Unterhalt an in Deutschland geduldete Angehörige

Unterhaltsleistungen an in Deutschland lediglich geduldete (also Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegenüber der Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen. So der Bundesfinanzhof (BFH) mit neu veröffentlichtem Urteil vom 02.12.2021 (VI R 40/19).

Sachverhalt

Im Streitjahr (2014) nahm ein Ehepaar (Klägerin und Kläger) Verwandte der Ehefrau aus der Ukraine bei sich auf. Die Schwester der Klägerin, deren Ehemann und Tochter waren eingereist, nachdem der Kläger eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG unterzeichnet hatte. Die Familienmitglieder aus der Ukraine hielten sich zunächst zu Besuchszwecken (Schengen-Visum) in Deutschland auf. Später erhielten sie den Aufenthaltsstatus „Aussetzung der Abschiebung“ (Duldung). Das Ehepaar stellte ihnen Wohnräume zur Verfügung und übernahm verschiedene Aufwendungen, beispielsweise für Lebensmittel und Versicherungen.

Urteil
Kein Abzug nach § 33a EStG

Laut BFH können die Kläger diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG steuermindernd geltend machen. Die Schwester der Klägerin und deren Familie sind – anders als Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern – nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Verpflichtungserklärung ändert daran nichts. Sie sind auch nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt, denn es wurden ihnen keine inländischen öffentlichen Mittel aufgrund der Unterhaltsleistungen gekürzt. 

Billigkeitsregelung greift nicht

Auch die Regelung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2015 (BStBl. I 2015, S. 474) hilft im Streitfall nicht. Sie ermöglicht den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, wenn der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten des Unterhalts übernimmt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis lag jedoch nicht vor. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sieht das Gericht nicht.

Auch wenn Unterhalt an aufgrund des Kriegs in der Ukraine Geflüchtete gewährt wird, ist die Billigkeitsregelung des BMF nicht einschlägig.
Auch kein Abzug nach § 33 EStG

Ein Abzug nach § 33 EStG – etwa aufgrund einer sittlichen Verpflichtung, den Unterhalt sicherzustellen – kommt laut BFH ebenfalls nicht in Betracht. § 33a Abs. 4 EStG schließt seine Anwendung auch für Unterhaltsleistungen an nicht unterhaltsberechtigte Personen aus. Die Vorinstanz, das Finanzgericht Köln, hatte dies noch anders gesehen.

  • Die derzeit aufgrund des Krieges in der Ukraine nach Deutschland Geflüchteten haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 und nicht nach § 23 AufenthG. Das BMF hat zumindest bislang die Billigkeitsregelung des Schreibens vom 27.05.2015 nicht auf die Unterstützung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgeweitet. Daher ist davon auszugehen, dass auch Unterhaltsleistungen an Flüchtlinge aus der Ukraine nur in den Fällen des § 33a EStG (gesetzlich unterhaltsberechtigt oder Kürzung öffentlicher Mittel aufgrund der Zuwendungen) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind.