Erinnerung: Wertpapierdeckung 2025 für Pensionsrückstellungen

Am Ende jedes Wirtschaftsjahres (für Regelwirtschaftsjahre daher am 31.12.2025) ist eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50% der steuerlichen Pensionsrückstellung des Vorjahres erforderlich.

Die Wertpapierdeckung muss grundsätzlich auch durchgehend im Folgewirtschaftsjahr vorhanden sein. Im Falle einer Unterdeckung, auch wenn diese nur vorübergehend ist, muss das steuerliche Ergebnis des Wirtschaftsjahrs um 30% der Wertpapierunterdeckung erhöht werden.

Als Wertpapiere gelten insbesondere auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen inländischer Schuldner. Schuldverschreibungen von Emittenten im EU/EWR-Raum, die nach dem 30.06.2009 angeschafft werden, müssen in Euro begeben sein. Auch Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen können auf das Deckungsausmaß angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die Rückdeckungsversicherungen nach den Normen des Versicherungsaufsichtsgesetzes für „klassische Lebensversicherungen“ bzw. für kapitalanlageorientierte Lebensversicherungen veranlagen und der Versicherer im EU/EWR-Raum ansässig ist.

Weiters müssen die Wertpapiere oder Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen ausschließlich der Besicherung von Pensionsanwartschaften oder Pensionsansprüchen dienen, damit sie zur Deckung herangezogen werden können. Schließlich können auch gewisse Anteilscheine an Renten- und Immobilienfonds für die Wertpapierdeckung verwendet werden.



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