Abschlagszahlungen betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer 2024

Am 30.09.2025 endet die Frist für Abschlagszahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen.

Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen unterliegen der Anspruchsverzinsung gemäß § 205 BAO. Die Anspruchszinsen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind, liegen 2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und belaufen sich derzeit auf 3,53% p.a.

Zur Vorschreibung von Anspruchszinsen kommt es für all jene Einkommen- bzw. Körperschaftsteuernachzahlungen für das Jahr 2024, die nach dem 30.09.2025 bescheidmäßig vorgeschrieben werden. Eine spätere Abgabe der Steuererklärung kann diesen Termin ebenso wenig hinausschieben wie die Einbringung eines Antrags auf Fristverlängerung. Einzig durch eine vor dem 01.10.2025 geleistete Abschlagszahlung in Höhe der erwarteten Steuernachzahlung kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen verhindert werden. Anspruchszinsen unter EUR 50,00 werden nicht vorgeschrieben.

Eine allfällige Abschlagszahlung muss unter Angabe einer entsprechenden Verrechnungsweisung so rechtzeitig an das Finanzamt überwiesen werden, dass die Zahlung noch vor dem 01.10.2025 beim Finanzamt einlangt. Auch jede nach dem 30.09.2025 geleistete Abschlagszahlung reduziert die Anspruchszinsen. Es können auch mehrere Abschlagszahlungen in gleich hohen oder unterschiedlichen Beträgen geleistet werden. Die Verrechnungsweisung hat für Abschlagszahlungen betreffend Einkommensteuer auf „E 01-12/2024“ zu lauten, für jene betreffend Körperschaftsteuer auf „K 01-12/2024“.

Bei Unternehmensgruppen i.S.d. § 9 KStG ist eine allfällige Abschlagszahlung vom Gruppenträger zu leisten. Bei der Berechnung der Abschlagszahlung sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen.



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