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Tätigkeit in ausländischer Botschaft


Ein Steuerpflichtiger, der in einer (in Deutschland belegenen) ausländischen Botschaft tätig, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und deutscher Staatsangehöriger ist, ist mit seinem Arbeitslohn in Deutschland voll steuerpflichtig (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2021, 16 K 11167).

 

Tätigkeit in der Botschaft

Der Kläger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und hat die deutsche Staatsbürgerschaft. Er war im Streitjahr 2017 in der Botschaft der Republik B als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Den Arbeitslohn hat er gegenüber der nationalen Zoll- und Steuerverwaltung des Landes B erklärt und seine Steuerschuld in bar beglichen. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung gab er die Einkünfte als in Deutschland steuerfrei an. Das Finanzamt ist dem nicht gefolgt und hat die Einkünfte in voller Höhe besteuert. Der Einspruch blieb erfolglos.

Klage scheitert ebenfalls

Das Finanzgericht hat die dagegen erhobene Klage zurückgewiesen und seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Der Kläger ist im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig. Daher zählen auch seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Angestellter der ausländischen Botschaft zu den steuerpflichtigen Einnahmen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Steuerbefreiung greift nicht

Das Gehalt und die Bezüge ausländischer Diplomaten und der ihnen zugewiesenen Bediensteten einschließlich deren Hilfskräfte ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 29 lit. a EStG). Die Befreiung greift jedoch im Streitfall nicht, denn sie gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen, erläutert das Gericht.

DBA weist Deutschland Besteuerungsrecht zu

Dem stehen auch keine internationalen Rechtsvorschriften entgegen, führt das Finanzgericht weiter aus. Art. 19 des DBA mit der Republik B, das inhaltlich Art. 19 OECD-MA entspricht, ordnet das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Kassenstaat zu. Wenn die Dienste tatsächlich im Tätigkeitsstaat (hier: Deutschland) geleistet werden, der Dienstleistende zudem in diesem Staat ansässig ist und nicht Staatsangehöriger des Kassenstaates (hier: Republik B) ist, steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu.

Für die Aufteilung des Besteuerungsrechts spiele die Extraterritorialitätsfiktion für Botschaften – anders als der Kläger meint – keine Rolle. Da der Kläger seine Tätigkeit in Deutschland ausübe, in Deutschland ansässig sei und nicht die Staatsangehörigkeit der Republik B besitze, stehe Deutschland das Besteuerungsrecht für die Einkünfte zu.

Keine Anrechnung der ausländischen Steuer

Das Gericht schließt auch eine Anrechnung der ausländischen Steuern aus, da nur in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene und nicht zu erstattende ausländische Steuer anzurechnen sei. Verstoße der andere Vertragsstaat gegen das DBA, müsse sich der Steuerpflichtige dort gegen die Besteuerung wenden – unabhängig davon, ob die Erstattungsfrist bereits abgelaufen sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.