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DBA-Schweiz: leitende Angestellte


Neue Konsultationsvereinbarung

Deutschland und die Schweiz haben eine neue Konsultationsvereinbarung zum Anwendungsbereich der Sonderregelung für leitende Angestellte in ihrem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen. Danach gilt sie auch für Personen, die zwar nicht als Vorstand, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist eingetragen sind, aber eine ähnliche Stellung innehaben. Damit ziehen die Finanzbehörden die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom. 30.09.2020 (I R 60/17). Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.


Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz fallen natürliche Personen, die in dem einen Vertragsstaat ansässig sind, aber im anderen als Vorstand, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer dort ansässigen Kapitalgesellschaft tätig und keine Grenzgänger im Sinne des DBA sind. Die Vergütung aus dieser Tätigkeit kann grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit nur Aufgaben außerhalb dieses Staates umfasst. Außerdem fällt das Besteuerungsrecht an den Wohnsitzstaat zurück, wenn der andere Staat diese Einkünfte nicht besteuert.

Bisherige Regelung

Bisher war Art. 15 Abs. 4 des DBA mit der Schweiz nur auf Personen anzuwenden, deren Prokura bzw. Position als Vorstand, Direktor oder Geschäftsführer (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 des DBA) im Handelsregister eingetragen ist. Darauf hatten sich die zuständigen Behörden mit Verständigungsvereinbarung vom 18.09.2008 geeinigt.

Erweiterung des Anwendungsbereichs

Nun wird der Anwendungsbereich auf folgende Personen erweitert:

  • Personen, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind
  • Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, aber in einer Kapitalgesellschaft über Leitungs- und Vertretungsbefugnisse verfügen, die mit denjenigen der in Art. 15 Abs. 4 des Abkommens genannten Personen vergleichbar sind und mindestens einer Prokura entsprechen

Die Befugnis der Vertretung im Außenverhältnis muss über diejenige einer Handlungsvollmacht hinausgehen. Sie kann durch Vorlage eines Zirkulationsbeschlusses, eines Unterschriftenreglements oder eines Unternehmensstatuts nachgewiesen werden.

Darüber hinaus nennt das BMF-Schreiben unter anderem die folgenden Kriterien:

  • Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen im Unternehmen
  • Gewährung bzw. Höhe einer Gewinnbeteiligung/-tantieme oder eines besonderen geldwerten Vorteils
  • Anzahl der weisungsgebundenen Personen
  • Befugnis zur Einstellung und Entlassung von Beschäftigten
  • keine Anwendung gesetzlicher Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten

Das Schreiben vom 25.04.2023 finden Sie hier.