Unvollständige Einkommensteuererklärung der Beschäftigten: Compliance- und Reputationsrisiken für Arbeitgeber
Gerade wer Einkünfte aus verschiedenen Ländern bezieht, kann beispielsweise bei der Zusammenstellung der Unterlagen für die (deutsche) Steuererklärung einzelne Einkunftsquellen vergessen. Wenn das Versehen noch vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung auffällt, ist das noch nicht so problematisch. Unangenehm kann es dagegen werden, wenn das Versäumnis erst auffällt, wenn das Finanzamt konkret nachfragt, nachdem ihm das Ausland eine Kontrollmitteilung geschickt hat. Denn es besteht die Verpflichtung, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Diese Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen sind bei Auslandssachverhalten sogar erhöht.
Internationaler Informationsaustausch
Inzwischen findet zwischen den Staaten ein relativ umfassender Informationsaustausch zu steuerlich relevanten Sachverhalten statt. Dies gilt nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie Australien, Guernsey, Indien, Kanada, dem Vereinigten Königreich oder Panama. Nach unserer Erfahrung sind von den Kontrollmitteilungen aus dem Ausland in der Regel sogenannte private Einkünfte (beispielsweise aus Kapitalvermögen) betroffen.
Kryptowährungen
Besonders kritisch sind hier Kryptowährungen. Nicht jede Plattform versorgt ihre Nutzer mit den für eine korrekte steuerliche Behandlung erforderlichen Mitteilungen bzw. Belegen. Darüber hinaus sind in diesem Bereich die steuerlichen Regelungen der einzelnen Länder noch weniger einheitlich als die zu anderen Einkunftsarten. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass Kryptowährungen auf unterschiedlichste Art erworben werden können (Kauf, Mining, Staking …).
Alles nicht so schlimm, oder?
Im günstigsten Fall werden lediglich die betreffenden Einkünfte nachträglich angesetzt. Ist beim Finanzamt jedoch der Eindruck entstanden, dass es sich um einen generell weniger sorgfältigen Steuerzahler handelt, ist damit zu rechnen, dass die Steuererklärungen künftig intensiv geprüft und vermehrt Finanzamtsanfragen gestellt werden. Im schlimmsten Fall (insbesondere bei größeren Beträgen) wird versuchte Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung vermutet und ein Strafverfahren eingeleitet. Das gilt natürlich auch im Ausland für entsprechende Versäumnisse. Hier kommt je nach Land noch ein potenzielles Ausreiseverbot hinzu.
Nacherklärung
Selbst die Konstellation, dass das Finanzamt ohne weitere Folgen lediglich die fehlenden Einkünfte besteuern möchte, ist bereits heikel, da das Finanzamt regelmäßig nicht offenlegt, um welche Einkünfte (Land, Höhe) es sich handelt. Doch eine Nacherklärung von Einkünften sollte immer vollständig sein, insbesondere um zu vermeiden, dass im Nachgang doch noch ein Strafverfahren eröffnet wird. Vor dem Hintergrund, dass die Finanzverwaltung ohnehin inzwischen vermehrt negativ auf die Nacherklärung von Einkünften reagiert, gewinnt dieser Aspekt noch mehr an Gewicht.
Risiken für Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber übernehmen in diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen auch bei Entsendungen nicht. Insofern hat der Arbeitgeber zwar kein Kosten-, aber ein Compliance- und Reputationsrisiko.
Handlungsempfehlung
Arbeitgeber
Häufig wird beispielsweise übersehen, dass Sachverhalte, die im Heimatland steuerlich unbeachtlich sind, im Gastland steuerpflichtig sein können. Arbeitgeber sollten ihren Beschäftigten daher dringend raten, gegenüber ihrem Steuerberater bzw. den betreffenden Finanzbehörden alle möglicherweise relevanten Sachverhalte (Einkünfte und gegebenenfalls auch Vermögen) im In- und Ausland offenzulegen, um die steuerliche Compliance zu gewährleisten.
Dies gilt auch für Arbeitgeber, die eventuell anfallende Steuern und Aufwendungen nicht übernehmen. Denn zum einen steht je nach Sachverhalt ihre Reputation auf dem Spiel und zum anderen können sie so ihre Fürsorgepflichten gegenüber ihren Beschäftigten erfüllen. Schließlich besteht auch das Risiko, dass der Termin für die Ausreise nach dem Ende einer Entsendung verschoben werden muss, weil das betreffende Land die Ausreise erst erlaubt, wenn die Steuerschuld vollständig beglichen ist.
In mehr als einem Land steuerpflichtige Personen
Wer – wie etwa in der Regel entsendete Arbeitnehmer – in mehr als einem Land steuerpflichtig ist, ist gut beraten, wenn er gewissenhaft sicherstellt, dass er in allen betroffenen Ländern sämtliche Melde- und Steuererklärungspflichten erfüllt. Spätestens wenn doch einmal etwas übersehen wurde, sollte man steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die betreffende Meldung oder Steuererklärung zeitnah nachzuholen bzw. zu korrigieren.
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