Die internationale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Kunden.
So unterstützen wir Sie
-
Unsere Fachkolleginnen und -kollegen unterstützen Ihr Unternehmen bei der Umsetzung der Vorgaben aus dem Projekt BEPS 2.0.
Mehr erfahren
Nächste Schritte und unmittelbare Konsequenzen der G7-Erklärung für österreichische Unternehmen
Die G7-Staaten haben angekündigt, die in der Erklärung skizzierte Lösung mit den Mitgliedstaaten des OECD IF zu erörtern und weiterzuentwickeln. Derzeit ist unklar, ob die G7-Position im OECD IF eine Mehrheit finden kann und wann mit einer Entscheidung des OECD IF zu rechnen ist. Auch die Reaktion der EU-Staaten, die nicht Teil der G7 sind, auf den Kompromiss bleibt abzuwarten, ebenso wie die genaue Ausgestaltung dieses Systems. Sollte zur Umsetzung der beschriebenen Maßnahmen eine Änderung der EU-Mindeststeuerrichtlinie (EU RL 2523/2022) erforderlich sein, wäre hierfür ein einstimmiger Beschluss aller EU-Finanzminister:innen im ECOFIN notwendig.
Angesichts der bestehenden Unklarheiten ist mit einer kurzfristigen Umsetzung der teils vagen Inhalte der G7-Erklärung nicht zu rechnen. Zunächst gilt es abzuwarten, wie sich die Gespräche im OECD IF und innerhalb der EU entwickeln. Bis auf Weiteres bleiben die EU-Mindeststeuerrichtlinie und das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz anwendbar. Ebenso sind die damit verbundenen Compliance-Verpflichtungen weiterhin in Kraft. Damit gibt es für österreichische Konzerne weiterhin folgende Verpflichtungen bzw. To-dos:
- Fortführung von Pillar-2-Implementierungsschritten, z. B. finale Definition und Umsetzung des Zielprozesses, Finalisierung technische Lösung, Registrierungen
- Angaben im Jahresabschluss 2025 zu Pillar 2
- Erstellung und Abgabe eines Mindeststeuerberichts für 2024 (bis Juni 2026) und Erstellung und Einreichung einer Mindeststeuer-Erklärung („Voranmeldung“) 2024 (bis Dezember 2026)
- Dauerhaftes Monitoring der Entwicklungen und entsprechende Umsetzung der Pillar-2-Compliance im Konzern