Subject-to-tax Klausel nach DBA-Deutschland trotz doppelter Nichtbesteuerung nicht anwendbar

EAS 3457 vom 30.07.2025

In der EAS 3457 war das BMF mit der Frage konfrontiert, ob beim Verkauf einer in Deutschland gelegenen Immobilie durch einen in Österreich ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen die Subject-to-tax-Klausel nach Art 23 Abs 3 DBA-Deutschland anzuwenden ist, wenn der Veräußerungsgewinn weder in Deutschland noch in Österreich besteuert wird.

Nach Art 13 Abs 1 DBA-Deutschland steht das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien grundsätzlich Deutschland als Quellenstaat zu und Österreich muss derartige Veräußerungsgewinne unter Progressionsvorbehalt grundsätzlich freistellen. Art 23 Abs 3 DBA Deutschland ermöglicht Österreich allerdings den Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode, wenn eine doppelte Nichtbesteuerung durch Qualifikationskonflikte entsteht. Art 23 Abs 3 DBA-Deutschland greift jedoch nicht, sofern Deutschland aus rein innerstaatlichen Gründen (zB Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne in bestimmten Situationen) keine Steuer erhebt.

Bewerten beide Länder den Vorgang übereinstimmend als unter Art 13 Abs 1 DBA-Deutschland fallend und gewährt Deutschland rein aufgrund innerstaatlicher Bestimmung eine Steuerbefreiung, liegt kein Qualifikationskonflikt vor und Art 23 Abs 3 DBA-Deutschland ist nicht anwendbar. Österreich hat daher weiterhin die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden – auch wenn in Deutschland keine Besteuerung erfolgt.



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