Bei Gewinnen bis zu 33.000,00 Euro steht immer ein Grundfreibetrag in Höhe von 4.950,00 Euro ohne Investitionserfordernis zu. Haben Steuerpflichtige mehrere betriebliche Einkunftsquellen, wird der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zugeordnet. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zugeordnet.
Übersteigt der Gewinn 33.000,00 Euro pro Jahr, kann ein gestaffelter investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (maximal 46.400,00 Euro) geltend gemacht werden, sofern dieser durch – im Wirtschaftsjahr angefallene – Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 33.000,00 Euro 15%. Für Gewinne von 33.000,01 Euro bis 178.000,00 Euro steht nur noch ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% und für Gewinne von 178.000,01 Euro bis 353.000,00 Euro ein Gewinnfreibetrag in Höhe von 7% zu. Für weitere 230.000,00 Euro können 4,5% an Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Für Gewinne, die 583.000,00 Euro übersteigen, steht kein Gewinnfreibetrag mehr zur Verfügung.
Begünstigt sind Investitionen in abnutzbare körperliche ungebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Mindestnutzungsdauer von 4 Jahren. Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs. 7 Z 4 EStG sind, sofern sie ab der Anschaffung mindestens 4 Jahre dem Betrieb (durch Aufnahme in ein Verzeichnis) gewidmet werden, ebenfalls begünstigte Wirtschaftsgüter.
Nicht begünstigt sind Investitionen in
- PKWs,
- Luftfahrzeuge,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Wirtschaftsgüter, die von Unternehmen erworben werden, die unter beherrschendem Einfluss stehen, und
- Wirtschaftsgüter, für die die Forschungsprämie in Anspruch genommen wird.
Der Grundfreibetrag bzw. der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht jeder natürlichen Person pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Bei Mitunternehmerschaften stehen der Grundfreibetrag bzw. der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag entsprechend dem Gewinnanteil zu. Soweit Mitunternehmer:innen andere betriebliche Einkunftsquellen besitzen, steht ebenfalls nur ein Grundfreibetrag und ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag pro Person und Veranlagungsjahr zu.
Für die Inanspruchnahme des Gewinnfreibetrags 2025 ist Voraussetzung, dass die begünstigten Investitionen (Anschaffung oder Herstellung) im Wirtschaftsjahr 2025 getätigt werden, und im Anlagenverzeichnis (der Anlagenkartei) oder einem gesonderten Verzeichnis ausgewiesen werden.
Für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden, kann der Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG nicht geltend gemacht werden.