Ukrainische Beschäftigte in Deutschland
Gesetzliche Krankenversicherung bei Telearbeit für den Arbeitgeber in der Ukraine
Zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine üben ihre Tätigkeit für ihren ukrainischen Arbeitgeber in Deutschland weiterhin aus, allerdings remote. Diese Beschäftigung ist durch den Krieg bedingt und daher zeitlich befristet. Da die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Einstrahlung nach § 5 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht anwendbar.
Doch laut Auskunft des GKV-Spitzenverbandes kommt für diese Arbeitnehmer ein freiwilliger Beitritt zur GKV nach § 417 SGB V grundsätzlich in Betracht. Ob ein Beitritt im Einzelfall möglich ist, prüft die gewählte Krankenkasse individuell.
Sofern deutsche Arbeitgeber Flüchtlinge aus der Ukraine direkt einstellen, unterliegen diese als Beschäftigte den regulären Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts. Eine Zuordnung zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist nach diesen Vorschriften vorzunehmen.
Kontaktpersonen: Thorsten Koch, Nancy Adam