VfGH: Regelungen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer waren verfassungswidrig

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Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG - mit Regelungen zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei berechtigtem Interesse - verfassungswidrig war.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.10.2025 (G 62/2025-12) ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG zur Beschränkung der Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer bei berechtigtem Interesse verfassungswidrig war. Die Prüfung betrifft ausschließlich die Regelung in § 10 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), wie sie bis 30.09.2025 in Kraft war.

§ 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG regelt(e) die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer auf Basis eines berechtigten Interesses. Die Einsicht steht Organisationen und natürlichen Personen offen, unter anderem Journalist:innen, etwa für Recherchen zu Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder Sanktionsumgehungen. Anlassfall war die Beschwerde eines Journalisten zu einer Einsicht in das Register im Jahr 2023 zu einer Gesellschaft mit dem näher dargelegten Verdacht auf Umgehung von Sanktionen.

Der VfGH wertete die Beschränkung des Einsichtsrechts auf bestimmte Informationen als Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK. Der Eingriff in die Informationsfreiheit erwies sich für den VfGH auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Rechtsträgers oder seines wirtschaftlichen Eigentümers als nicht notwendig und nicht verhältnismäßig, weshalb die geprüfte Fassung des § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG verfassungswidrig war.

Die ab 01.10.2025 geltende neue Fassung des § 10 Abs. 1 WiEReG wurde vom VfGH ausdrücklich nicht geprüft, jedoch entspricht der Wortlaut der aktuell geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Z 1 WiEReG dem Wortlaut in der geprüften Fassung.

Eine Überprüfung des § 10 der aktuell geltenden WiEReG Fassung durch den VfGH bleibt abzuwarten.  



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