BMF-Anfragebeantwortung: Einordnung von Abgabenansprüchen im Insolvenzverfahren

Das BMF hat in einer Anfragebeantwortung vom 30.07.2025 nach einer Anfrage der KSW zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Abgabenansprüchen Stellung genommen.

Die Abgrenzung, ob eine Abgabe als Insolvenzforderung oder als Masseforderung zu qualifizieren ist, hängt vom Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs und der Verwirklichung des zugrundeliegenden Sachverhalts ab.

Für Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Einordnung als Insolvenz- oder Masseforderung hängt davon ab, ob die Insolvenzeröffnung vor oder nach dem jeweiligen Quartalsbeginn erfolgt. Bei der Veranlagung entsteht der Anspruch mit Ablauf des Kalenderjahres. Nach Rechtsprechung des OGH ist hier eine Aufteilung nach Maßgabe der vor und nach Insolvenzeröffnung verwirklichten Sachverhalte vorzunehmen.

Die BMF-Anfragebeantwortung geht unter anderem auch auf folgende weitere Steuerarten und Sachverhalte ein:

  • Einkommen- und Körperschaftsteuer: Sanierungsgewinn, Forschungsprämie, Mindest-Körperschaftsteuer, Liquidationsbesteuerung
  • Immobilienertragsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Arbeitgeberabgaben: Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer
  • Gebühren
  • Grundsteuer
  • Säumniszuschläge
  • Anspruchszinsen und Nebenansprüche


Kontaktieren Sie uns
Neugierig geworden? Schreiben Sie uns.