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Europäische Rahmenvereinbarung zur Telearbeit – Update

Lokaler Ansprechpartner

Nancy Adam

Grenzüberschreitende Telearbeit kann ungewollt eine Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat auslösen. Dies gilt insbesondere ab dem 01.07.2023, wenn die im Zusammenhang mit der Pandemie getroffenen Sonderregelungen auslaufen. Auf europäischer Ebene wurde eine multilaterale Rahmenvereinbarung vorgeschlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Telearbeit mit einem Umfang von mehr als 25 Prozent den Verbleib im Sozialversicherungssystem des Staates ermöglicht, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Der Entwurf erfasst im Wesentlichen alle Mitgliedstaaten der EU und des EWR sowie die Schweiz, sofern sie dem Vorschlag zustimmen.

Inzwischen liegen erste Reaktionen der potenziell betroffenen Staaten vor:

  • Frankreich: Es wird erwartet, dass Frankreich der Rahmenvereinbarung zustimmen wird, allerdings möglicherweise nicht rechtzeitig, um eine Anwendung ab dem 01.07.2023 zu ermöglichen. Frankreich strebt Änderungen des Entwurfs im Bereich der Arbeitslosenversicherung an, wobei sich dafür bisher keine Zustimmung der anderen Staaten abzeichnet.
  • Italien: Italien prüft den Vorschlag noch und wird wohl noch einige Zeit für die Entscheidungsfindung benötigen.
  • Vereinigtes Königreich: Das UK hat sich bereits entschieden. Es wird die Vereinbarung nicht unterzeichnen. Sie hätte allerdings ohnehin nur für die Fälle gegolten, die nach dem Austrittsabkommen unter die Verordnung 883/2004 fallen.

Handlungsempfehlung

Arbeitgebern ist nach wie vor zu empfehlen, die weitere Entwicklung in den kommenden Monaten zu beobachten und die konkreten Handlungsnotwendigkeiten für die betroffenen Beschäftigten zu identifizieren. Sie sollten sich auf das Auslaufen der Übergangsregelung vorbereiten und prüfen, ob die getroffenen bzw. geplanten Rahmenvereinbarungen für ihre Beschäftigten in Betracht kommen.

Arbeitgeber können von diesen Vereinbarungen profitieren, da sie so eine mögliche Sozialversicherungspflicht im anderen Staat vermeiden. Für Homeoffice im europäischen bzw. im EWR-Ausland sowie in der Schweiz und im Vereinigten Königreich sollten spätestens ab 01.07.2023 Höchstgrenzen festgelegt werden. Im Einzelfall kann – insbesondere aus steuerlichen Gründen – ein Verbot ratsam sein.

Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam 

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