Reminder: Elektronische Zustellungspflicht ab September 2025

Ab dem 03.09.2025 werden Schriftstücke an alle Unternehmen, die zur Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt. Ein Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert zu diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit und kann künftig nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wie bereits in unseren Tax Short Cuts Nr. 10/2025 angekündigt, wurde im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 die Bundesabgabenordnung (BAO) angepasst: Ab 03.09.2025 werden alle Schriftstücke an Unternehmer:innen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind – somit auch Kleinunternehmer:innen, die zur Steuerpflicht optiert haben – ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt.

Wichtige Hinweise zur elektronischen Zustellung:

  • Rechtswirksam zugestellt gilt ein Schriftstück, sobald es im Posteingang von FinanzOnline abrufbar ist.
  • E-Mail-Benachrichtigungen informieren über neue Eingänge, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist. Es sollte daher in FinanzOnline geprüft werden, ob eine (korrekte) E-Mail-Adresse hinterlegt ist und E-Mail-Benachrichtigungen aktiviert sind.
  • Vertretungsverhältnisse bleiben bestehen – Steuerberater:innen erhalten weiterhin Zustellungen, sofern eine Zustellungsvollmacht vorliegt.
  • Ausnahmen sind möglich, wenn eine elektronische Zustellung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.


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