Werbung auf dem privaten Kfz der eigenen Beschäftigten


Wann Arbeitslohn vorliegt

Wenn Arbeitgeber auf dem Kennzeichenhalter der privaten Fahrzeuge ihrer Arbeitnehmer für sich Werbung machen und dafür eine Vergütung zahlen, stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen dem Lohnsteuerabzug unterliegen. In einem am 03.11.2022 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erläutert, unter welchen Bedingungen das Entgelt für die Werbung als Arbeitslohn zu werten ist. Im Streitfall handelte es sich laut BFH um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, da sich die Höhe des Entgelts nicht an der Werbewirkung, sondern an der Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte orientierte (Urteil vom 21.06.2022, VI R 20/20). 

Steuerfreigrenze war entscheidend

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber neben dem Arbeitsvertrag auch andere, eigenständige Verträge schließen, erklärt der BFH in seiner Urteilsbegründung. Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers sei daher als Arbeitslohn anzusehen. Laut Gericht standen im Streitfall die „Werbemietverträge“ allerdings mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang. Das Entgelt lag mit 255 Euro jährlich um genau 1 Euro unter der Steuerfreigrenze für sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit sei nicht der Werbeeffekt, sondern die Steuerfreigrenze für die Vereinbarung maßgeblich gewesen.

Arbeitgeberhaftung

Der Arbeitgeber hatte die Zahlungen als sonstige Einkünfte behandelt und keine Lohnsteuer darauf abgeführt. Die Finanzbehörde dagegen betrachtete die Beträge als Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber in Haftung für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer. Der BFH bestätigte mit seiner Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung.

Handlungsempfehlung

Arbeitgeber, die mit ihren Beschäftigten neben dem Arbeitsvertrag weitere Verträge schließen, sind gut beraten, wenn sie genau prüfen (lassen), ob es sich tatsächlich um eigenständige Vereinbarungen handelt. Falls nein, ist Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Einholung einer Lohnsteueranrufungsauskunft.