Erhöhter IFB ab November 2025

Der Nationalrat hat am 15.10.2025 die schon länger angekündigte Erhöhung des Investitionsfreibetrags (IFB) für Anschaffungen und Herstellungen zwischen November 2025 bis Dezember 2026 beschlossen.

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (15% im Bereich der Ökologisierung) von höchstens 1 Mio Euro (daher IFB von 100.000 Euro bzw. 150.000 Euro) als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Gemäß Beschluss des Nationalrats vom 15.10.2025 wird der IFB für Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Förderung von neuen Investitionen und der Konjunktur zwischen November 2025 und Dezember 2026 befristet vorübergehend auf 20% erhöht. Für ökologische Investitionen steigt der Freibetrag von 15% auf 22%. Maximal begünstigt sind wie bisher Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 1 Mio Euro pro Wirtschaftsjahr. Für die Monate November und Dezember 2025 steht die Bemessungsgrundlage für den erhöhten IFB nur aliquot zur Verfügung. Übersteigen die Investitionen im November und Dezember 2025 die aliquote Bemessungsgrundlage, kann für die Differenz der niedrigere IFB für 2025 geltend gemacht werden. Alternativ kann die Differenz auch in das Jahr 2026 vorgetragen werden (Vgl. dazu die Erläuterungen im Abänderungsantrag).

Keine Voraussetzung für den erhöhten IFB ist, dass die Anschaffung oder Herstellung erst im begünstigten Zeitraum beginnt bzw. in diesem endet (Vgl. dazu die Erläuterungen im Initiativantrag und Abänderungsantrag). Für November und Dezember 2025 ist zu beachten, dass bei einer davor begonnenen Herstellung (bzw. Anschaffung) eine zeitliche Abgrenzung vorzunehmen ist, die vom Steuerpflichtigen auf Verlangen nachzuweisen ist. Wenn die Herstellung (bzw. Anschaffung) erst nach dem 31.12.2026 beendet wird, muss der IFB bereits für die auf den begünstigen Zeitraum entfallenden aktivierten Teilbeträge geltend gemacht werden. 

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Inanspruchnahme des IFB generell vorliegen:

  •  Betriebliche Einkünfte und Zurechnung zu einer inländischen Betriebsstätte;
  • Abnutzbares Anlagevermögen (körperliche Wirtschaftsgüter, sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science);
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre;
  • Keine gebrauchten Wirtschaftsgüter;
  • Ausweis in der Steuererklärung und im Anlageverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern.

Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 



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