VwGH zu Kursverlusten bei einem Fremdwährungskredit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

VwGH 02.07.2025, RO 2024/13/0016

In seiner Entscheidung vom 02.07.2025 beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredits bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Das BFG lehnte die Berücksichtigung als Werbungskosten unter Verweis auf die Rsp des VwGH ab, weil Kursverluste iZm mit Fremdwährungskrediten für die Anschaffung von Liegenschaften, mit denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften stehen. Dies gelte nach Ansicht des BFG auch auf Mehrbeträge, die im Rahmen der Tilgung in Fremdwährung abgeflossen sind. Die Revision erklärte das BFG jedoch für zulässig, weil eine Rsp des VwGH zur ertragsteuerlichen Beurteilung von aus Wechselkursschwankungen herrührender, im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallener Tilgungsmehrbeträge fehle.

Der VwGH verwies dabei auf seine Rsp zur Behandlung von Kursverlusten bei Fremdwährungskrediten (VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0011) und wies die Revision zurück. Kursverluste, die iZm einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Einkünften. Denn Kursverluste und Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aufweisen. Kursverluste sind auch kein Entgelt, das für die Nutzung oder Beschaffung von Fremdkapital anfällt. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredits, die auf die marktbedingte Kursentwicklung zurückzuführen sind, können somit weiterhin nicht als Werbungskosten abgezogen werden.



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