Mit BGBl. II Nr. 121/2025 vom 30.06.2025 wurde die Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV) veröffentlicht. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von selbst erzeugter und verbrauchter elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern – insbesondere aus Photovoltaik. Die überarbeitete Fassung bringt erweiterte Befreiungsmöglichkeiten für Erzeugergemeinschaften sowie Erleichterungen bei Aufzeichnungs- und Meldepflichten.
Der Titel der Verordnung wurde auf Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung – ElAbg-ESBV gekürzt und der Anwendungsbereich auf sämtliche begünstigte Erzeugungsanlagen – also nicht nur Photovoltaik – erweitert. Neu ist auch die Einbeziehung von Erzeugergemeinschaften (bislang Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften), ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschafter:innen, sofern elektrische Energie aus erneuerbaren Energien selbst erzeugt und bilanziell selbst verbraucht wird, ohne ins öffentliche Netz eingespeist zu werden.
Besonders praxisrelevant sind die Verwaltungsvereinfachungen: Bei einem jährlichen Eigenverbrauch bis zu 25.000 kWh kann das zuständige Finanzamt Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren. Für neue Anlagen gilt nun eine verpflichtende Meldung an das Finanzamt binnen sechs Wochen ab Inbetriebnahme.
Diese Erleichterungen gelten teilweise rückwirkend – insbesondere ab 01.07.2022 bzw. 01.01.2024 –, und können daher auch auf bestehende Anlagen angewendet werden. Sofern für Zeiträume nach dem 30.06.2022 und vor dem 01.01.2025 keine entsprechenden Aufzeichnungen vorliegen, dürfen die betreffenden Mengen für die Jahresabgabenerklärung geschätzt werden. Ein Beginn der ordnungsgemäßen Aufzeichnungen mit 01.01.2025 ist zulässig.
Die vollständige Verordnung kann unter folgendem Link abgerufen werden: ElAbg-ESBV