BMF: Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff im NoVAG ab 01.07.2025

Das BMF hat eine Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff im NoVAG (Normverbrauchsabgabegesetz) veröffentlicht zur Abgrenzung von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung oder zur Personenbeförderung, wobei letztere NoVA-pflichtig bleiben.

Mit Wirkung zum 01.07.2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff in § 2 des NoVAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2025 vom 30.06.2025 angepasst. Künftig sind Kraftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Güterbeförderung bestimmt sind, nicht mehr vom Anwendungsbereich der NoVA erfasst.

Demgegenüber sind Kraftfahrzeuge mit bis zu 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse und vier bis neun Sitzplätzen, die hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt sind, weiterhin vom Anwendungsbereich des NoVAG umfasst, ebenso wie die kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L7e und M1.

Zur Abgrenzung wurden Kriterien zur Einstufung nach Aufbauart und Ausstattung definiert. Dabei sollen unter anderem EuGH- und VwGH-Judikatur sowie kraftfahrrechtliche Regelungen berücksichtigt werden. Für Fahrzeuge mit Mischverwendung und mehr als drei Sitzplätzen kommt es maßgeblich auf die objektive Ausgestaltung an (z.B. Trennwand, Laderaumgröße, Fensterverblechung, Ausstattungselemente). Die BMF-Fachinformation enthält eine lange Auflistung von Ausstattungsmerkmalen, die nicht als einfache Ausstattung zu beurteilen sind. Bestimmte Kriterien wie Kraftstoffverbrauch, Motorleistung oder Höchstgeschwindigkeit sind nicht abschließend formuliert.

Auch die Übergangsregelung nach § 15 Abs. 27 NoVAG wurde konkretisiert: Bei Abschluss eines unwiderruflichen Kaufvertrags vor dem 01.07.2025 und Lieferung bis 31.12.2025 kann noch die alte Rechtslage angewendet werden. Kleinere Modifikationen am Kaufgegenstand mit geringfügigen Auswirkungen auf die Höhe des Kaufpreises sind auch nach Abschluss des Kaufvertrags noch möglich.

Wenn ein potentiell NoVA-pflichtiger Vorgang wie die Lieferung bzw. erstmalige Zulassung im Inland bei einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung, das bereits vor dem 01.07.2025 im übrigen Unionsgebiet oder EWR zugelassen war, erst nach dem 01.07.2025 gesetzt wird, handelt es sich um keinen NoVA-pflichtigen Vorgang, weshalb § 6 Abs. 8 NoVAG nicht zur Anwendung kommt.

Die BMF-Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff des NoVAG kann unter folgendem Link abgerufen werden: Fachinformation NoVA Kraftfahrzeugbegriff ab 01.07.2025



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