Neue Mitteilungspflichten für Lizenzzahlungen ab 2026

Das BMF erweitert für Lizenzzahlungen an natürliche Personen und Personenvereinigungen ab 01.01.2026 sowohl die Mitteilungspflichten nach § 109a EStG als auch den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU.

Mit BGBl. II Nr. 333/2025 vom 30.12.2025 wurde der Anwendungsbereich der Verordnung betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG erweitert. Künftig sind auch Lizenzgebühren im Sinn der EU-Zins-Lizenzrichtlinie (§ 99a Abs. 1 EStG), die ab 01.01.2026 an natürliche Personen und Personenvereinigungen geleistet werden, in die Mitteilungspflicht (jährlich, bis Ende Februar des Folgejahres) einzubeziehen.

Mit BGBl. II Nr. 330/2025 vom 30.12.2025 wurde auch der automatische Informationsaustausch nach dem EU-Amtshilfegesetz erweitert und präzisiert. Der Katalog der automatisch auszutauschenden Einkünfte bzw. Vermögenswerte wird um Lizenzgebühren ergänzt. Der automatische Informationsaustausch zu Lizenzgebühren ist ab dem 01.01.2026 anwendbar und betrifft Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2026.



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