Der Nationalrat hat eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 beschlossen, mit der die bislang unterschiedlichen Schwellenwerte zur Feststellung einer Niedrigbesteuerung im Ausland vereinheitlicht und ab 2026 auf einen einheitlichen Steuersatz von 15% (wie bei der globalen Mindestbesteuerung - Pillar 2 - vorgesehen) angehoben werden sollen.
Nach geltender Rechtslage des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG sind Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren an Konzernunternehmen bei österreichischen Körperschaften steuerlich nicht abzugsfähig, wenn die empfangende ausländische Körperschaft nicht einer Steuerbelastung bzw. einem Steuersatz von zumindest 10% unterliegt. Mit der geplanten Änderung soll diese Schwelle (ohne weitere inhaltliche Änderung) auf 15% angehoben werden.
Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nach geltender Rechtslage von der Körperschaftsteuer befreit. Erzielt die ausländische Körperschaft Passiveinkünfte, sind Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen bei Niedrigbesteuerung im Ausland nicht von der Körperschaftsteuer befreit, sondern unterliegen unter Anrechnung der ausländischen Steuer der Steuerpflicht (Methodenwechsel). Nach geltender Rechtslage des § 10a Abs. 3 KStG liegt Niedrigbesteuerung vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Mit der geplanten Änderung soll Niedrigbesteuerung (ohne weitere inhaltliche Änderung) künftig vorliegen, wenn die ausländische Steuerbelastung weniger als 15% beträgt.
Durch die Anhebung der Niedrigbesteuerungsschwellen werden künftig mehr ausländische Körperschaften als niedrig besteuert gelten, insbesondere wenn sie in Steuerjurisdiktionen ansässig sind, die die globale Mindestbesteuerung von 15% nicht umgesetzt haben.
Die Änderungen zu § 10a KStG sollen erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, jene zu § 12 Abs. 1 Z 10 KStG auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden sein.
Die weitere Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.