VwGH zum Mantelkauf

VwGH 24.06.2025, RO 2023/15/0031

Der VwGH befasst sich in seiner Entscheidung vom 24.06.2025 erneut mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Anteilsübertragungen und Strukturänderungen als Mantelkauf gemäß § 8 Abs 4 Z 3 KStG zu qualifizieren sind und welche Kriterien für die wirtschaftliche, organisatorische und gesellschaftsrechtliche Identität maßgeblich sind.

Sachverhalt

Im vorliegenden Revisionsfall wurden 55 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen von über 400.000 Euro veräußert. Der Verkäufer sollte nach der Anteilsübertragung für einen gewissen Zeitraum weiterhin formell als Geschäftsführer fungieren, übte jedoch tatsächlich keine Geschäftsführertätigkeit mehr aus. Die Gesellschaft war im Bereich des ökologisch orientierten Wohnbaus tätig. Während sie vor der Veräußerung Immobilien entwickelte und verkaufte, konzentrierte sie sich danach auf die Vermittlung von Immobilienprojekten.

Entscheidung

Strittig war, ob ein Mantelkauf nach § 8 Abs 4 Z 3 KStG vorlag, wonach einer Kapitalgesellschaft kein Verlustabzug mehr zusteht, wenn es infolge einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur zu einer Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur einer Kapitalgesellschaft gekommen ist.

Das BFG verneinte dies: Zwar liege eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur vor, nicht jedoch eine solche der wirtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Struktur; der Verlustvortrag sei daher weiterhin abzugsfähig. Gegen diese Erkenntnis erhob das Finanzamt Amtsrevison.

Der VwGH stellte klar, dass ein Mantelkauf dann gegeben sei, wenn eine Körperschaft ihre wirtschaftliche Identität verliert. Dies ist der Fall, wenn innerhalb kurzer Zeit wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen, organisatorischen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen eintreten. Dabei müssen nicht alle Merkmale gleich stark ausgeprägt sein, das völlige Fehlen eines Tatbestandselements kann aber nicht durch andere kompensiert werden. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse.

Konkret war strittig, ob die wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Struktur wesentlich geändert wurde. Das BFG hatte eine wirtschaftliche Änderung verneint, da der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand – ökologisch orientierter Wohnbau – unverändert geblieben sei. Nach Ansicht des VwGH ist jedoch nicht der satzungsmäßige, sondern der tatsächliche Unternehmensgegenstand entscheidend. Zwischen Immobilienentwicklung und der bloßen Vermittlung von Immobilienprojekten bestehe ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich Risiko, Kapitalbedarf und Art der wirtschaftlichen Tätigkeit. Zudem habe sich die Gesellschaft vor der Anteilsveräußerung in Liquidation befunden, sei weitgehend vermögenslos gewesen und habe keine Umsätze erzielt. Mit der Anteilsübertragung sei sie aus der Liquidation wieder zu einer aktiven Gesellschaft geworden – bereits dies stelle eine grundlegende wirtschaftliche Änderung dar.

Auch hinsichtlich der Gesellschafterstruktur widersprach der VwGH dem BFG. Nach Ansicht des BFG liege eine wesentliche Änderung der Gesellchafterstruktur erst bei einer Beteiligungsverschiebung von mindestens 75 % vor. Unter Berufung auf die herrschende Lehre betonte der VwGH dagegen, dass diese Grenze lediglich als Richtwert zu verstehen sei. Entscheidend seien die konkreten Einflussmöglichkeiten des neuen Gesellschafters. Im vorliegenden Fall hatte der Erwerber 55 % der Anteile übernommen und sich zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer bestellen lassen und damit faktisch die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt, während der bisherige Eigentümer nur mehr formell beteiligt und in seiner Einflussnahme stark eingeschränkt war. Damit verfügte der neue Gesellschafter faktisch über die Kontrolle der Gesellschaft und bestimmte ihre wirtschaftliche und organisatorische Ausrichtung.

Der VwGH hob das Erkenntnis des BFG schließlich auf, da dieses bei der Beurteilung der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Strukturänderungen nicht alle relevanten Umstände und insbesondere die tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des neuen Gesellschafters berücksichtigt hatte.

Anmerkungen

Der VwGH stellte damit klar, dass eine Beteiligungsänderung von 75 % bloß einen Richtwert darstellt und bereits geringere Beteiligungsänderungen einen Mantelkauf begründen können, wenn der neue Gesellschafter faktisch die Kontrolle übernimmt. Zudem sei für die Beurteilung der wirtschaftlichen Struktur nicht der satzungsmäßige, sondern der tatsächliche Unternehmensgegenstand entscheidend – im konkreten Fall habe sich dieser von der Immobilienentwicklung zur Vermittlung von Immobilienprojekten deutlich geändert. Dass sich der Unternehmensschwerpunkt gewissermaßen weiterhin innerhalb derselben Branche bewegt, ist nach Ansicht des VwGH ganz offensichtlich ohne weitere Relevanz.



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