BEFIT – EU-Parlament billigte den Richtlinienvorschlag zu einer EU-Unternehmensbesteuerung 

Das Ziel der BEFIT Richtlinie (Business in Europe: Framework for Income Taxation) ist die Schaffung einer grenzüberschreitenden Steuergruppe und einer teilweise einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage für EU-Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Mio. Euro. Für die Unternehmensgruppen soll das Regelwerk zu Vereinfachungen im Tax-Compliance Bereich und zu einer Reduktion des administrativen Aufwands führen. 

Das EU-Parlament hat den Vorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2023 am 13.11.2025 gebilligt und auch Änderungen vorgeschlagen, wie z.B. eine Vermutungsregel für das Vorliegen einer Betriebsstätte, die Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Lizenzgebühren sowie die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung für bestimmte Investitionen im Klima- und Sozialbereich. Vorgeschlagen wird gem. Bericht des EU-Parlaments eine Umsetzung in nationales Recht bis zum Jahr 2028.

Für ein etwaiges Inkrafttreten dieser EU-Unternehmensbesteuerung wäre eine einstimmige Beschlussfassung im Rat der EU erforderlich. Ob es zu einem derartigen Beschluss kommt, bleibt abzuwarten. Die Richtlinie würde jedenfalls eine weitreichende Änderung des internationalen Konzernsteuerrechts innerhalb der EU darstellen.

Überblick zur BEFIT-Richtlinie

Die BEFIT-Regelungen sind anwendbar, wenn die Muttergesellschaft einer großen Unternehmensgruppe (Konzernumsätze von mindestens 750 Mio. Euro) direkt oder indirekt zu mindestens 50% an den Gruppenmitgliedern beteiligt ist oder ihr in entsprechender Höhe Ansprüche auf Gewinnbeteiligungen zukommen. Für kleinere Unternehmensgruppen wäre eine freiwillige Anwendung vorgesehen. Konzerne, deren Muttergesellschaft in einem Drittland ansässig sind, sollen nur mit den in der EU ansässigen Gesellschaften und EU-Betriebsstätten umfasst sein, sofern bestimmte Wesentlichkeitsschwellen erreicht werden. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung soll das jeweilige nationale Körperschaftsteuerrecht nicht mehr anwendbar sein, wenn eine BEFIT-Gruppe in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

Grundlage für die Berechnung der einheitlichen Steuerbemessungsgrundlage sind die Ergebnisse der Gruppenmitglieder, die durch eine „BEFIT-Mehr-Weniger-Rechnung“ adaptiert werden. Die vorläufigen BEFIT-Steuerergebnisse der Gruppenmitglieder werden in weiterer Folge aggregiert und bilden die BEFIT-Bemessungsgrundlage der Gruppe. In diesem Zusammenhang ist auch ein grenzüberschreitender Verlustausgleich vorgesehen und ein Verlustvortrag für fünf Jahre.

Die BEFIT-Bemessungsgrundlage wird auf die betroffenen EU-Mitgliedstaaten verteilt. Das dem BEFIT-Gruppenmitglied zugewiesene Ergebnis unterliegt im Ansässigkeitsstaat weiteren Adaptierungen (z.B. Verlustabzüge nach inländischem Recht). Die Mitgliedstaaten können auf dieser Ebene weitere Mehr-Weniger-Rechnungspositionen vorsehen.

Für BEFIT-Gruppen sind Vereinfachungen bei konzerninternen Verrechnungspreisen innerhalb der BEFIT-Gruppen und für andere verbundene Unternehmen vorgesehen. Eine Prüfung der Verrechnungspreise durch die Finanzverwaltungen soll dadurch in bestimmten, risikolosen Fällen unterleiben. Als weitere Erleichterung ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten künftig keine Quellensteuern auf Transaktionen zwischen BEFIT-Gruppenmitgliedern erheben. 



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