Regierungsvorlage Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 für Steuern und Sozialabgaben

Am 20.11.2025 wurde die Regierungsvorlage des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 in den Nationalrat eingebracht. Das Regierungsprogramm 2025-2029 soll damit im Bereich Betrugsbekämpfung weiter umgesetzt werden mit den Zielen, den Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Im Bereich Steuern sind folgende Änderungen geplant:

Einkommensteuergesetz
In der Baubranche soll die Auftragsgeberhaftung für lohnabhängige Abgaben bei einer Arbeitskräfteüberlassung verschärft werden (§ 82a EStG). Bei Arbeitskräfteüberlassung soll sich die Sicherungsleistung auf 40% des Gesamtauftragsvolumens (bislang 25%) erhöhen, wovon 32% auf die Sozialversicherung (ASVG) und 8% auf die beim Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben entfallen.

Auch die Haftungsbefreiung bei Arbeitskräfteüberlassung soll künftig erfordern, dass das Auftrag gebende Unternehmen einen Haftungsbetrag von 8% an das bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingerichtete Dienstleistungszentrum überweist.

Bei der Besteuerung von Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen gem. § 27 Abs. 5 Z 7 EStG soll der Anwendungsbereich so erweitert werden, dass nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer privatrechtlichen Stiftung abgestellt wird.

Umsatzsteuergesetz
Die Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken soll künftig zwingend unecht steuerfrei und damit vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders repräsentative Immobilie für Wohnzwecke handelt. Eine solche Immobilie liegt vor, wenn die anteiligen Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten innerhalb von fünf Jahren ab Anschaffung bzw. Herstellungsbeginn mehr als 2 Mio. Euro betragen, wobei auch Nebengebäude und sonstige Bauwerke wie Garagen, Gartenhäuser oder Schwimmbäder in die Grenze einzubeziehen sind. Herstellungskosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht zu berücksichtigen. Im Fall der Überschreitung der betraglichen Grenze innerhalb der fünf Jahre ist eine anteilige Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Zinshaus) ist für die Beurteilung auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Auch Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der gemeinsamen Liegenschaft sollen i.Z.m. besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke zwingend unecht steuerfrei sein. Die Regelung soll mit 01.01.2026 in Kraft treten und erstmals für Grundstücke anwendbar sein, die nach dem 31.12.2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden.

Finanzstrafgesetz
Der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages soll erweitert werden (§ 30a FinStrG) und künftig auf festgestellten Nachforderungen von insgesamt bis zu 100.000 Euro angewendet werden können (bisher 33.000 Euro). Pro Veranlagungszeitraum soll jedoch die Grenze von 33.000 Euro weiterhin bestehen bleiben. Der Verkürzungszuschlag selbst beträgt weiterhin 10%; übersteigt jedoch die Summe der Abgabennachforderung 50.000 Euro, so soll der Verkürzungszuschlag 15% betragen.

Zu Unrecht erklärte Verlustvorträge sollen künftig als Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) miterfasst werden. Die Strafbarkeit soll erstmals für Steuererklärungen eintreten, die nach Inkrafttreten des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 eingereicht werden.

Zusätzlich soll klargestellt werden, dass der Tatbestand des § 51a FinStrG bei automationsunterstützter Verfälschung abgabenrechtlich relevanter Daten gegenüber dem § 51 Abs. 1 lit c FinStrG nicht mehr subsidiär ist und qualifizierte Manipulationen von Geschäftsunterlagen damit ausdrücklich nach dem strengeren § 51a FinStrG geahndet werden sollen.

Darüber hinaus wird § 53 FinStrG so angepasst, dass in Fällen von Finanzvergehen von Geschäftsführer:innen auch die Verbandsgeldbußen der betroffenen Gesellschaften unmittelbar durch das Gericht verhängt werden. Dadurch sollen parallele Verfahren vor den Finanzstrafbehörden vermieden werden.

Bundesabgabenordnung
Die Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung soll nur mehr bis zur Höhe von maximal 10.000 Euro pro Tag möglich sein. Die Neuregelung soll einerseits die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung stärken und andererseits die Bargeldabwicklung in den Dienststellen des Finanzamtes Österreich organisatorisch vereinfachen.

Zusätzlich sollen bestimmte vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entrichtete Abgaben und Sicherheiten künftig insolvenzrechtlich vor einer Anfechtung geschützt werden. Anfechtungsfest sollen neben entrichteter Umsatzsteuer auch Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und im Abzugsweg erhobene Abgaben wie Abzugsteuer gem. § 99 EStG sein. Ebenso sollen Pfandrechte und sonstige Sicherheiten (vom Abgabenschuldner selbst angeboten oder von der Finanzverwaltung verlangt) künftig insolvenzrechtlich geschützt werden, wenn ebenjene für Abgaben bestellt oder erworben wurden.

Normverbrauchsabgabe
Mit Wirkung vom 01.06.2026 soll das bisherige NoVA-Vergütungsmodell i.Z.m. der Lieferung oder Verbringung eines mit NoVA belasteten Fahrzeugs ins Ausland entfallen. In Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und Möglichkeiten ist stattdessen geplant, in bestimmten Fällen die NoVA von vornherein nur teilweise zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass das Fahrzeug nur vorübergehend, d.h. für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten, von einer im EU- oder EWR Raum ansässigen Person einer im Inland ansässigen Person überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und vorübergehend im Inland verwendet wird. Die Verminderung der NoVA hat bereits im Rahmen der Anmeldung zu erfolgen und ist (inkl Verzinsung) zu korrigieren, wenn sich die Überlassungsdauer verkürzt bzw verlängert oder die Voraussetzungen für die ursprünglich bloß teilweise zu entrichtende NoVA wegfallen (bspw aufgrund der Überschreitung der Maximaldauer für eine vorübergehende Verwendung). Für eine zusätzlich zu entrichtende NoVA hat eine Anmeldung binnen eines Monats nach Wegfall der Voraussetzungen bzw. Verlängerung der Überlassung zu erfolgen. Verkürzt sich die Überlassungsdauer, ist die zu viel entrichtete NoVA auf Antrag rückzuvergüten. Die Berechnung der nach- oder rückzuzahlenden NoVA sowie der anfallenden Zinsen hat durch den Abgabenpflichtigen zu erfolgen.

Krypto-Meldepflichtgesetz
Mit dem neuen Krypto-Meldepflichtgesetz soll die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in österreichisches Recht umgesetzt werden. Weiters soll die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten geregelt werden.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz wird auf digitale Finanzprodukte wie E Geld, digitale Zentralbankwährungen und bestimmte Kryptowerte erweitert und die Sorgfalts- und Meldepflichten der Finanzinstitute werden erweitert. Begleitend werden EU-Amtshilfegesetz, EU-Meldepflichtgesetz und das Digitale Plattformen Meldepflichtgesetz angepasst.

Sozialabgaben
Wie schon oben im Bereich der Steuern ausgeführt, soll in der Baubranche bei der Auftraggeberhaftung für lohnabhängige Abgaben bei einer Arbeitskräfteüberlassung die Sicherungsleistung auf 40% des Gesamtauftragsvolumens (bislang 25%) erhöht werden, wovon 32% auf die Sozialversicherung (ASVG) und 8% auf die beim Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben entfallen. Diese Erhöhung gilt auch für die Haftungsbefreiung.

In Bescheiden nach § 8 SBGG (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz) wird festgestellt, ab welchem Zeitpunkt ein Unternehmen als Scheinunternehmen zu behandeln ist. Die Beendigung der Pflichtversicherung soll künftig an den im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 SBBG festgelegten Zeitpunkt anknüpfen, ab dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen gilt, sodass Versicherungsverhältnisse rückwirkend ab diesem Datum beendet werden können.

Die SVS soll als Kooperationspartnerin des Amtes für Betrugsbekämpfung gestärkt werden und soll zeitnah Informationen über Scheinunternehmen erhalten, um entsprechende Versicherungsverhältnisse rückwirkend beenden zu können.

Die Krankenversicherungsträger sollen erweiterte Auskunftsrechte gegenüber Dritten erhalten. Durch die Vorschreibung einer Prüfungsabgabe soll ermöglicht werden, verkürzte Beiträge auf Basis geschätzter Grundlagen vorzuschreiben, wenn die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen mangels Zuordnung zu konkreten Versicherungsverhältnissen nicht in Betracht kommt.

Weiters ist eine insolvenzrechtliche Privilegierung vorgesehen. Entrichtete Beiträge sowie dafür bestellte Sicherheiten und Pfändungspfandrechte sollen insolvenzrechtlich nicht mehr angefochten werden können, sofern das Vermögen des/der Schuldner:in zumindest zur Deckung der Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens ausreicht.

Bei der Beurteilung von Scheinunternehmen sollen künftig neben Rückständen bei Sozialversicherungsbeiträgen auch maßgebliche Rückstände an BUAG-Beiträgen und Lohnsteuer ausdrücklich für die Beurteilung herangezogen werden.

Zur Beschleunigung der Verfahren nach dem SBBG wird die bislang zwingende durch eine fakultative Beschwerdevorentscheidung ersetzt, und der Einsatz von Bescheiden über die Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen („Freezing-Bescheide“) als Instrument zur Bekämpfung von Scheinunternehmen gesetzlich gestärkt.

Die oben genannten neuen Regelungen sollen mit 01.01.2026 in Kraft treten. Die weitere Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. 



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