Steuertipps zur Gruppenbesteuerung 2025

Bei Regelbilanzstichtag 31.12.2025 empfiehlt sich bis Jahresende 2025 die Prüfung, ob eine Unternehmensgruppe nach § 9 KStG gebildet oder angepasst werden soll.

Die Bildung einer Gruppe i.S.d. § 9 KStG ist für finanziell verbundene Kapitalgesellschaften zum Ausgleich von Gewinnen mit Verlusten empfehlenswert. Finanziell verbundene Kapitalgesellschaften liegen vor, wenn eine Beteiligung von mehr als 50% und zugleich die Mehrheit der Stimmrechte gehalten werden. Die finanzielle Verbindung hat während des gesamten Wirtschaftsjahres zu bestehen.

Für die Bildung einer neuen steuerlichen Gruppe bzw. Erweiterung der Gruppe ab der Veranlagung 2025 – bei Gruppen mit Bilanzstichtag 31.12.2025 – ist bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen der Gruppenantrag nachweislich bis spätestens 31.12.2025 zu unterfertigen und innerhalb eines Monats ab Unterzeichnung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Einbeziehung ausländischer Beteiligungen, die sich derzeit in einer Verlustsituation befinden, in eine österreichische Gruppe ist insbesondere dann überlegenswert, wenn es im Ausland zum Verfall von Verlustvorträgen (aufgrund einer Befristung des Verlustvortrages nach ausländischem Steuerrecht) kommen kann. Siebentel aus Teilwertabschreibungen vor Begründung der Gruppe bleiben in der Gruppe weiterhin abzugsfähig. Ausländische Körperschaften können nur dann in eine Unternehmensgruppe aufgenommen werden, wenn mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe mit Österreich vereinbart wurde.

Ausländische Verluste sind nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften zu berechnen, aber maximal in Höhe der (nicht umgerechneten) ausländischen Verluste in Österreich verwertbar. Die Verrechnung ausländischer Verluste ist mit 75% des inländischen Gruppeneinkommens beschränkt. Übersteigende Verluste sind in Folgejahren als vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers abzuziehen.

Bei Bildung einer neuen steuerlichen Gruppe ab der Veranlagung 2026 sollte zum Bilanzstichtag 2025 überprüft werden, ob bei den möglichen Gruppengesellschaften Abwertungsbedarf hinsichtlich der Beteiligungen besteht, da während der Zugehörigkeit zur Gruppe Teilwertabschreibungen steuerlich unwirksam sind. Die Firmenwertabschreibung steht für die Anschaffung von Beteiligungen nach dem 28.02.2014 nicht mehr zu. Offene Abschreibungsbeträge sind weiter absetzbar.

Die Auflösung einer bestehenden Gruppe im Jahr 2025 sollte überlegt werden, wenn bei Beteiligungen innerhalb der Gruppe der Bedarf einer Teilwertabschreibung besteht. Sofern Gruppenmitglieder 2025 Verluste erleiden, welche innerhalb der Gruppe nicht verwertet werden können, könnte die bestehende Gruppe noch im Jahr 2025 (teilweise) aufgelöst werden, wenn mit einer zukünftigen Verbesserung der Ergebnissituation zu rechnen ist. Anschließend wäre bei Ergebnisbesserung mit Bildung einer neuen Gruppe die Verlustverwertung zu 100% möglich (bei Gruppenmitgliedern keine 75% Verrechnungsgrenze für Vorgruppenverluste). Bei der Auflösung einer steuerlichen Gruppe ist darauf zu achten, dass die Mindestbestandsdauer von drei vollen Jahren erfüllt wird, da es ansonsten zu einer Rückabwicklung der Besteuerung kommt. Bei der Neugründung der Gruppe beginnt die Dreijahresfrist neu zu laufen.



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