VwGH zum Mantelkauf: Änderung der Gesellschafterstruktur auch bei unter 75% Anteilsübertragung

Nicht die 75%-Grenze allein entscheidet, ob eine wesentliche Strukturänderung vorliegt. Maßgeblich ist die tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft und der Einfluss der neuen Gesellschafter.

Bei einem Mantelkauf gem. § 8 Abs. 4 Z 2 lit c KStG steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur zusammen mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist.

In seiner Entscheidung vom 24.06.2025 (Ro 2023/15/0031) befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, wann eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur im Sinne des Mantelkauftatbestands vorliegt.

Im Anlassfall hatte der bisherige Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer nahezu inaktiven GmbH 55% seiner Anteile veräußert. Das Bundesfinanzgericht (BFG) verneinte eine relevante Strukturänderung: Die 75%-Schwelle sei nicht erreicht worden, zudem sei der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand unverändert geblieben. Auch die Verlagerung der Tätigkeit innerhalb derselben Branche stelle nach Ansicht des BFG keine wesentliche Änderung dar.

Der VwGH kam zu einem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung sei nicht der formale Gesellschaftszweck maßgeblich, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Diese habe sich im konkreten Fall grundlegend verändert – von der Immobilienentwicklung und dem Verkauf von Projekten hin zur reinen Vermittlungstätigkeit. Diese Unterschiede beträfen nicht nur Risiko und Kapitaleinsatz, sondern auch die Art der Geschäftstätigkeit selbst.

Auch im Hinblick auf die Gesellschafterstruktur stellte der Gerichtshof klar: Eine wesentliche Änderung kann bereits bei der Übertragung von weniger als 75% der Anteile vorliegen, wenn der neue Gesellschafter faktisch die Möglichkeit erhält, die organisatorische und wirtschaftliche Ausrichtung zu bestimmen. Im Anlassfall konnte der Erwerber durch die Bestellung eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers erheblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.

Der VwGH betonte daher, dass die 75%-Grenze lediglich einen Richtwert darstellt. Entscheidend ist stets das Gesamtbild der Umstände. Schwächer ausgeprägte Kriterien können durch andere gewichtige Merkmale kompensiert werden.

Für die Praxis folgt daraus: Auch bei Anteilsübertragungen deutlich unterhalb von 75% ist sorgfältig zu prüfen, ob die Einflussrechte der neuen Gesellschafter und Änderungen der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zusammengenommen eine wesentliche Strukturänderung und damit einen Mantelkauf begründen können.



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