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Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel

Taxifahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem am 03.11.2022 veröffentlichten Urteil vom 09.06.2022 (VI R 26/20) so entschieden. Der Kläger war aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, den Weg zur Arbeit mit einem Kfz zurückzulegen.

Mit dem Taxi zur Arbeit

Der Kläger war krankheitsbedingt nicht in der Lage, selbst Auto zu fahren. Daher fuhr er 2016 und 2017 (Streitjahre) mit dem Taxi zur Arbeit, wofür ihm Kosten in Höhe von 6.402 bzw. 2. 670 Euro entstanden. In den betreffenden Jahren betrug der Grad seiner Behinderung 60 Prozent (ohne besondere Merkzeichen).

Nur Entfernungspauschale anzusetzen

Der Kläger war der Meinung, dass Taxis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln gehören und daher die tatsächlichen Kosten abzugsfähig sind. Der BFH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt und die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (Finanzgericht Thüringen) aufgehoben. Laut BFH fallen nur öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr in den Anwendungsbereich von § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. 

Ausnahme greift nicht

Auch die Ausnahmeregelungen für Personen mit einer Behinderung waren nicht einschlägig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG). Eine behinderungsbedingte Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes durch dieses Ergebnis sah das Gericht nicht.

Handlungsempfehlung

Wer aufgrund der positiven Entscheidung des FG Thüringen Fahrten mit dem Taxi zur Arbeit mit den tatsächlichen Kosten erklärt hat, sollte grundsätzlich keinen Rechtsbehelf einlegen, wenn die Finanzbehörde dem nicht folgt. Etwas anderes gilt nur für Personen, die unter die gesetzliche Ausnahmeregelung fallen. Wurde bereits Rechtsbehelf eingelegt, sollte dieser insoweit zurückgenommen werden.