Sachverhalt
Die Klägerin besitzt ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit und lebte 2015 in Deutschland. Am 24.08.2015 starb ihr Vater, der seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte. Sein Nachlass befand sich ebenfalls in Italien. Die Klägerin war aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu einem Drittel als Miterbin berufen. Anfang Juli 2016 gab sie ihren Wohnsitz in Deutschland auf und erst danach nahm sie noch im gleichen Monat die Erbschaft an. Das deutsche Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest und wies den dagegen erhobenen Einspruch zurück.
Urteil
Revision zurückgewiesen
Der BFH hat die Erbschaftsteuerpflicht bejaht und die Revision zurückgewiesen. Die Steuer ist nach Auffassung des Gerichts bereits am Todestag des Vaters entstanden, und da hatte die Klägerin zumindest ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Mögliche Zeitpunkte des Erwerbs
Wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist der gesamte Vermögensanfall steuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Erwerb davon abhängt, dass eine (aufschiebende) Bedingung eintritt. In diesem Fall entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dem Eintritt dieser Bedingung.
Italienisches Erbrecht
Laut Urteilsbegründung ist die Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht jedoch nicht als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 ErbStG i. V. m. § 158 Abs. 1 BGB), sondern als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Nach italienischem Recht erfolgt die Berufung zur Erbschaft durch Gesetz oder durch Testament. Erworben wird die Erbschaft erst durch Annahme.
Unbeschränkte Steuerpflicht
Demnach könne im italienischen Recht der Erwerb nicht allein kraft Gesetzes stattfinden. Die Annahme für sich bewirke jedoch auch keinen Erwerb kraft Rechtsgeschäfts. Sie sei nur ein rechtsgeschäftliches Element, das neben andere Voraussetzungen für den Erwerb trete. Entstehungszeitpunkt der Steuer ist somit nach Auffassung des BFH der Tod des Erblassers, und zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in Deutschland noch unbeschränkt steuerpflichtig.