Homeoffice Betriebsstätte: Neuerungen im OECD-Kommentar 2025

Die OECD hat am 19.11.2025 ein Update zum OECD-Musterabkommen sowie ein umfangreiches Update zum Kommentar zum Musterbkommen veröffentlicht. Ein Schwerpunkt sind Ausführungen zu grenzüberschreitenden Homeoffice Betriebsstätten. 

Bei den Arbeiten zum Update 2025 des OECD-Musterkommentars (OECD-MK) stand das zunehmende grenzüberschreitende Arbeiten aus dem Homeoffice und auch anderen privaten Aufenthaltsorten im Fokus. Das am 19.11.2025 veröffentlichte Update bietet Arbeitgeber:innen bei grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen zusätzliche Orientierung für die Beurteilung einer möglichen Betriebsstätte.

Die neuen Ausführungen erfassen nicht nur das Arbeiten aus dem klassischen Homeoffice, sondern auch von anderen privaten Aufenthaltsorten („other relevant places“), insbesondere Zweitwohnsitze, Ferienunterkünfte oder Wohnungen von Freund:innen und Familienangehörigen (Rz 44.1 OECD-MK). Charakteristisch für diese Orte ist, dass die Kontrolle über die Räumlichkeiten bei der arbeitenden Person liegt und nicht bei dem/der Arbeitgeber:in, und dass andere Mitarbeitende des Unternehmens keinen Zutritt haben. Vor diesem Hintergrund wird klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Homeoffice oder ein anderer privater Aufenthaltsort eine Betriebsstätte i.S.d. OECD-Musterabkommens 2025 (OECD-MA) begründen kann.

Betriebsstätten sind nach der Grunddefinition des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA alle festen Geschäftseinrichtungen, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine feste Geschäftseinrichtung muss auf gewisse Dauer angelegt sein.

Für die Ermittlung der relevanten zeitlichen Schwellenwerte können gem. Rz 44.9 OECD-MK vertragliche Homeoffice Regelungen herangezogen werden, sofern diese die tatsächliche Arbeitsrealität und Arbeitszeit widerspiegeln. Entfällt auf die Tätigkeit im Homeoffice weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit (Rz 44.10 OECD-MK), soll grundsätzlich keine Betriebsstätte entstehen, sofern keine anderen Umstände vorliegen.

Entfällt auf die Arbeit im Homeoffice oder an einem anderen privaten Aufenthaltsort zumindest 50% der Gesamtarbeitszeit, erfordert dies eine Einzelfallprüfung. Der Fokus liegt darauf, ob die physische Anwesenheit im Homeoffice-Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit unterstützt. Als wirtschaftliche Gründe genannt werden insbesondere die physische Interaktion mit Kund:innen oder Lieferant:innen, der Zugriff auf fachliche Expertise in derselben Region oder eine durchgehende Serviceverfügbarkeit aufgrund verschiedener Zeitzonen genannt. In diesen Fällen kann eine grenzüberschreitende Homeoffice Tätigkeit eine Betriebsstätte auslösen.

Rein der Umstand, dass Kund:innen oder Lieferant:innen im Staat des Homeoffices ansässig sind, stellt noch keinen wirtschaftlichen Grund für die Begründung einer Homeoffice Betriebsstätte dar. Nicht Betriebsstätten begründend ist weiters, wenn die Tätigkeit des/der Mitarbeitenden im Ausland ausschließlich aufgrund seiner/ihrer persönlichen Präferenzen erfolgt oder wenn die Tätigkeit im Homeoffice-Staat rein aus Gründen der Kostensenkung erfolgt (Rz 44.16 OECD-MK).

Eine abweichende Beurteilung kann sich ergeben, wenn es sich bei dem/der Mitarbeitenden im Ausland um die einzige Person des Unternehmens oder die wesentliche Person des Unternehmens („primary person“) handelt (Rz 44.20 OECD-MK). Diesfalls kann eine Betriebsstätte auch unabhängig von der 50%-Schwelle begründet werden.

Die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2021 (Rz 262 in der Fassung März 2025) stellen für Homeoffice Betriebsstätten insbesondere auf die ausreichende Dauerhaftigkeit und die faktische Verfügungsmacht durch den Arbeitgeber ab. Wenn der Anteil an der Gesamtarbeitszeit bei unter 25% liegt, ist die ausreichende Dauerhaftigkeit noch nicht gegeben. Demgegenüber setzt der neue OECD-MK nunmehr den Schwellenwert bei 50% an und stellt nun auch ausdrücklich auf wirtschaftliche Gründe für die Tätigkeit im anderen Staat ab. Die Ausführungen im OECD-MK sind wesentlich umfangreicher und enthalten einige Beispiele.

Bislang bestehen noch keine Aussagen der österreichischen Finanzverwaltung zu den Neuerungen im OECD-MK. Es bleibt abzuwarten, wie die österreichische Finanzverwaltung auf diese Neuerungen reagiert. Unternehmen mit Mitarbeitenden, die aus einem Homeoffice oder anderen privaten Aufenthaltsorten in anderen Staaten tätig sind, sollten die Auswirkungen des Updates zum OECD-MK überprüfen. Ihre EY Steuerspezialisten unterstützen Sie hier sehr gerne.

Neben weiteren Erläuterungen und Klarstellungen im OECD-MK enthält dieser auch eine neue, alternative Vertragsbestimmung in Art. 5 für die Besteuerung des Abbaus von Rohstoffen im Abbauland. 



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