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Wie die Finanzverwaltung One-Stop-Shop-Erklärungen prüft

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Für Onlinehändler bietet der One-Stop-Shop Erleichterungen für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen. Aber der Fiskus schaut genau hin.

Seit Juli 2021 ist das EU VAT eCommerce Package in Kraft. Das Paket erweitert und modernisiert das Umsatzsteuerrecht im EU-Onlinehandel. Dazu gehört die Einführung sogenannter One-Stop-Shop-Erklärungen (OSS-Erklärungen). Damit können Unternehmen ihre B2C-Fernverkäufe in allen EU-Mitgliedstaaten in einer einzigen Umsatzsteuererklärung anmelden und mit einer einzigen Zahlung die gesamte Umsatzsteuerschuld begleichen. Das klingt zunächst nach einer großen bürokratischen Entlastung; wenig beachtet blieb bisher allerdings, wie die Finanzverwaltung diese OSS-Erklärungen prüft. Tatsächlich können Onlinehändler hier ein blaues Wunder erleben.

Flaschenhals und Formular

Die Regelungen zu OSS-Prüfungen finden sich versteckt in Art. 1 Ziff. 7 der EU-Verordnung 2017/2454 vom 5. Dezember 2017. Danach soll der Steuerpflichtige nur mit einer Finanzverwaltung kommunizieren müssen, und zwar im Mitgliedstaat der Identifizierung, wo sich der Unternehmer zum OSS angemeldet hat. Die dortige Finanzverwaltung koordiniert den Daten- und Informationsaustausch mit denen in allen anderen EU-Mitgliedstaaten. Das erleichtert zwar den Prozess für die Steuerpflichtigen, schafft aber viel zusätzliche Arbeit für den Mitgliedstaat der Identifizierung. Zudem wird den übrigen EU-Mitgliedstaaten (zumindest im ersten Schritt) der direkte Zugang zu den Steuerpflichtigen versperrt. Die Finanzbehörden dieser Länder dürfen zunächst nur ein Standardformular anfordern, das Standard Audit File für OSS-Erklärungen (SAF OSS). Hierbei handelt es sich um eine XML-Datei, die von der EU-Kommission für alle Mitgliedstaaten verpflichtend vorgeben wird.

Auch für Dienstleistungen

Kann der Steuerpflichtige aber dieses Standardformular nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer behördlichen Anfrage zur Verfügung stellen oder ist es unvollständig, dürfen die EU-Mitgliedstaaten bei ihm direkt weitere Unterlagen anhand der Vorgaben ihrer nationalen Finanzverwaltungsverfahrensordnungen verlangen. Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für B2C-Fernverkäufe, sondern auch für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im B2C-Bereich sowie für B2C-Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg erbracht werden. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Koordination von OSS-Prüfungen zuständig.

Mehrfachbesteuerungen möglich

Für Steuerpflichtige sollen die Regelungen Erleichterungen bringen. Dies gilt aber nur, soweit sie in der Lage sind, die SAF OSS rechtzeitig, vollständig und inhaltlich korrekt zu übermitteln. Falls nicht, sind die Mitgliedstaaten des Verbrauchs nicht mehr in ihren Prüfungshandlungen beschränkt und die Steuerpflichtigen müssen sich unmittelbar mit allen beteiligten Finanzverwaltungen auseinandersetzen. Dabei kann es vorkommen, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten das Besteuerungsrecht für einen bestimmten Umsatz einfordern. Die Folge: eine Mehrfachbesteuerung einzelner Umsätze, wobei sogar dreifache, vierfache oder noch höhere Besteuerungen denkbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in einem Fall entschieden, dass solche mehrfachen Besteuerungen einzelner Umsätze grundsätzlich zulässig sind.

Co-Autoren: Gunnar Lorenz

Fazit

OSS-Prüfungen können damit zwei Verläufe haben: einfach und schnell oder komplex und teuer. Das hängt ganz entscheidend von der Qualität der SAF OSS ab und wie schnell sie generiert werden kann. Sowohl die Schnelligkeit als auch die Richtigkeit setzen voraus, dass die SAF OSS aus einem zentralen Buchhaltungssystem automatisch generiert werden kann. Allerdings sind die Steuerpflichtigen auch darauf angewiesen, dass die SAF OSS vom Mitgliedstaat der Identifizierung nach Erhalt unmittelbar an den Mitgliedstaat des Verbrauchs weitergeleitet wird.

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