CbCR 2025: Mitteilungspflicht und Übermittlung des Reports

In Österreich ansässige berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften von multinationalen Unternehmensgruppen mit Bilanzstichtag 31.12. müssen bis spätestens 31.12.2025 den CbCR für 2024 elektronisch übermitteln. Weiters ist die Mitteilung für das Wirtschaftsjahr 2025 an das zuständige Finanzamt zu übermitteln

Das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) hat im Jahr 2016 neue Dokumentationspflichten zu Verrechnungspreisen für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten eingeführt.

Mitteilungspflichten i.Z.m. dem Country-by-Country Report (CbCR) ergeben sich aus dem VPDG für in Österreich ansässige Geschäftseinheiten (im Wesentlichen alle einer Gruppe zugehörigen Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, Betriebstätten), die einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören und deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Mio. Euro betragen hat. Für diese Unternehmensgruppen ist ein CbCR zu erstellen.

Dem zuständigen österreichischen Finanzamt ist spätestens bis zum letzten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für das berichtet werden soll („berichtspflichtiges Wirtschaftsjahr“), mitzuteilen, ob die in Österreich ansässige Geschäftseinheit die oberste oder vertretende Muttergesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe ist, die den CbCR in Österreich an die Finanzverwaltung übermittelt. Sofern dies nicht zutrifft, muss dem zuständigen Finanzamt die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitgeteilt werden.

Diese Mitteilung hatte erstmals für Wirtschaftsjahre zu erfolgen, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen. Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist eine Mitteilung nur noch dann erforderlich, wenn sich im Vergleich zur Mitteilung des Vorjahres Änderungen ergeben (Vgl. Rz 447 VPR 2021).

Für berichtspflichtige Wirtschaftsjahre mit Bilanzstichtag 31.12. hat die Mitteilung für 2025 bis spätestens 31.12.2025 zu erfolgen. Der Begriff des „berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres“ bezieht sich dabei stets auf die Verhältnisse der multinationalen Unternehmensgruppe und nicht auf die Verhältnisse der einzelnen Geschäftseinheit.

Die Mitteilung kann durch Übermittlung des Formulars „VPDG 1“ erfolgen (Formular unverändert zum Vorjahr). Dieses ist entweder elektronisch via FinanzOnline (im Dialogverfahren) zu übermitteln oder beim zuständigen Finanzamt in Papierform einzureichen.

Das Formular kann unter folgendem Link abgerufen werden.

In Österreich ansässige berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften von multinationalen Unternehmensgruppen mit Bilanzstichtag 31.12. haben den CbCR für das Jahr 2024 elektronisch via FinanzOnline bis spätestens 31.12.2025 zu übermitteln. Die Übermittlung hat im XML-Format zu erfolgen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Konvertierung der CbCR-Daten in das von der Finanzbehörde vorgeschriebene XML-Format. EY verwendet bei der Konvertierung ein eigens entwickeltes Tool, welches die entsprechenden Daten bspw. aus bereits zusammengefassten Excel-Dateien in die geforderten XML-Dateien versandbereit umwandelt. Es wird sowohl die korrekte Struktur der XML-Vorgabe, als auch die inhaltliche Vollständigkeit gewährleistet. Zu Dokumentationszwecken werden die übermittelten Daten auch als pdf-Datei zur Verfügung gestellt bzw. können anhand eines Risk Reports grafisch ausgewertet werden.



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