Nicht umsatzsteuerbare AMS‑Beihilfen: Keine Relevanz für die Beurteilung steuerfreier Bildungsleistungen

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AMS Beihilfen gem. § 34 Abs. 8 AMSG, die kein Entgelt iSd UStG darstellen, betreffen nach Ansicht des BMF Tätigkeiten, die nicht steuerbar sind und sind für die Beurteilung, ob ein Unternehmer steuerfreie Bildungsdienstleistungen ausführt, nicht relevant. Das BMF stuft außerdem durch Subventionen finanzierte Tätigkeiten als nicht zum Vorsteuerabzug berechtigend ein.

Gemäß einer aktuellen Auskunft des BMF gelten Tätigkeiten, die durch AMS‑Beihilfen gemäß § 34 Abs. 8 AMSG finanziert werden, nicht als steuerbare Umsätze, da diese Beihilfen nicht als umsatzsteuerbares Entgelt qualifiziert werden. Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG und die darauf basierende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV) sind ausschließlich auf steuerbare Leistungen anwendbar und entfalten für die durch solche AMS‑Beihilfen finanzierten Tätigkeiten keine Wirkung; sie sind auch für die Beurteilung, ob überwiegend Bildungsleistungen an Unternehmer erbracht werden, nicht relevant (§ 2 zweiter Satz UStBLV).

Das BMF vertritt darüber hinaus mit Verweis auf aktuelle EuGH Judikatur (Rs 30.03.2023, C-612/21, Gmina O) die Auffassung, dass Handlungen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten sind und damit kein Vorsteuerabzug zusteht. Der bisherige, anderslautende BMF‑Erlass vom 06.09.1995 (GZ B 3601/1/2‑IV/9/95) wird vor diesem Hintergrund mit Wirksamkeit ab dem Veranlagungsjahr 2027 widerrufen.



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