Herabsetzungsanträge betreffend Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen 2025

Ein Herabsetzungsantrag kann nur bis 30.09.2025 beim Finanzamt gestellt werden.

Sollte die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer auf das voraussichtliche steuerliche Einkommen des Wirtschaftsjahres 2025 (Bilanzstichtag im Kalenderjahr 2025) die aktuell festgesetzten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2025 nicht übersteigen, so besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Herabsetzungsantrag betreffend die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2025 zu stellen. Dieser kann bis spätestens 30.09.2025 unter Vorlage einer Prognoserechnung über das steuerliche Einkommen beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden.

Bei Unternehmensgruppen i.S.d. § 9 KStG ist ein allfälliger Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger zu stellen. Dabei sind die steuerlichen Einkommen sämtlicher Gruppenmitglieder mit einzubeziehen.



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