Die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Parkgebühren als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn zu behandeln sind, wird von den Finanzgerichten offenbar kontrovers gesehen. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 27.10.2021 entschieden, dass im Streitfall Arbeitslohn vorliegt (14 K 239/18). Das FG Köln dagegen hat in einem ähnlichen Sachverhalt den Zufluss von Arbeitslohn verneint (Urteil vom 13.11.2003, 2 K 4176/02).
Zulassung der Revision
Das FG Köln betonte allerdings auch, dass die Prüfung eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers eine typische Einzelfallentscheidung sei, und lehnte unter anderem aus diesem Grund den Antrag auf Zulassen der Revision ab. Das FG Niedersachsen dagegen hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, um den Begriff des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses im Zusammenhang mit der Nutzung von Parkplätzen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu klären.
Krankenhausgesellschaft erstattet Parkgebühren
Die Klägerin, eine Krankenhausgesellschaft, erstattete ihren Beschäftigten die nachgewiesenen Kosten für einen Parkplatz gegenüber dem Klinikgelände. Da der Krankenhausgesellschaft selbst die finanziellen Mittel dafür fehlten, hatte ein Investor den Parkplatz errichtet.
Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die Erstattung im eigenbetrieblichen Interesse lag, da das Krankenhaus mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbar war, ein Großteil der Belegschaft aus umliegenden Orten kam und es praktisch keine Alternative zu dem kostenpflichtigen Parkplatz gab. Sie wollte Verspätungen der Mitarbeiter aufgrund der Parkplatzsuche aus finanziellen und haftungsrechtlichen Gründen entgegenwirken. Die Finanzbehörde sah dies anders. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erließ sie einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
FG weist die Klage zurück
Das FG Niedersachsen hat die dagegen erhobene Klage zurückgewiesen. Die Gebührenerstattung führe zu einer Bereicherung der betreffenden Beschäftigten. Den Einwand der Arbeitgeberin, sie habe die Zahlungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse geleistet und daher hätten sie keinen Entlohnungscharakter, ließ das Gericht nicht gelten.
Kein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse
Das Gericht führt unter anderem aus, dass der Weg zum Arbeitsplatz Sache des Arbeitnehmers ist und es in seine Verantwortung fällt, rechtzeitig einen geeigneten Parkplatz zu finden, wenn er seinen Pkw für die Fahrt zur Arbeitsstätte nutzt. Dies spreche gegen ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Klägerin.
Hätte die Arbeitgeberin dagegen auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese ihren Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt, wäre laut FG kein geldwerter Vorteil entstanden. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der freien Parkplätze zu nutzen, führe nicht zu einem konkret in Geld bewertbaren Vorteil.
Haftungsbescheid war rechtens
Im Ergebnis war der Haftungsbescheid somit rechtens. Die Erstattung der Parkgebühren hat zu einem geldwerten Vorteil für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geführt. Ein steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor.