Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete (also Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit neu veröffentlichtem Urteil vom 02.12.2021 (VI R 40/19).
Sachverhalt
Im Streitjahr (2014) nahm ein Ehepaar (Klägerin und Kläger) Verwandte der Ehefrau aus der Ukraine bei sich auf. Die Schwester der Klägerin, deren Ehemann und Tochter waren eingereist, nachdem der Kläger eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG unterzeichnet hatte. Die Familienmitglieder aus der Ukraine hielten sich zunächst zu Besuchszwecken (Schengen-Visum) in Deutschland auf. Später erhielten sie den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung). Das Ehepaar stellte ihnen Wohnräume zur Verfügung und übernahm verschiedene Aufwendungen, beispielsweise für Lebensmittel und Versicherungen.
Urteil
Kein Abzug nach § 33a EStG
Laut BFH können die Kläger diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG steuermindernd geltend machen. Die Schwester der Klägerin und deren Familie sind – anders als Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern – nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Verpflichtungserklärung ändert daran nichts. Sie sind auch nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt, denn es wurden ihnen keine inländischen öffentlichen Mittel aufgrund der Unterhaltsleistungen gekürzt.
Billigkeitsregelung greift nicht
Auch die Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2015 (BStBl. I 2015, S. 474) hilft im Streitfall nicht. Sie ermöglicht den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, wenn der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten des Unterhalts übernimmt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis lag jedoch nicht vor. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht das Gericht nicht.