EY black logo

Schweden: Homeoffice und Betriebsstättenrisiko


Steuerverwaltung veröffentlicht gelockerte Guideline

Die schwedische Steuerbehörde hat am 13.05.2022 ihre Leitlinien zur Entstehung einer Betriebsstätte durch Beschäftigte, die ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, aktualisiert und an den Kommentar der OECD zu Art. 5 des OECD-Musterabkommens angepasst. Bisher konnte laut der Vorgängerregelung aus 2015 schon bei einem Tag Homeoffice in der Woche eine Betriebsstätte gegeben sein, wenn weitere Bedingungen erfüllt waren.

Homeoffice aufgrund höherer Gewalt

Nach der Neufassung führt Homeoffice nicht automatisch zur Begründung einer Betriebsstätte des ausländischen Arbeitgebers. Insbesondere wenn die Homeoffice-Tätigkeit durch höhere Gewalt verursacht ist (wie etwa durch die COVID-19-Pandemie).

Homeoffice aus persönlichen Gründen oder wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers?

Arbeiten Beschäftigte aus persönlichen Gründen im Homeoffice und hat der ausländische Arbeitgeber daran auch kein wirtschaftliches Interesse, liegt ebenfalls keine Betriebsstätte vor. In diesem Fall hat der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht über das Homeoffice. Wenn der Arbeitgeber allerdings vom Arbeitnehmer verlangt, von zu Hause aus zu arbeiten, kann die Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen.

Die schwedische Steuerbehörde hat ihre Auffassung anhand mehrerer Beispiele illustriert. Interessant sind insbesondere die folgenden Fälle:

Fazit

Ob durch Homeoffice im Ausland ein Betriebsstättenrisiko entsteht, muss nach wie vor einzelfallbezogen und nach den jeweiligen nationalen Vorschriften und ggf. der dort geltenden Auslegung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens geklärt werden. Im Verhältnis zu Schweden liefert die aktualisierte Richtlinie jedenfalls hilfreiche Hinweise, auf welche Punkte besonders zu achten ist.