Änderungen in der Forschungsprämienverordnung

Mit der Novelle der Forschungsprämienverordnung werden die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften als Maßstab für die Bemessungsgrundlage verankert und Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter neu geregelt. Zusätzlich gibt es neue Abgrenzungen für marktnahe Forschung und Entwicklung sowie erweiterte Angaben bei Anforderung des FFG-Gutachtens.

Am 18.12.2025 wurde die Novelle zur Forschungsprämienverordnung kundgemacht (BGBl. II Nr. 302/2025). 

Maßgeblichkeit der steuerlichen Gewinnermittlung

Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) sind nunmehr grundsätzlich mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Ebenfalls klargestellt wurde: Abzugsverbote und Wahlrechte im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung, die die Höhe einer Betriebsausgabe beeinflussen, sind für die Forschungsprämie maßgebend. Diese Neuregelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter

Die Novelle führt auch zu einer geänderten Behandlung unmittelbarer Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter ab dem Kalenderjahr 2026. Für die Prämienbemessung kann eine Investition nunmehr entweder in Höhe der „Gesamtaufwendungen“ (maßgeblicher Wert der AfA-Bemessungsgrundlage; bei erstmaligem FuE-Einsatz eines „Alt-Wirtschaftsguts“: Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres), oder (neu) in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden AfA und der tatsächlichen Nutzung berücksichtigt werden.

Bei Ansatz der Gesamtaufwendungen ist eine sorgfältige Einschätzung erforderlich, dass das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt des erstmaligen FuE-Einsatzes im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend FuE-Zwecken dient. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Folgemonat der erstmaligen FuE-Nutzung, und beträgt die Hälfte der (Rest-)Nutzungsdauer und insgesamt maximal 10 Jahre. Gesamtaufwendungen sind entsprechend dem tatsächlichen Nutzungseinsatz zu berücksichtigen.

Weicht der FuE-Nutzungseinsatz im Nachhaltigkeitszeitraum um mehr als 25% von der bisher der Prämie zugrunde gelegten Nutzung ab oder wird die FuE-Nutzung beendet, ist eine Berichtigung (Prämienzuschlag/-abschlag) vorzunehmen.

Weitere Änderungen

Werden Produkte/Materialien nach Durchführung der FuE-Aktivitäten ohne vorherige Eigennutzung kommerziell verwertet, sind nur jene Aufwendungen begünstigt, die allein durch die FuE und nicht auch durch Vermarktung veranlasst sind.

Bei der Anforderung des FFG-Gutachtens ist nun auch die Anzahl der Forschungsprojekte, die einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet sind, anzugeben. 



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