BMF: Vorabinformation zur Meldung von Nominee-Vereinbarungen im WiEReG

Verwandte Themen

Das BMF informiert über die bevorstehenden Änderungen zur Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) gemäß § 4a Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG).

Am 01.10.2025 treten die mit BGBl. I Nr. 151/2024 kundgemachten Änderungen in Bezug auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften) in Kraft (vgl. unsere Steuernachrichten Nr. 02/2025 vom 28.01.2025). Die neuen Bestimmungen erweitern die bestehende Systematik des WiEReG und führen eine eigenständige Meldekategorie für Nominee-Vereinbarungen ein. Künftig sind sämtliche Nominee-Vereinbarungen (unabhängig davon, ob der/die Treugeber:in als wirtschaftliche:r Eigentümer:in zu qualifizieren ist) verpflichtend an das Register zu melden.

Erfasst werden dabei alle Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung: Nominator:innen (Treugeber:innen), Nominees (Treuhänder:innen) sowie Nominee-Direktor:innen. Diese sind auch dann zu melden, wenn keine wirtschaftliche Eigentümerstellung vorliegt. Für meldebefreite Rechtsträger nach § 6 WiEReG entfällt die Befreiung bei Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung vollständig; es besteht eine Meldepflicht binnen vier Wochen ab Inkrafttreten der neuen Rechtslage.

Die Änderungen gelten für sämtliche Meldungen, die nach dem 30.09.2025 vorgenommen werden, sowohl für Änderungs- als auch Jahresmeldungen. Die Meldeformulare werden entsprechend erweitert; ein eigener Reiter zur Erfassung von Nominee-Vereinbarungen wird integriert und mit Wirksamwerden der Bestimmungen bereitgestellt.

Das BMF wird vor Inkrafttreten einen überarbeiteten WiEReG-Erlass zur Begutachtung versenden sowie eine aktualisierte Beispielsammlung veröffentlichen, in der meldepflichtige und nicht meldepflichtige Konstellationen erläutert werden.

Das BMF hat am 06.08.2025 eine Vorabinformation zur Meldung von Nominee-Vereinbarungen veröffentlicht.



Kontaktieren Sie uns
Neugierig geworden? Schreiben Sie uns.