair Foreign Taxes“) des Internal Revenue Code (IRC).

Hintergrund: US-Gegenmaßnahmen gegen „diskriminierende Steuern“

Gleich zu Beginn seiner Amtszeit kündigte US-Präsident Donald Trump an, Optionen zum „Schutz vor diskriminierenden und exterritorialen Steuern“ zulasten von US-Unternehmen zu prüfen. Mit dem „One Big Beautiful Bill Act“ (OBBBA) sollte in Section 899 IRC eine schrittweise Einführung einer Strafbesteuerung für US-Einkünfte (z. B. Dividenden, Betriebsstätteneinkünfte, Zins- und Lizenzzahlungen) aus Staaten vorgesehen werden, die „unfaire ausländische Steuern“ wie die „Undertaxed Profits Rule“ (UTPR) auf US-Unternehmen anwenden. Auch die von einigen Staaten, darunter Österreich, eingeführten Digitalsteuern (in Österreich die Digitalsteuer auf Online-Werbeleistungen) hätte dazu geführt, dass Österreich als „discriminatory foreign country“ gewertet würde und von dieser Maßnahme betroffen gewesen wäre. Ende Juni 2025 haben die G7 nun einen Deal verkündet, wonach die USA auf die Umsetzung von Section 899 IRC verzichten, um im Gegenzug von den Pillar-2-Regelungen ausgenommen zu werden.

Kernpunkte der G7-Erklärung: Ausnahmen, Side-by-Side-System und Pillar 2

Gemäß dem Statement der G7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich und USA) soll ein Side-by-Side-System entwickelt werden, bei dem in den USA ansässige Konzerne zu weiten Teilen aus dem System der globalen Mindeststeuer ausgenommen werden. Die Einführung eines Side-by-Side-Systems würde weitere Fortschritte zur Stabilisierung des internationalen Steuersystems ermöglichen, einschließlich eines konstruktiven Dialogs über die Besteuerung der digitalen Wirtschaft und die Wahrung der Steuersouveränität aller Länder.

Im Statement werden vier Prinzipien angeführt:

  1. US-Konzerne sollen von der „Undertaxed Profits Rule“ (UTPR)/Sekundärergänzungssteuer (SES), sowie von der „Income Inclusion Rule“ (IIR)/Primärergänzungssteuer (PES) ausgenommen werden, sowohl in Bezug auf ihre inländischen als auch ausländischen Gewinne. Als Begründung wird angeführt, dass US-Konzerne bereits einer Mindestbesteuerung in den USA unterliegen. Eine Nicht-Anwendung der „Qualified Domestic Minimum Top-up Tax“ (QDMTT) auf Gesellschaften von US-Konzernen ist nicht explizit in der Erklärung enthalten. In der Erklärung wird die QDMTT nur kurz erwähnt und als erfolgreich bezeichnet.
  2. Ein Side-by-Side-System würde die Verpflichtung beinhalten, etwaige wesentliche Risiken in Bezug auf Wettbewerbsbedingungen oder BEPS-Risiken zu identifizieren und zu adressieren, um die gemeinsamen politischen Ziele des Systems zu wahren.
  3. Neben der Entwicklung des „Side-by-Side-Systems“ soll weiterhin an Vereinfachungen für Pillar 2, insbesondere betreffend Verwaltungs- und Compliance-Bestimmungen, gearbeitet werden.
  4. Daneben soll auch an Änderungen in der Behandlung von „substance-based non-refundable tax credits“ im Rahmen von Pillar 2 gearbeitet werden, um eine stärkere Angleichung an die Behandlung von „refundable tax credits“ zu gewährleisten. Dies dürfte zum Ziel haben, dass bestimmte nicht anerkannte steuerliche Zulagen künftig weniger stark (negativ) den effektiven Steuersatz beeinflussen.

Im Gegenzug für diese Zugeständnisse verzichten die USA auf die Umsetzung der im „One Big Beautiful Bill Act“ ursprünglich geplanten neuen Section 899 IRC. Der OBBBA wurde Anfang Juli – ohne Section 899 – in den USA beschlossen.

Nächste Schritte und unmittelbare Konsequenzen der G7-Erklärung für österreichische Unternehmen

Die G7-Staaten haben angekündigt, die in der Erklärung skizzierte Lösung mit den Mitgliedstaaten des OECD IF zu erörtern und weiterzuentwickeln. Derzeit ist unklar, ob die G7-Position im OECD IF eine Mehrheit finden kann und wann mit einer Entscheidung des OECD IF zu rechnen ist. Auch die Reaktion der EU-Staaten, die nicht Teil der G7 sind, auf den Kompromiss bleibt abzuwarten, ebenso wie die genaue Ausgestaltung dieses Systems. Sollte zur Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen eine Änderung der EU-Mindeststeuerrichtlinie (EU RL 2523/2022) erforderlich sein, wäre hierfür ein einstimmiger Beschluss aller EU-Finanzminister:innen im ECOFIN notwendig.

 

Angesichts der bestehenden Unklarheiten ist mit einer kurzfristigen Umsetzung der teils vagen Inhalte der G7-Erklärung nicht zu rechnen. Zunächst gilt es abzuwarten, wie sich die Gespräche im OECD IF und innerhalb der EU entwickeln. Bis auf Weiteres bleiben die EU-Mindeststeuerrichtlinie und das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz anwendbar. Ebenso sind die damit verbundenen Compliance-Verpflichtungen weiterhin in Kraft. Damit gibt es für österreichische Konzerne weiterhin folgende Verpflichtungen bzw. To-dos:
 

  • Fortführung von Pillar-2-Implementierungsschritten, z. B. finale Definition und Umsetzung des Zielprozesses, Finalisierung technische Lösung, Registrierungen
  • Angaben im Jahresabschluss 2025 zu Pillar 2
  • Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuerberichts für 2024 (bis Juni 2026) und Erstellung und Einreichung einer Mindeststeuer-Erklärung („Voranmeldung“) 2024 (bis Dezember 2026)
  • Dauerhaftes Monitoring der Entwicklungen und entsprechende Umsetzung der Pillar-2-Compliance im Konzern

Fazit

Durch die Zugeständnisse im Rahmen des G7-Statements haben die USA zwar auf die Einführung von Section 899 verzichtet, die Situation für österreichische Unternehmen bleibt aber komplex. Bisherige rechtliche Grundlagen wie die EU-Mindeststeuerrichtlinie und das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz bleiben unverändert bestehen, ebenso wie die damit verbundenen Compliance-Pflichten. Ob und wann das angekündigte Side-by-Side-System umgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Klar ist aber: Ungeachtet dieser Unsicherheiten sollten Unternehmen, die in den Anwendungsfall von Pillar 2 fallen, bereits laufende Vorbereitungsmaßnahmen konsequent fortführen, gesetzliche Fristen einhalten und regulatorische Entwicklungen in OECD und EU genau beobachten. Nur so lassen sich Risiken vermeiden – und Chancen rechtzeitig erkennen.

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