VwGH zur Einkünftezurechnung bei rückwirkendem Zusammenschluss (Art. IV UmgrStG)

Der VwGH hat die rückwirkende Einkünftezurechnung beim Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG ausschließlich auf Übertragende von begünstigtem Vermögen eingegrenzt. Das BMF sieht die Rechtsansicht für ab 05.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge als maßgeblich an und geht für davor abgeschlossene Zusammenschlussverträge zum Schutz von Treu und Glauben weiterhin von der bisherigen Verwaltungspraxis aus.

Art. IV UmgrStG (Zusammenschluss) ermöglicht die steuerneutrale Errichtung und Erweiterung von Mitunternehmerschaften sowie Veränderung der Beteiligungsverhältnisse, wenn begünstigtes Vermögen (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteile) übertragen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 07.10.2025 (Ro 2024/15/0002; veröffentlicht am 04.11.2025) entschieden, dass Einkünfte im Rückwirkungszeitraum eines Zusammenschlusses nach Art. IV UmgrStG nur jenen Personen steuerlich zugerechnet werden können, die begünstigtes Vermögen im Sinne des § 23 Abs. 2 UmgrStG übertragen. Wer sich an einem rückwirkenden Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG mit nicht begünstigtem Vermögen (insbesondere Geld) beteiligt, kann an Einkünften, die im Rückwirkungszeitraum von der Mitunternehmerschaft (bzw. von den begünstigtes Vermögen einbringenden Personen) erzielt wurden, nicht partizipieren, bleibt aber (alleiniges) Zurechnungssubjekt der von ihm in diesem Zeitraum aus dem nicht begünstigten Vermögen (allenfalls) erzielten Einkünfte. Dies ändert die bisherige jahrzehntelange Praxis rückwirkender Zusammenschlüsse nach Art. IV UmgrStG.

Das BMF hält mittels Anfragebeantwortung vom 26.11.2025 fest, dass die im Erkenntnis vertretene Rechtsansicht erst für Zusammenschlussverträge, die ab dem 05.11.2025 abgeschlossen werden, maßgeblich ist. Zum Schutz von Treu und Glauben kann außerhalb des entschiedenen Einzelfalls davon ausgegangen werden, dass bei vor dem 05.11.2025 abgeschlossenen Zusammenschlussverträgen weiterhin die bisherige Verwaltungspraxis angewendet wird.



Kontaktieren Sie uns
Neugierig geworden? Schreiben Sie uns.